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Original-Einband

HAMBURGER HANDELSBÜCHER BAND IV

Vom Reisen
und Reisen lassen

VON

GERHARD KÄSTNER

HAMBURG 1910
GEBRÜDER LÜDEKING, VERLAGSBUCHHANDLUNG

Hamburger Handelsbücher

Band IV. Gerhard Kaestner
Vom Reisen und Reisen lassen

HAMBURG 1910
GEBRÜDER LÜDEKING, VERLAGSBUCHHANDLUNG

Alle Rechte, auch das der
Übersetzung, vorbehalten

Vorwort.

Die ersten beiden Bände der Hamburger Handelsbücher haben in kurzer Zeit weite Verbreitung und, was mehr ist, den Beifall der sachverständigen Kreise gefunden. Damit dürfte der Beweis dafür geliefert sein, daß die aus der Praxis für die Praxis geschriebenen Bücher tatsächlich eine Lücke ausfüllen. Damit ist auch ferner bewiesen, daß es sehr wohl möglich ist, Zweige des kaufmännischen Könnens, die in der Hauptsache auf angeborenen Talenten und auf Erfahrungen beruhen, systematisch so zu behandeln, daß breite Kreise Vorteil aus dieser Art der Behandlung ziehen können.

Trotzdem habe ich es mir sehr reiflich überlegt, ob über die Kunst, als Reisender Erfolge zu erzielen, ein Buch geschrieben werden kann, das dem Reisenden und den vielen Angestellten, die Reisende werden wollen, das sein kann, was die bis jetzt erschienenen Hamburger Handelsbücher bereits Tausenden geworden sind. Ich bin schließlich an die Arbeit gegangen, weil ich aus eigener Praxis wußte, wie schwer es zumal dem angehenden Reisenden ist, alle Erfahrungen zu sammeln, deren Fehlen oft so teuer bezahlt werden muß. Ich wußte, daß auch ältere Berufsgenossen sich ihre Tätigkeit durch mancherlei Reiseunarten erschweren. So hoffe ich, daß das vorliegende Buch sowohl den Angestellten, die sich aus der Enge des Ladens und aus der Einförmigkeit des Kontores hinaussehnen, die nach der freieren, unabhängigeren und besser bezahlten Stellung eines Reisenden streben, manche Fingerzeige, als auch dem älteren „Reise-Onkel“ wenigstens hier und da noch Anregung geben wird. Ich habe darauf verzichtet, „Kniffe“ und sogenannte Kniffe breit und ausführlich zu behandeln. Abgesehen davon, daß manche dieser „Kniffe“ wirklich nicht sehr empfehlenswert sind, glaube ich, daß schließlich jeder Reisende seine Methode selber bilden muß und wird. Ein Kniff, den sich der eine vielleicht noch leisten kann, würde den anderen Reisenden schwer schädigen. Ein Buch kann und soll auch nicht die Erfahrung ersetzen. Vielmehr gilt auch hier als Regel:

Ein Blick ins Buch und zwei ins Leben,

Das muß die Form dem Geiste geben!“

Manche Kleinigkeit mußte ich erwähnen. Ich bitte den Leser, über diese scheinbaren Kleinigkeiten nicht hinweg zu gehen. Es gibt im Reiseleben keine Kleinigkeiten! Kleine Ursachen können gerade für den Geschäftsreisenden große Wirkungen nach sich ziehen. Es scheint mir deshalb notwendig, daß besonders der Anfänger das Buch nicht durchliest, sondern gerade wegen der vielen Kleinigkeiten durcharbeitet!

Zum Schlusse möchte ich noch den „Aeltesten der Kaufmannschaft“ zu Berlin meinen Dank aussprechen für die freundliche Unterstützung, die es mir ermöglichte, über die z. T. recht umständlichen Vorschriften, die in den europäischen Staaten für die Geschäftsreisenden bestehen, bestimmte und genaue Angaben zu machen.

Gerhard Kaestner.

Inhaltsverzeichnis.

Seite
[Vorwort]
Einleitung [1]
Wer soll reisen? [4]
Das Recht und der Reisende [19]
a) Der Dienstvertrag [19]
b) Die Vollmacht des Reisenden [41]
c) Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt [45]
d) Paßverhältnisse im Inland [49]
e) Die Vorschriften über das Detailreisen [52]
f) Unlauterer Wettbewerb [56]
Der Reisende und sein Haus [63]
Die Ausrüstung [74]
Der Reisende und die Eisenbahn [84]
a) Die Personenbeförderung [84]
b) Die Gepäckbeförderung [89]
c) Die Haftpflicht [91]
Der Reisende im Gasthaus [95]
Bei der Kundschaft [110]
Der Detailreisende [146]
Der Reisende im Ausland [153]
Ein Schlußwort an die Auslandsreisenden [181]

Einleitung.

Ich war noch Lehrling, aber ein ansehnlicher strammer Kerl. Meine Lehrzeit diente ich ab in einem Tuch- und Manufakturwarengeschäft. Tagtäglich kamen Reisende zu uns, gute und auch recht wenig verläßliche. Schließlich traute ich es mir zu, von vornherein zu beurteilen, ob der oder jener ein Geschäft oder eine „Pleite“ machen werde. Mein Chef war einer der alten Schule. Er hatte vor nichts mehr Respekt als vor einem überfüllten Lager. So hörten selbst die Reisenden bekannter Häuser seine ständige Redensart: „Ich bin mit allem versehen, diesmal brauche ich wirklich nichts.“ Trotzdem kam es zu manchem guten Geschäft für die Reisenden. Ich mußte oft Muster, die zurückgeblieben oder die zu einer engeren Auswahl zurückgelassen worden waren, nach dem Hotel tragen, das die Reisenden beherbergte. Wie gut die es hatten! Setzten sich an die „reichbesetzte Tafel“, tranken, rauchten, spielten Karten und ließen, wie man daheim zu sagen pflegte, den lieben Gott einen guten Mann sein. Damals schon stand es bei mir fest: Ich wollte Reisender werden. Im Geiste sah ich mich dann schon mit großen Koffern durch die Welt streifen. Natürlich verdiente ich auch recht viel Geld und ließ es mir wohl sein, — in Gedanken natürlich!

Aussichten und Hoffnungen.

Das Glück war mir günstig! Ich lernte im dritten Jahre. Unser junger Mann machte sich selbständig, sein Nachfolger schlug nicht ein, da wurde ich denn feierlichst im letzten halben Lehrjahr zum Reisenden der Firma N. N. ernannt.

Mein Traum war damit natürlich noch nicht erfüllt. Statt der „großen Koffer“ begleiteten mich zwei, allerdings auch nicht unansehnliche Handkoffer auf meinen Streifzügen in die Thüringer Dörfer, denn ich war „Detailreisender“. Mit hochgespannten Erwartungen ging ich auf die Tour, flügellahm stellte ich sie wieder ein, nach öfteren vergeblichen Ansätzen, Erfolge zu erzielen. Hatte ich ein Dorf abgeklappert und ging in ein anderes, dann überfiel mich die Angst: Wird das Geschäft besser werden, als es war? Und es war nicht gut! Nicht annähernd erzielte ich den Umsatz, den mein Vorgänger erzielt hatte. Um Ausreden war ich zwar nicht verlegen. Ich glaubte sie selber. Und da mein Chef mir vertraute, hätte es noch lange so gehen können. Zu meinem Glück lernte ich, trübselig einmal in der Schenke sitzend, einen „ausgepichten“ Reisenden kennen. Er war selbst Chef und meine schärfste Konkurrenz! So manches mal hatte ich erfahren, daß Kunden, die bei meinem Besuch „nichts brauchten“, zwei Tage später bei ihm gekauft hatten. Ich war also nicht gut auf ihn zu sprechen. Dieser Mann nahm mich vor, just wie der Vater seinen Jungen vornimmt. Und ich, ich wurde ganz klein.

Ein guter Rat.

Ich wußte nicht, sollte ich ihm mißtrauen? Wollte er mich nur los sein? Wer aber bürgte denn dafür, daß mein Nachfolger nicht viel tüchtiger war als ich? So glaubte ich meinem Berater. Heimgekommen erklärte ich meinem Chef, daß ich nach beendeter Lehrzeit ausfliegen würde. Ich sei kein Reisender, würde es so niemals werden, ich müßte noch viel lernen, ehe ich einmal wieder mit dem Musterkoffer wandern würde.

So ging ich und lernte! Und nach vielen Jahren ging mein Traum wirklich in Erfüllung: Ich reiste mit drei großen Musterkoffern und verdiente ein leidliches Geld. Ich hatte aus Fehlern gelernt! Was ich an Erfahrungen gesammelt habe, das will ich nun, schlicht und einfach, wie es mir gegeben ist, allen Handlungsgehilfen mitteilen, die auch auf der Reise sind, oder doch den sehnsüchtigen Wunsch haben, auf die Reise geschickt zu werden.

Denn den Wunsch, der meinen Jugendtraum ausmachte, verstehe ich! Ist auch der Beruf des Reisenden anstrengender als der eines Verkaufs- oder Kontorangestellten, so bringt er doch auch recht viel Abwechslung, er gibt eine freie und selbständige Stellung und — ein guter Reisender wird noch immer recht gut bezahlt!

Wer soll reisen?

Ich sagte in meiner Einleitung schon, daß eigentlich mein erster Mißerfolg die Grundlage abgab dafür, daß ich später ein leidlicher Reisender wurde. Ich sagte ebenfalls, daß der Beruf des Reisenden anstrengender ist, als irgend ein anderer kaufmännischer Beruf.

Davon will ich auch jetzt ausgehen, wenn ich die Frage beantworte: Wer soll reisen?

Unerwünschte Abwechslung.

Heute hier, morgen dort! Bald im dumpfen Eisenbahnabteil, in dem man kein Fenster öffnen darf, weil es „zieht“, bald auf den Stationen, beim Türöffnen, wirklichem Zug ausgesetzt. Bald unerträgliche Hitze — bald wieder empfindliche Kälte. Heute lachender Himmel, morgen das bekannte Hundewetter. Einen Hund, so sagt man, schickt man nicht hinaus! Der Reisende darf nicht fragen, was für Wetter ist. Er muß hinaus. Und kommt er müde in sein Gasthaus, das für ihn das Heim darstellen soll, dann merkt er nur allzubald, daß der Geist willig, aber das Fleisch schwach ist. Hier wird so gekocht, dort wieder ganz anders. Heiß und kalt wie das Wetter ist, so geht es auch mit den Speisen, alles durcheinander. Dabei trotzdem eine Speisekarte von fürchterlicher Eintönigkeit. Man kommt manchmal auf den Gedanken, daß die Gasthäuser ihre Speisekarten mit aller Gewalt vereinheitlichen wollen.

Dann das Zimmer! Feuchte Bettwäsche ist ja vielfach ein Zeichen von Schlamperei! Wo sie zu finden ist, darf man in neun von zehn Fällen getrost annehmen, daß schon ein anderer Adam von diesem Bettlaken verhüllt wurde. Es wurde dann nur angefeuchtet und stark gepreßt, damit sich die alten Brüche verloren, und nun soll es traulich den neuen Leib umschließen. Aber nicht immer ist das so! In der Reisezeit wird in gut besuchten Gasthäusern die Wäsche knapp. Ist das Wetter nicht gut, trocknet es schlecht, muß so manchesmal zur wirklich gewaschenen Wäsche gegriffen werden, wenn diese noch feucht ist.

Und dann die Nerven! Ein Reisender muß Pferdestränge als Nerven haben, sonst reibt er sich beizeiten auf.

Drei angeborene Eigenschaften.

Aus allem dem ist zu erkennen, daß jeder, der reisen will, eine eiserne Gesundheit sein eigen nennen muß. Das ist aber erst eine Vorbedingung!

Wenn mein erster Ausflug nicht von Erfolg begleitet war, dann lag das zu einem guten Teil — abgesehen von den Kenntnissen, die ich nicht hatte und von denen noch die Rede sein wird — daran, daß ich eben blutjung war.

So ein junger Guckindiewelt, mag er nun Engros- oder Detailreisender sein, wird immer über die Achsel angesehen. Er kommt von vornherein schlecht ins Geschäft. Hat er aber wirklich diese Schwierigkeit überwunden, so vermag er doch seinen Worten nicht den äußeren Nachdruck zu geben, den nur eine in sich gefestigte Persönlichkeit auszuüben vermag. Gewiß kann man auch zu einem jungen Mann Vertrauen haben, aber in der Regel stellt es sich nur dann ein, wenn der junge Reisende bereits bekannter geworden ist. Das Vertrauen, das gar nicht erst hergestellt werden muß, das vielmehr unbewußt da ist, hat das Alter vor der Jugend voraus. Wer deshalb auf die Reise gehen will, soll es nicht tun, wenn er nicht mindestens die „Zwanzig“ auf dem Rücken hat.

Vom Alter hängt nämlich noch eine dritte Eigenschaft ab, die der Reisende haben muß!

Ich werde in meiner Kauflust immer beeinflußt von dem Aussehen des Ladens, den ich betrete. Ich glaube sagen zu dürfen, daß es fast jedem Käufer so geht. Ein freundlicher, solide aussehender Laden, ein gewinnender Verkäufer bewirken oft einen größeren Einkauf, als wirklich tadellose Waren, die nur das Unglück haben, in einem unfreundlichen Laden zur Schau gestellt und von einem weniger tüchtigen Verkäufer angepriesen zu werden. (Siehe auch das Werkchen von Curt Büsch im gleichen Verlage: Vom Verkaufen.)

Beim Reisenden liegen die Dinge noch anders. Zunächst stehen sich hier Käufer (der Kunde) und Verkäufer (der Reisende) durchaus nicht mit der Absicht gegenüber zu verkaufen und zu kaufen. Die Absicht, zu verkaufen ist wohl immer vorhanden, die Absicht zu kaufen fast nie! Im Laden kommt dem Verkäufer die bereits ausgestellte Ware, die doch ein gewichtig Wörtlein mitspricht, zu Hilfe. Der Reisende hat oft die Hauptschwierigkeit zu überwinden, ehe er den Kunden dazu gebracht hat, die Muster überhaupt ansehen zu wollen. Er ist also beim ersten Angriff ganz allein auf seine Person angewiesen. Es gibt Menschen, die man auf den ersten Blick gern hat, sie flößen sofort Vertrauen ein. Es gibt andere, denen man mißtraut, denen man unbewußt nicht wohl will. Ein schönes Kind wird immer mehr Schokolade bekommen, als ein weniger schönes oder gar häßliches. Die Schokolade, die den Reisenden erfreut, sind die Aufträge. Ein Adonis oder Apoll braucht der Reisende zwar nicht zu sein, aber er soll doch möglichst körperlich ansehnlich sein und ein sympathisches Aeußeres haben.

Mit diesen drei Eigenschaften (Gesundheit, reifes Alter, sympathische Ansehnlichkeit), die der Reisende selten erwerben kann, die er höchstens zu verbessern vermag, ist es aber längst nicht getan. Wer reisen will, muß bestimmte Fähigkeiten besitzen, ohne die für ihn der Erfolg seiner Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Es mag wohl einmal eine Zeit gegeben haben, in der man auch im Geschäftsleben den guten Freund, der uns besuchte, auf das Kanapee nötigte und für ihn auftrug, was Küche und Keller boten. Vielleicht hatte es aber auch damals schon damit sein Bewenden. Der Reisende sucht seine Kundschaft nicht zu solchem Zweck auf, sondern um Geschäfte zu machen.

Freundschaft.

Da wird er bald merken, daß nicht nur in Geldsachen die Gemütlichkeit aufhört, sondern auch in Geschäftssachen die Freundschaft. Ich habe so manchen Kunden kennen gelernt, der gut bei mir kaufte, so lange unser gegenseitiges Verhältnis ein auf Vertrauen gegründetes geschäftliches war. Als das anders wurde, als wir uns freundschaftlich näher traten, da wurde zwar die Freundschaft größer, die Aufträge aber — kleiner. Kein Wunder! Einem Freund kann man mit beweglicheren Klagen kommen, ihn kann man leichter vertrösten, ihn wird man auch leichter los als den Nur-Geschäftsfreund.

Wer heute als Reisender verkaufen will, muß andere Wege gehen, als sie früher gangbar waren.

Er muß dem Kunden, den er besucht, klar machen können, daß er gerade die Ware braucht, die der Reisende zu verkaufen hat, daß die Ware, die er führt, alle Vorzüge vereint, die nur immer eine Ware haben kann, daß sie vor allem gut und billig ist. Der Reisende, der so arbeiten will, muß vor allen Dingen seiner Sache sicher sein!

Reisestimmungen.

Gewiß spielen auch manche Charaktereigenschaften in der Reisetätigkeit eine Rolle. Wer das Leben von der heiteren Seite nimmt, d. h. wer den Dingen immer eine gute Seite abgewinnen kann, wer den rechten Humor zur rechten Zeit hat, der wird immer lieber gesehen werden, als ein Mensch, der aussieht „wie vierzehn Tage Regenwetter“. Dann gehört zum Reisen ein offener Blick. Der Reisende muß wissen, an wen sein Kunde die Waren verkauft. Er muß erkennen, ob die Kundschaft seines Kunden aus Arbeitern, Landwirten oder Angehörigen der oberen Zehntausend besteht. Er muß auch in der Lage sein, einem Kunden, der gar zu arg über die schlechten Zeiten klagt, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, er muß fühlen, wo ihn der Schuh drückt.

Sodann gebraucht der Reisende Verantwortlichkeitsgefühl und zwar mehr, als irgend ein anderer Angestellter. Bei diesem sorgt immer die geschäftliche Ordnung, das Auge des Prinzipals und die Gewohnheit dafür, daß die Pflicht erfüllt wird. Der Reisende hat keine Geschäftszeit, auf ihm ruht nicht das Auge des Prinzipals. Er hat nur eine Triebfeder: sein Verantwortlichkeitsgefühl und nur einen Maßstab, ob er seine Pflicht erfüllt hat: den Erfolg. Unverdrossen muß der Reisende sein und unermüdlich. Es kommt bei jedem Reisenden einmal eine Zeit, in der die Kommissionen sich nicht einstellen wollen und dafür die Briefe vom „Haus“ einlaufen mit der unangenehmen Frage, warum und wieso die letzte Woche keine Erfolge gebracht hat.

Wer da den Mut verliert, ist verloren! Nur nicht mit der Stimmung an das Geschäft gehen: Es ist doch vergeblich! Lieber die Tour abbrechen. Ein richtiger Reisender darf sich vom Geschick nicht unterkriegen lassen. Gab es einmal wenig Kommissionen, gut, ein Grund mehr, dafür zu sorgen, daß sie nun zahl- und umfangreicher kommen. Und auch nicht sagen: Heute geht es nicht, vielleicht geht es morgen besser. Oder: In dem Nest ist doch nichts los, also fort, wo anders hin. Nein! Wenn Kunden an einem Platz nicht gekauft haben, dann gilt es, neue Kundschaft zu suchen, die dann eben den Ausfall decken muß.

Ich sprach schon davon, daß der Reisende seiner Sache sicher sein müsse. Damit meine ich durchaus nicht nur, daß er die selbstverständliche Gewißheit, die feste Ueberzeugung haben muß, ein gutes und leistungsfähiges Haus zu vertreten. Nein, er muß in der Lage sein, seine Gewißheit und seine Ueberzeugung zu der seines Kunden zu machen.

Dazu braucht er vor allen Dingen

Waren- und Branchenkenntnis.

Ich stand einmal als Unbeteiligter im Privatkontor eines meiner Kunden. Draußen tauchte ein Reisender auf. Kein Konkurrent von mir, er wollte vielmehr andere Waren absetzen. Mein Kunde sah sich die Muster an und verglich sie mit seinem Bestande. Dabei hatte sich wohl herausgestellt — oder war es nur ein „Bluff“, daß seine Lagerware billiger war als die bemusterte. Ich war gespannt, wie sich mein Kollege benehmen würde! Ich will es vorausschicken: Herzlich ungeschickt! Er bemühte sich gar nicht, sich selbst ein Urteil über die Ursache des Preisunterschiedes zu bilden, sondern verfiel in Redensarten. Er hatte vorzügliches „Elsässer Fabrikat“, die Ware meines Kunden wäre hingegen sicher aus irgend so einer „Quetsche“, sie hätte augenscheinlich „zuviel Appretur“ und wäre dadurch „griffig“, d. h. sie täuschte durch ihr Aussehen über ihre mangelhafte Güte hinweg. Den Beweis wollte mein Kollege sogleich durch den „Fadenzähler“ führen. Hätte er es doch nicht getan! Er hätte zwar kein Geschäft gemacht, aber er hätte sicher nicht außer dem Schaden noch den Spott zu tragen gehabt! Die Fadenzählung ergab vollständig gleiche Qualität der Muster und der Ware. Da sieht mein Kunde die Auszeichnung! Sie enthielt die Buchstaben C. G. W. & S., C. I. und den Preis. „Hören Sie mal“, sagte da mein Kunde zu meinem Kollegen, „Ihre Ware ist von C. G. Wwe. und Sohn, es ist genau dieselbe Qualität wie die meinige, die nämlich auch daher ist. Ihr gutes „Elsässer Fabrikat“ ist in Thüringen entstanden.“

Muß schon der Verkäufer in einem Laden genaue Warenkenntnis haben, dann der Reisende erst recht. Der Verkäufer darf doch bei der Mehrzahl seiner Kunden voraussetzen, daß sie noch weniger Warenkenntnis haben, als er. Anders der Reisende. Seine Kunden kennen in der Regel die Ware, sie lassen sich nicht ein X für ein U vormachen. Mein Kollege, von dem ich eben sprach, hatte aber noch einen anderen Fehler begangen. Er vertrat in der Tat eine große Fabrik aus dem Elsaß. Gerade die Ware, die mein Kunde ansah, bezog aber seine Firma aus einer Thüringer Weberei. Ich habe mich später erkundigt und erfahren, daß die Firma des Reisenden zu den gleichen Preisen verkaufte, wie die Weberei direkt den Kleinhändlern lieferte. Nur hatte mein Kollege nicht gewußt, daß seine Preise höher sein mußten, weil zwischen dem Kauf der Ware meines Kunden und seinem versuchten Verkauf eine enorme Baumwollteuerung eingesetzt hatte. Zur Warenkenntnis gehört deshalb auch eine genaue Marktkenntnis, die man sich mühelos durch stetes Studium des Handelsteils großer Zeitungen aneignen kann.

Nehmen wir aber einmal an, es hätten wirklich Qualitäts- oder andere Unterschiede zwischen den Futterstoffen bestanden. Dann muß der Reisende sie sofort erkennen. Er muß in der Lage sein, dem Kunden begreiflich zu machen, daß seine Ware deshalb teurer ist, weil sie irgend welche Vorzüge vor den billigeren hat. Um das nachweisen zu können, gehört oft zur Warenkenntnis die genaue Kenntnis der Herkunft des Rohmaterials.

Falsche Angaben aus Unkenntnis.

Damit aber nicht genug. Der Reisende ist eine Vertrauensperson. In doppelter Hinsicht. Sein Prinzipal hat zu ihm das Vertrauen, daß er Geschäfte macht und hilft, das Geschäft hoch zu bringen, den guten Kundenkreis zu vergrößern; der Kunde erwartet und darf es erwarten, daß ihn der Reisende sachverständig berät. Besonders gilt das bei neuen Artikeln! Bleiben wir einmal bei der Tuchbranche! Da muß der Reisende zweierlei genau kennen. Das eine fällt in die Waren-, das andere in das Gebiet der Branchenkenntnis. Auch da erinnere ich mich eines Beispiels. Mein Lehrherr kaufte einmal von einem Leipziger Engros-Haus eine Neuheit, die uns besonders empfohlen wurde. Sie war unzweifelhaft hochmodern und zudem sehr eigenartig. Der Preis war ziemlich gepfeffert. Der Reisende wurde um Auskunft gebeten, ob und wie der Stoff sich tragen würde! Gut, sehr gut! war die Antwort. Darauf wurde das Muster in drei Farben in halben Stücken bestellt. Die Stoffe gingen auch flott weg. Sie trugen sich ja gut, sehr gut, wie der Reisende erklärt hatte. Da sie teuer waren, kauften sie unsere verwöhntesten Kunden. Ein Schneidermeister, der es nicht mit dem alten Grundsatz hielt, daß man den Schmied im Dorf an dem Haus erkenne, wo das Tor aus der Angel sei, fertigte sich selbst einen Anzug von unserer Neuheit an. Nachdem er den Anzug vier Wochen getragen hatte, besuchte er uns wieder. Ich sehe ihn noch, wie er ganz trockenen Tones bat, wir möchten ihm doch eine Schere zu dem gekauften Stoff zugeben, er müsse fortwährend Fäden abschneiden, die sich von den aufgeworfenen Karos gelöst hatten.

Wir waren leider einzelne Kunden los geworden, der Reisende durfte sich für meinen Prinzipal auch einen anderen Kunden suchen.

Wie gesagt muß der Reisende Branchenkenntnis haben. Dazu rechne ich, daß er weiß, was modern ist, dazu rechne ich, daß er auch weiß, wann die günstigste Einkaufszeit ist, wann ein Artikel besonders kräftig vertrieben werden muß. Niemals soll es sich aber der Reisende beikommen lassen, seine Waren- und Branchenkenntnisse zu mißbrauchen. Das kommt immer an den Tag! „Povel“ muß als „Povel“ verkauft werden und ein Artikel, der sich nicht bewährt hat, bewährt sich nicht dadurch, daß man ihn als besonders neu und gut bewährt hinstellt.

Wie aber sollen die Branchen- und Warenkenntnisse erworben werden? Die Grundlage muß in der Praxis gelegt werden! Ich persönlich stehe auf dem Standpunkt, daß sie zweckmäßig im Detailgeschäft gelegt wird. Leider hat unsere Lehre gerade hier empfindliche Lücken und mehr als ein Lernender ist darauf angewiesen, seine Kenntnisse mühsam „aufzupicken“, wie der Amerikaner zu sagen pflegt. Aber die Vorbedingung ist für ihn in einem Detailgeschäft günstiger, als sie für den Lageristen in einem Engrosgeschäft ist. Hier geht immer die Ware durch die Hände des Lernenden, dort lernt der Angestellte hauptsächlich die Marke und die Packung kennen. Am besten ist es aber, wenn es der Reisende ermöglichen kann, auch die Fabrikation der von ihm vertriebenen Waren kennen zu lernen. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, daß große tonangebende Firmen mehr und mehr die Furcht vor dem Verrat der Fabrikationsgeheimnisse abtun und die Besichtigung ihrer Fabrikationsräume gestatten.

Allgemeine Bildung.

Der Reisende muß eine gute Allgemeinbildung haben. Das erleichtert ihm das Geschäft, das macht sein Leben inhaltsreicher. Auf keinen Fall soll aber der Reisende unter Allgemeinbildung nur die Kenntnis des politischen Lebens verstehen oder gar die Erzählung pikanter Geschichtchen. Im Gegenteil soll sich jeder Reisende im allgemeinen vor politischen Kannegießereien hüten. Freilich kann und soll er Bescheid wissen, um nicht durch Unwissenheit aufzufallen. Er muß aber seine Meinung für sich behalten können.

Unter Allgemeinbildung verstehe ich jedoch etwas anderes. Ich will hier die Allgemeinbildung nur streifen, die vielleicht eine Branche besonders fordert. Der Buchhandlungsreisende muß sich mit seinen Kunden über die Literatur unterhalten können, wer in Musikinstrumenten reist, muß über unsere Musikgrößen unterrichtet sein, wer Sportartikel vertreibt, über den Sport und seine Größen usw. Jeder Reisende muß aber in der Lage sein, sich mit seinem Kunden zu unterhalten, über Dinge, die allgemein besprochen werden. Oft wird er dabei gewahr werden, daß seine Schulbildung durchaus nicht ausreichte, ihm die Bildung zu vermitteln, die er nun im Leben braucht. Da heißt es denn: Lesen, lernen, immer wieder lesen und lernen! In allererster Linie muß der Reisende die kaufmännischen Wissenschaften kennen. Lernte er sie nicht in der Schule oder in der Fortbildungsschule kennen, dann gilt es Fachliteratur zu studieren. Es macht einen kläglichen Eindruck, wenn z. B. ein Prinzipal eben den Börsenzettel oder den Handelsteil seines Leibblattes studiert, mit dem eben eintretenden Reisenden eine Unterhaltung anknüpfen will und dieser keine Ahnung von der Börse, ihren Gewohnheiten und ihren Geschäften hat.

Sprachunarten.

Soll ich hervorheben, daß der Reisende ein gutes Deutsch sprechen muß? Leider ist es notwendig, gerade auf diesen Punkt einzugehen. In der Tat sprechen manche Reisenden ein fürchterliches Deutsch. Besonders dann, wenn sie sich in den Sprachunarten ihres Dialektes gefallen. Der Sachse soll sich immer vor Augen halten, wo er sein geliebtes Sächsisch redet. Was in Sachsen niemand auffällt, was in Thüringen leicht ertragen wird, fordert den Spott des Niederdeutschen heraus. Natürlich gilt das nicht nur den Sachsen, sondern allen Dialekt sprechenden Volksgenossen. Schlimmer aber als Dialekt-Deutsch ist ein Gemisch von Deutsch und fremdsprachlichen Brocken. Wer eine fremde Sprache nicht ganz beherrscht, soll sich hüten, sie zu gebrauchen. In meiner Erinnerung haftet immer noch ein Reisekollege, der in vielen Gasthäusern unter dem Spitznamen „Dampramang“ bekannt war. Und warum? Er war ein lustiger Geselle! War er allzu launig gewesen und wurde zum Rückzug geblasen, dann war seine immerwährende Entschuldigung, sein „Dampramang“ sei mit ihm durchgegangen. Er hat es gewiß manchmal bedauert, daß sein Temperament mit ihm durchging und ihn immer wieder veranlaßte, Fremdwörter nicht richtig anzuwenden oder falsch auszusprechen.

Dabei will ich durchaus nicht etwa raten, keine Sprachkenntnisse zu erwerben, oder nicht da Dialekt zu sprechen, wo es angebracht ist. Im Gegenteil! Wer jemals das Ausland bereisen will, muß gute, sehr gute Sprachkenntnisse haben, ja, es kann ihm schon im Inland unangenehm werden, wenn er sie nicht hat. Das gilt den Reisenden, die unsere Grenzländer bereisen, Elsaß, Lothringen und Polen. Ob der Reisende den Dialekt seiner Kundschaft sprechen soll, hängt von den Umständen ab. Wenn jemand bayerische Handwerksmeister besucht und etwa in Rixdorf daheim ist, der wird gewiß keinen allzu freundlichen Empfang finden. Kann er den Anklang an den bayerischen Dialekt finden, ist er entschieden besser daran. Wer aber weltgewandte Kaufleute besucht, soll sich nicht einreden, mit einem mühsam eingedrillten Dialekt Eindruck zu machen.

Ganz von selbst achtet der gebildete Mann auf sein Aeußeres. Ganz von selbst wird er in seiner Kleidung das richtige finden und Uebertreibungen vermeiden, die ihn in den Geruch eines Stutzers bringen. Und doch möchte ich noch ein paar Worte auf das Aeußere des Reisenden verwenden. Wir sind ja Gottlob aus der Gigerlzeit heraus, aber mancherlei ist doch sitzen geblieben. Der Reisende trage stets einen dunklen, modernen, aber nicht fatzkenhaften Anzug. Daß er immer sauber gebürstet und niemals fleckig sein darf, ist selbstverständlich. Dabei gibt es gewisse Unterschiede! Der Reisende, der Kolonialwarenhändler besucht, kann nicht nur, sondern er soll sich größere Reserve auferlegen, ausfallende Moden mitzumachen, als der Reisende, der mit Modewarenhändlern zu tun hat. Ueber zweckmäßige Kleidung werde ich unter „Ausrüstung“ noch einiges zu sagen haben.

Eine weitere Fähigkeit, die keinem Reisenden abgehen darf, möchte ich Lebenskunde nennen. Ein Reisender muß unsere sozialen Zeitströmungen kennen, er muß in der wirtschaftlichen Gliederung unseres Volkes bewandert sein. Ist er das nicht, kann ihm mancherlei Unbill begegnen. Die Lebenskunde wirkt sehr stark auf das Geschäft ein. Hat sie der Reisende nicht, kann es ihm leicht passieren, daß er dem Kunden Waren aufreden will, für die sein Abnehmerkreis gar keine Verwendung hat. Dann wundert sich der Reisende über den Kunden, den seine Waren nicht ansprechen; er sollte sich über seine mangelhafte Lebenskunde entrüsten und diese verbessern. Er wird dann keine Ursache mehr haben, sich über seinen Kunden zu wundern. Die Lebenskunde wird den Reisenden ganz von selbst davor bewahren, Unarten zu begehen, die ihm schaden müssen. Es ist eine Unart, wenn der Reisende, der Geschäfte machen will und soll, dem Kunden nicht nur Waren, sondern auch seine politische Meinung aufhalsen will. Es ist eine Unart, wenn ein Reisender gegen Mitreisende unhöflich oder doch nicht voll zuvorkommend ist, weil diese vielleicht ein einfaches Gewand anhaben. Es ist schließlich auch eine Unart, Sitten und Gebräuche zu verspotten, über elende Nester zu schimpfen und über verlotterte Wirtschaften zu räsonieren. Der dadurch verletzte Lokalpatriotismus kann dann fürchterlich werden; mir scheint, mit Recht.

Erstickte Fähigkeiten.

Vor einem soll sich der Reisende hüten, ganz besonders der Anfänger, nämlich davor, eine Auffassung vom Reiseleben anzunehmen, wie sie ein Buchdrucker in einer mitteldeutschen Stadt kundgab, der damit zur Drucksachenreklame anzufeuern versuchte, daß er erklärte, die Reisenden sähen sich lediglich auf Kosten ihrer Chefs die Welt an und mästeten sich an reichbesetzten Tafeln. Die Gefahr, im Reiseleben ein Wohlleben zu sehen, ist besonders für den Anfänger nicht zu unterschätzen. Nicht überall hat sich Gottlob der Brauch eingebürgert, den Reisenden auf der Tour zu überwachen oder überwachen zu lassen. Es gibt aber Firmen, die eine sehr scharfe Kontrolle ausüben, es gibt sogar solche, die ihre Reisenden durch andere Reisende kontrollieren lassen. Eine solche Ueberwachung kann sich der Reisende, der voll seine Pflicht tut, nicht gefallen lassen, umsomehr soll er sich hüten, sie notwendig zu machen. Schürzen und Kartenspiel haben schon manche hoffnungsvolle Fähigkeit erstickt. Nicht zuletzt trägt unser Hotelleben die Schuld daran. Hat der Reisende seine Berichte gemacht, seine Kommissionen — er hat deren hoffentlich recht viele — überschrieben, dann weiß er nicht, was er mit dem Abend anfangen soll. Im Hotelzimmer mag er nicht sitzen, weil er scheel angesehen wird, wenn er nichts verzehrt, auf seinem Zimmer mangelt ihm die Gesellschaft — und besonders „forsche“ Kollegen finden sich überall zum ... Bummel. Hand davon! Geht es nicht, im Hotelzimmer zu sitzen ohne mehr zu verzehren als angenehm ist und als Bedürfnis empfunden wird, dann kann man sich Gesellschaft auf dem Zimmer dadurch schaffen, daß man gute Bücher oder Fachzeitschriften durchliest und soweit man davon abhängig ist, auch die Modeliteratur studiert. Will man sich aber besondere Genüsse verschaffen — dann besuche man die Sitzungen oder die Vorträge kaufmännischer Vereine — und man wird auf seine Rechnung kommen. Meine schönsten Reiseerinnerungen stammen aus solchen Sitzungen.

Das Recht und der Reisende.

a) Der Dienstvertrag.

Die rechtliche Stellung des Reisenden ist nicht einfacher als die des Handlungsgehilfen schlechthin, sie ist vielmehr verwickelter und es stellen sich bei ihm noch leichter Unzuträglichkeiten in der Abgrenzung der Rechte und Pflichten ein. Es sollte deshalb oberster Grundsatz für jeden Reisenden sein, einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen, denn: Was du schwarz auf weiß besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen. Der Dienstvertrag selbst sei klar und leicht faßlich. Rechte, die nicht zweifelsfrei im Handelsgesetz gewährleistet sind, muß sich der Reisende im Vertrag sichern.

Allgemeines Recht.

Wer ist Reisender? Reisender in unserem Sinne ist ein Handlungsgehilfe, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwandt wird, an denen sich keine Handelsniederlassung des Geschäftsinhabers befindet. Es kann aber schon jetzt gesagt werden, daß der Stadtreisende bis auf einige Vorschriften unerheblicher Natur, dem Reisenden rechtlich gleichgestellt ist. Der Reisende ist also erst einmal Handlungsgehilfe. Es gelten deshalb für sein Dienstverhältnis die Vorschriften des 6. Abschnittes des Handelsgesetzbuches, soweit sie in den §§ 59 bis 75 niedergelegt sind. Weil der Reisende Handlungsgehilfe ist, unterscheidet er sich vom Agenten. Auch dadurch, daß in der Regel der Agent bestimmte Plätze oder doch kleinere Bezirke bearbeitet. Der Hauptunterschied liegt aber darin, daß der Reisende im innigen Zusammenhang mit einem Haus steht, während der Agent in der Regel mehrere Häuser vertritt. Der Reisende muß sich in die Geschäftsdisziplin einfügen, der Agent ist sein freier Mann. Handlungsgehilfe ist nun, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Gleich die ersten Vorschriften des sechsten Abschnittes sind erheblich für den Reisenden. Der Reisende darf ohne Einwilligung des Prinzipals kein Handelsgewerbe betreiben, er darf auch nicht im Handelszweige seines Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Die Einwilligung des Prinzipals gilt jedoch als erteilt, wenn ihm bei der Anstellung bekannt ist, daß der Reisende ein Handelsgewerbe betreibt und er die Aufgabe des Betriebes nicht fordert. Verletzt der Handlungsgehilfe diese Vorschriften, so gibt er dem Prinzipal einen „wichtigen Grund“ zur fristlosen Kündigung, d. h. zur sofortigen Entlassung. Außerdem kann aber der Prinzipal Schadenersatz verlangen oder die Vergütung, die der Reisende durch die Vertragsverletzung bezog.

Gehalt und Spesen im Krankheitsfall.

Die Vorschriften des § 62 sind an und für sich sehr problematischer Natur, sie kommen für den Reisenden wenig oder gar nicht in Betracht. Hingegen erfordert § 63 des Handelsgesetzbuches die volle Aufmerksamkeit. Dieser Paragraph bestimmt, daß dem Handlungsgehilfen im Falle er durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste behindert wird, sein Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht auf eine längere als sechswöchentliche Dauer verbleibt. Er bestimmt weiter, daß Bezüge aus einer Kranken- und Unfallversicherung nicht am Gehalt oder Unterhalt gekürzt werden können. Nun ist der Paragraph so gefaßt, daß der erste Absatz den Gehaltsanspruch festlegt, der andere Absatz die Abzüge verbietet. Der zweite Absatz schließt mit dem Satz: „Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig“. Weil dieser Satz nicht in einem besonderen Absatz gefaßt ist, weil er nicht von „Vorschriften“ spricht, hat die Juristerei herausgefunden, daß Vereinbarungen gegen den ersten Absatz gültig sind. Andere Gerichte haben das Attentat auf den gesunden Menschenverstand nicht mitgemacht, sie stellten sich auf den Standpunkt, daß der Gesetzgeber keinen solchen Unsinn habe festlegen wollen, der zwar nicht gestattet, dem Angestellten Bezüge aus Kassen vom Gehalt abzuziehen, der aber erlaubt, das ganze Gehalt einzubehalten, wenn das vertraglich vereinbart ist. Weil aber die Rechtsprechung überaus unsicher ist, tut der Reisende gut, jeden Dienstvertrag abzulehnen, der ihm für Dienstbehinderung durch unverschuldetes Unglück den Gehaltsbezug nimmt. Da der Anspruch auf Gehalt und Unterhalt besteht, kann der Reisende auch die sogenannten Mundspesen verlangen, wenn er auf der Tour erwerbsunfähig wird. Diese Mundspesen müssen zur völligen Deckung der Kosten für Wohnung, Verpflegung und der kleinen Bedürfnisse ausreichen. Ein Landgericht hat einem erkrankten Reisenden sogar die vollen Spesen zugesprochen.

Sein Gehalt hat der Reisende am Monatsschluß zu empfangen, es darf nicht erst am Monatsschluß abgesandt werden, sondern muß dann im Besitz des Reisenden sein.

Kündigung.

Vorsicht ist für den Reisenden bei der Kündigung geboten. Am besten legt er gar keine Kündigung fest, dann gilt die gesetzliche, d. h. es kann ihm die Stelle nur gekündigt werden und er kann die Stelle nur kündigen unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsschluß. Die letzten Kündigungstermine sind 16. Februar (im Schaltjahr der 17.), 19. Mai, 19. August und 19. November. Vor diesen Terminen, d. h. unter Einhaltung einer längeren als sechswöchentlichen Frist kann immer gekündigt werden. Vielfach bestehen nun aber die Prinzipale auf kürzerer Kündigung und es gibt auch Fälle, in denen dem Reisenden wenigstens für die erste Zeit mit einer kürzeren Kündigungsfrist gedient ist. Dann darf die Frist zwar kürzer sein, als die gesetzliche, sie darf aber nicht unter einem Monat betragen, sie muß ebenfalls für beide Teile gleich sein, und sie ist nur zulässig für den Schluß eines Kalendermonats. Die Kündigung ist eine empfangsberechtigte Willenserklärung, sie muß also am letzten Termin im Besitz des Reisenden sein. Eine Kündigung, die am letzten eines Monats vom Hause abgeht, den Reisenden somit erst am ersten eines Monats trifft, gilt nicht mehr für das Ende dieses Monats. Dabei ist aber sehr wohl zu beachten, daß der Reisende nicht den Empfang der Kündigung schuldhaft verzögern oder gar vereiteln darf. Aber auch diese Vorschriften können umgangen werden. Dann nämlich, wenn eine Probestellung vereinbart wird und man ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abschließt, oder wenn ein Reisender zur Aushilfe angestellt wird, oder wenn er mehr als 5000 Mark Gehalt bezieht, oder wenn er für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist, und der Prinzipal ihm im Falle er die Stellung kündigt, im Vertrag freie Heimreise zusichert.

Ein paar Worte über die Probestellung. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Stellung zur vorübergehenden Aushilfe. Wird z. B. ein Reisender wie folgt angestellt:

„Ich stelle Sie zur Probe mit einem Gehalt von 2000 Mk. jährlich an“

und nichts weiter über die Kündigung vereinbart, so gilt trotz der Anstellung zur Probe die gesetzliche Frist. Lautet aber der Dienstvertrag:

„Herr N. N. wird vom ... ab als Reisender, zunächst zur Probe angestellt. Bis zum Ablauf von drei Monaten steht beiden Teilen das Recht zu, ohne Einhaltung einer Frist das Dienstverhältnis zu lösen“

so ist diese Abmachung ungültig.

Wollen Prinzipal und Reisender eine Probestellung vereinbaren, so kann das, wenn die Kündigungsbestimmungen nicht Platz greifen sollen, nur geschehen, indem der Reisende auf eine bestimmte Zeit angestellt wird. An diese bestimmte Zeit sind dann aber beide Teile gebunden.

Läßt sich eine Probestellung nicht umgehen, oder ist sie auch dem Reisenden erwünscht, dann ist darauf zu achten, daß in den Vertrag die Bestimmung aufgenommen wird, daß das Dienstverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bestimmten Zeit stillschweigend weiterläuft, wenn es nicht vor Ablauf der Zeit an einem festgesetzten Termin aufgekündigt wird. Vielleicht wie folgt:

„Herr N. N. wird als Reisender mit einem Jahresgehalt von 3000 Mark, zunächst auf drei Monate zur Probe angestellt. Das Dienstverhältnis läuft stillschweigend weiter und wird ein ordentliches, wenn es nicht einen Monat vor Ablauf der Frist, also bis zum ... aufgekündigt wird.“

Besteht der Reisende nicht auf den zweiten Satz, dann braucht ihm der Prinzipal das Probeverhältnis nicht aufzukündigen. Er kann vielmehr den Reisenden in dem Glauben lassen, daß aus der Probestellung eine ordentliche werden wird, und ihn nach Ablauf der ausbedungenen Frist an die Luft setzen. Dann hat sich der Reisende nicht nach einer neuen Stellung umgetan und er sieht sich dann plötzlich der Stellenlosigkeit gegenüber.

Die Aushilfsstellung braucht nicht auf eine feste Zeit abgeschlossen werden — es steht dem aber auch nichts entgegen — bei ihr können vielmehr die vorhin erwähnten Kündigungsbestimmungen durch den Dienstvertrag außer Kraft gesetzt werden. Es kann also vereinbart werden, daß der Reisende zur Aushilfe mit täglicher, wöchentlicher usw. Kündigung angestellt wird, die Kündigungsfrist braucht dann auch nicht für beide Teile gleich zu sein. Es ist aber auch hier zu beachten, daß eine Aushilfestellung nicht entsteht, wenn man eine ordentliche Stelle so nennt, sondern es muß sich in der Tat um eine vorübergehende Aushilfe handeln. Währt eine Aushilfestellung länger als drei Monate, so greifen ohnedies die ordentlichen Kündigungsbestimmungen Platz.

Ein Reisender, der mehr als 5000 Mk. jährlich Einkommen hat, untersteht nicht den Kündigungsvorschriften, sondern sein Vertrag kann jede Kündigungsfrist, auch für beide Teile ungleiche enthalten. Ein solcher Reisender gehört auch nicht mehr unter die Zuständigkeit des Kaufmannsgerichtes, sondern muß vor den ordentlichen Gerichten klagen. Dabei ist zu beachten, daß bei der Bemessung des Jahresverdienstes durchaus nicht nur das wirkliche Gehalt, sondern auch Provisionen und sonstige Nebenbezüge zugrunde gelegt werden.

Wird der Reisende für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen, so gelten ebenfalls die Kündigungsbestimmungen nicht, d. h. nur dann nicht, wenn der Prinzipal nach dem Vertrag die Kosten der Heimreise im Falle seiner Kündigung trägt. Vereinbart z. B. ein Prinzipal für den Angestellten halbjährliche Kündigungsfrist und für sich monatliche, sichert aber im Vertrag nicht die Heimreise zu, sondern erklärt sich nur später bereit, sie zu zahlen, so hebt das nicht die Vorschriften der §§ 66 und 67 H. G. B. auf.

Ohne Einhaltung einer Frist kann dem Reisenden die Stellung gekündigt, d. h. er kann sofort entlassen werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund berechtigt umgekehrt auch den Reisenden, seine Stellung sofort zu verlassen. Wird die Beendigung des Dienstverhältnisses veranlaßt, weil ein Teil vertragswidrig gehandelt hat, so ist dieser verpflichtet, dem andern Teil den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Sehen wir uns nun einmal an, was alles zu solchen „wichtigen Gründen“ rechnet. Nehmen wir zunächst einmal die allgemeinen wichtigen Gründe.

Allgemeine Entlassungsgründe.

Der Handlungsgehilfe kann sofort gehen, wenn er zur Fortsetzung der Dienste unfähig wird. Eine vorübergehende Krankheit stellt nicht „Dienstunfähigkeit“ dar, natürlich auch nicht beabsichtigte Verehelichung oder in Aussicht genommene Selbständigkeit.

Wenn der Prinzipal das Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, kann der Handlungsgehilfe ebenfalls sofort aufhören. Dabei ist zu beachten, daß es keinen Grund darstellt, sofort aufzuhören, wenn die Gehaltszahlung immer regelmäßig erfolgt, aber einmal nicht pünktlich eintrifft. Es empfiehlt sich überhaupt immer, wenn das Gehalt nicht gezahlt wird, den Prinzipal zunächst in Verzug zu setzen, d. h. ihm eine angemessene Frist zu stellen, in der spätestens zu zahlen ist. Aber auch folgender Umstand fordert Berücksichtigung: Nehmen wir einmal an, daß der Reisende 3000 Mark Gehalt und 1 Prozent Umsatzprovision bekommt. Für die Zahlung der Provision ist ein bestimmter Termin festgesetzt. Aus irgend einem Grunde weigert sich der Prinzipal, die Provisionen an dem festgesetzten Termin zu zahlen. Dann darf der Handlungsgehilfe nicht sofort aufhören, weil er bei seinem ausreichenden Gehalt keine zwingende Ursache hat, vielmehr das Gehalt zum Unterhalt langt.

Läßt sich der Prinzipal Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen oder unsittliche Zumutungen zuschulden kommen, kann der Reisende sofort gehen, das gleiche gilt dann, wenn ein Mitangestellter oder ein Familienangehöriger des Prinzipals sich derartige Handlungen gegen den Reisenden zuschulden kommen läßt und der Prinzipal sich weigert, den Reisenden zu schützen. Die Handlung durch den Prinzipal gibt also dem Reisenden ohne weiteres das Recht, den Vertrag aufzuheben, die Handlung eines Familenangehörigen oder eines Angestellten erst dann, wenn der Schutz des Prinzipals vergeblich nachgesucht wurde. In allen solchen Fällen gilt es aber sofort zu handeln. Bleibt der Reisende trotz der Ehrverletzung und besinnt sich vielleicht erst nach Tagen darauf, daß er sofort hätte gehen sollen, so ist der „wichtige Grund“ nicht mehr vorhanden, vielmehr gilt durch die weitere Tätigkeit die Handlungsweise als „verziehen“. Ebenso muß sich der Reisende hüten, eine Ehrverletzung durch eine ebensolche zu erwidern. Das bedeutet für ihn immer den Verlust des Schadensersatzanspruches. Dabei sei gleich bemerkt, daß es nicht nur das vertragswidrige Handeln ist, das gegen den Dienstvertrag verstößt, sondern auch das, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen geht, denn diese sind immer ein Teil des Dienstvertrages.

Als allgemeine „wichtige Gründe“, die den Prinzipal berechtigen, das Dienstverhältnis sofort zu lösen, gelten:

1. Untreue. Der Begriff „Untreue“ deckt sich nicht mit dem strafrechtlichen Begriff, er geht vielmehr erheblich weiter.

2. Betrieb eines Handelsgewerbes oder Beschäftigung für eigene oder fremde Rechnung im Handelszweige des Prinzipals, ohne ausdrückliche oder im ersteren Falle auch stillschweigende Genehmigung des Prinzipals.

3. Unbefugtes Verlassen des Dienstes während einer den Umständen nach erheblichen Zeit.

4. Beharrliche Weigerung, den Dienstverpflichtungen nachzukommen.

5. Anhaltende Krankheit. Das ist ein sehr dehnbarer Begriff. Im allgemeinen wird man eine Krankheit, deren Ende sich absehen läßt, nicht als anhaltende Krankheit bezeichnen können, mindestens dann nicht, wenn sie voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen dauert. Ja, es läßt sich sogar aus der Bestimmung über die Entlassung bei militärischen Uebungen herleiten, daß eine Krankheit, die acht Wochen nicht überschreitet, als „anhaltende“ Krankheit nicht in Betracht kommt. Ebenso ist eine Krankheit, die zwar schon erheblich lange gedauert hat, nicht mehr ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn dann, wo sie geltend gemacht werden soll, das nahe Ende der Krankheit sich absehen läßt.

6. Militärische Dienstleistung, die länger als acht Wochen dauert. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß eine militärische Dienstleistung kein „unverschuldetes Unglück“ darstellt, das zum Gehaltsfortbezug bis zur Dauer von sechs Wochen berechtigt. Sie stellt vielmehr einen in der Person des Reisenden liegenden Grund dar, der ihn an der Leistung der Dienste hindert; Gehaltsanspruch besteht nur dann, wenn die Behinderung keine den Umständen angemessen erhebliche ist. Ist das aber der Fall, so hat der Reisende überhaupt keinen Gehaltsanspruch, auch nicht für die den Umständen nach „unerhebliche Zeit“. Allgemein wird man sagen können, daß bei einer vierzehntägigen Uebung der Gehaltsanspruch besteht, bei einer vierwöchentlichen nur dann, wenn der Reisende lange im Dienst ist und nicht öfters daran behindert war. Es gibt sogar Urteile, die bei einer sechswöchentlichen Uebung das Gehalt zugesprochen haben. Wer aber sicher gehen will, lege das vertraglich besonders fest.

7. Längere Freiheitsstrafe. Dabei ist nicht nur die Dauer in Berücksichtigung zu ziehen, sondern auch die Ursache der Bestrafung. Eine Bestrafung wegen einer ehrlosen Handlung dürfte immer ausreichen, ein Dienstverhältnis sofort aufzuheben.

8. Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal oder dessen Vertreter.

Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen wegen „anhaltender Krankheit“, so bleibt der Anspruch auf Gehaltszahlung bis zur Dauer von sechs Wochen davon unberührt, wobei als selbstverständlich noch bemerkt sein mag, daß eine ordentliche Kündigung immer den Gehaltsanspruch — geht er sonst über diesen Termin hinaus — aufhebt. Hat z. B. der Reisende Meyer monatliche Kündigung vereinbart und erkrankt am vorletzten und wird ihm am letzten gekündigt, oder es war ihm die Stellung gekündigt und er wurde erst dann krank, so endet der Gehaltsanspruch auf jeden Fall mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Aber außer diesen allgemeinen „wichtigen Gründen“ gibt es für den Reisenden noch besondere wichtige Gründe zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses.

Der Reisende nimmt eine besondere Vertrauensstellung ein, er hat dadurch weitergehende Rechte, aber auch seine Pflichten gehen weiter.

Besondere Entlassungs- und Austrittsgründe.

Der Reisende kann insbesondere dann sofort seine Stellung verlassen, wenn:

1. Der Prinzipal den Reisenden ohne Spesen läßt. Dabei sei hervorgehoben, daß kein Reisender verpflichtet ist, die Spesen vorzustrecken, vielmehr ist der Prinzipal gehalten, dem Reisenden stets angemessenen Spesenvorschuß zu gewähren. Weitere Austrittsgründe sind:

2. Unwahre Angaben erheblicher Natur über den Charakter und den Umfang des Geschäftes.

3. Unsittlicher Geschäftsbetrieb.

4. Betrügerischer Geschäftsbetrieb.

Hingegen ist der Reisende nicht berechtigt, seine Stellung sofort zu verlassen, wenn ihm untergeordnete Arbeiten zugemutet werden. Er kann sich vielmehr in solchen Fällen genügend schützen, wenn er sich weigert, die untergeordneten Arbeiten zu leisten.

Die Gründe für den Prinzipal, das Dienstverhältnis sofort zu lösen, sind ebenfalls weiter gesteckt. Ich nenne besonders:

1. Beharrliche Weigerung des Reisenden, die Reise anzutreten.

2. Beharrliches Unterlassen der vorgeschriebenen Berichte.

3. Weigerung, den vorgeschriebenen Reiseweg einzuhalten.

4. Gestreckte, d. h. vergrößerte oder gar erlogene Aufträge.

5. Andauernde leichtsinnige Kreditgewährung.

6. Anstößiger Lebenswandel.

7. Ekel erregende oder ansteckende Geschlechtskrankheit.

8. Verrat, auch versuchter Verrat von Geschäftsgeheimnissen.

9. Vorbereitung einer neuen Stellung oder des eigenen zu errichtenden Geschäfts während der Vertragsdauer.

10. Abschreiben der Kundenlisten zu diesem Zweck.

11. Einkassieren ohne Vollmacht usf.

Das Zeugnis.

Sobald der Reisende seine Stellung kündigt, oder ihm die Stellung gekündigt wird, entsteht der Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Die Rechtsprechung ist zwar strittig, ob der Angestellte das Dienstzeugnis bei der Beendigung der Beschäftigung oder bei der Kündigung zu beanspruchen hat, nahezu ausnahmslos erkennt aber die Rechtsprechung das Recht auf ein Interimszeugnis an.

Der Prinzipal ist nicht ohne weiteres verpflichtet, das Zeugnis auszustellen, vielmehr beginnt die Verpflichtung erst dann, wenn der Angestellte das Zeugnis gefordert hat. Das Verlangen nach einem „Zeugnis“ wiederum schließt nicht die Verpflichtung für den Prinzipal ein, das Zeugnis auf Führung und Leistungen auszudehnen. Der Reisende, der lediglich ein Zeugnis fordert, erhält vielmehr vielleicht nur ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung, das Zeugnis über Führung und Leistung muß besonders verlangt werden. Im allgemeinen steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der Angestellte nicht verlangen kann, daß ihm außer der Art und Dauer der Beschäftigung nur die Führung oder nur die Leistungen zu bescheinigen sind, sondern daß ein Verlangen nach einem Führungszeugnis auch das Leistungszeugnis und umgekehrt bedingt. Ein Reisender kann verlangen, daß ihm bescheinigt wird, daß er „Reisender“ war, er kann auch fordern, daß ihm bescheinigt wird, welche Gebiete er bereiste. Will der Prinzipal kein gutes Leistungszeugnis geben, so bietet sich für den Reisenden der Ausweg, den Umsatz sich bescheinigen zu lassen. Der Grund zur Lösung des Dienstverhältnisses braucht nicht angegeben zu werden, ebenso natürlich nicht, auf wessen Wunsch das Dienstverhältnis gelöst wurde. Hingegen wird der Prinzipal, wurde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grunde gelöst, angeben können, welcher Grund vorlag. In diesem Fall gibt es aber keine Redensarten, sondern es muß dann auch der Vorgang geschildert werden.

Wird ein Zeugnis verweigert, so begründet diese Weigerung Schadenersatzforderungen des Angestellten. Im Gegensatz zu Schadensersatzforderungen wegen falscher Auskunft sind Schadenersatzansprüche wegen falschen Zeugnisses oder verweigertem Zeugnis erheblich leichter durchzufechten. Für solche Klagen sind im Gegensatz zu den Klagen auf Schadenersatzansprüche wegen falscher Auskunft die Kaufmannsgerichte zuständig.

Der Anspruch auf ein Zeugnis ist öffentlich-rechtlicher Natur, er kann durch Vertrag nicht aufgehoben und auch nicht beschränkt werden. Vielmehr bleibt der Anspruch auf ein Zeugnis 30 Jahre lang bestehen. Man wird aber nicht einem Angestellten, der nur ein Zeugnis verlangte und ein solches über Art und Dauer der Beschäftigung erhielt, zubilligen können, daß er nach längerer Zeit die Ausdehnung auf Führungen und Leistungen verlangen kann. Ein verloren gegangenes Zeugnis braucht vom Aussteller nicht noch einmal angefertigt zu werden, deshalb heißt es, die Zeugnisse aufheben und die Originale — besonders auch bei Bewerbungen — nicht aus der Hand geben. Das Dienstzeugnis ist auf Antrag des Angestellten kosten- und stempelfrei durch die Polizeibehörde zu beglaubigen.

Konkurrenzklauseln.

Der wundeste Punkt in den Dienstverträgen der Reisenden ist die sogenannte Konkurrenzklausel, die Wettbewerbsabrede. Leider gibt es heute nicht nur die offenen Konkurrenzklauseln, gegen die man sich schützen kann, indem man sie nicht eingeht, sondern es gibt heute eine ganze Anzahl Branchen und Betriebe, in denen Vereinbarungen über das gegenseitige Beschäftigen von Angestellten getroffen sind, die weit über den Rahmen der vertraglichen Wettbewerbsabrede hinausgehen. Die Konkurrenzklausel ist allerdings ohnehin im allgemeinen ein Attentat auf den gesunden Menschenverstand. Ich rufe mir einen Dienstmann, einen Maurer, einen Droschkenkutscher. Ich lasse ihn warten, ehe ich ihn mit der eigentlichen Dienstleistung betraue. Ob der Mann wohl umsonst wartet? Der Reisende aber, der Konkurrenzklauseln eingeht, muß warten, solange es ihm der Vertrag gebietet, ehe er sein ganzes Können verwerten kann und — niemand entschädigt ihn dafür. Es wäre mit der Anwendung der Konkurrenzklausel gewiß schon längst nicht mehr so schlimm, wenn die Zahl derer, die eine Konkurrenzklausel abschließen, weil sie sie doch nicht zu halten gedenken, nicht so erschreckend groß wäre.

Was ist die Konkurrenzklausel? Eine einseitige Schutzmaßregel des Prinzipals zum Schaden des Reisenden, ohne Gegenleistung des Prinzipals. Da hofft der Angestellte, es würde der Prinzipal nicht auf die Einhaltung bestehen, vielleicht stellt der Prinzipal selbst so etwas in Aussicht. Oder der Reisende meint, daß die Konkurrenzklausel zu weit gehe und vom Gericht doch für ungültig erklärt werden würde. Oder er gibt sich gar der Hoffnung hin, die Konkurrenzklausel könne ihm nichts anhaben, weil sie keine Konventionalstrafe vorsieht. Das alles sind Selbsttäuschungen.

Sehen wir uns nun die Konkurrenzklausel recht genau an; wir können sie gar nicht mißtrauisch genug ansehen, so gefährlich legt sie sich uns um die Füße, uns am Ausschreiten hindernd. Grundsätzlich ist die Konkurrenzklausel nur nichtig, wenn sie mit Minderjährigen vereinbart wird. Dabei macht es nichts aus, ob sie mit dem Minderjährigen oder mit dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen wird. Soweit das aber nicht in Betracht kommt, ist auch die schärfste Konkurrenzklausel immer bedingt gültig. Die Fälle, wo Konkurrenzklauseln als nichtig erklärt wurden, weil sie gegen die guten Sitten verstießen, sind sehr selten. Erfreulicherweise hat wenigstens das Reichsgericht erkannt, daß eine Konkurrenzklausel auf Ehrenwort unsittlich und deshalb nichtig ist.

Eine Konkurrenzklausel ist insoweit nichtig, als sie nach Zeit, Ort und Gegenstand dem Reisenden Beschränkungen auferlegt, die ihm das Fortkommen unbillig erschweren. Da aber liegt der Hase im Pfeffer. Wann wird das Fortkommen unbillig erschwert? Das ist die eine Frage. Ist sie beantwortet — und sie kann sehr zuungunsten des Reisenden beantwortet werden —, dann ist die Abrede doch immer so weit noch verbindlich, als sie — nach der Ansicht des Richters — das Fortkommen nicht unbillig erschwert.

War da in einer landwirtschaftlichen Maschinenfabrik ein Reisender. Er hatte auch eine Konkurrenzklausel unterschrieben. Sie untersagte ihm, in einem Zeitraum von drei Jahren in Stellung zu gehen oder sich selbständig zu machen in einem Betrieb, der landwirtschaftliche Maschinen herstellte oder vertrieb. Das Ausschlußgebiet umfaßte das ganze Deutsche Reich, Böhmen und die Schweiz. Eine Konventionalstrafe war vereinbart, außerdem sollte aber der Reisende auch noch den entstehenden Schaden tragen, und der Prinzipal hatte sich trotzdem noch vorbehalten, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Als nun die Sache vor den Richter kam und der verklagte Handlungsgehilfe behauptete, die Konkurrenzklausel erschwere ihm unbillig das Fortkommen, da meinte der moderne Salomo, das könnte doch gar nicht der Fall sein, denn „Reisen sei Reisen, Verkaufen sei Verkaufen“, und ob nun der Beklagte Maschinen verkaufe oder Altertümer, das sei doch ganz gleich.

Es ist eben durchaus keine so seltene Ausnahme, daß der Jurist das Leben nicht versteht. Besser ist es, sich zu sichern, als auf einen verständigen Richterspruch die Hoffnung zu gründen. Nun ist eine Konkurrenzklausel nur für höchstens drei Jahre zulässig. Aber auch dann, wenn sie über diesen Zeitraum hinaus festgelegt wurde, wird sie nicht etwa ganz nichtig, sondern der Richter setzt dann die Zeit „angemessen“ fest.

Konkurrenzklauseln ohne Wirkung.

An und für sich gültige Konkurrenzklauseln verlieren ihre Wirkung in besonderen Fällen:

1. Dann, wenn der Prinzipal dem Reisenden Grund gibt — durch vertragswidriges Handeln —, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu lösen und der Reisende das Dienstverhältnis ohne Frist aufhebt. Gibt der Prinzipal Grund zur fristlosen Kündigung, der Reisende aber kündigt trotzdem nur ordnungsgemäß, so bleibt die Konkurrenzklausel in Kraft.

2. Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, ohne daß ein erheblicher Anlaß vorliegt, den er nicht verschuldet hat. In diesem Falle behält jedoch die Konkurrenzklausel Gültigkeit, wenn der Prinzipal während ihrer Dauer das zuletzt bezogene Gehalt fortbezahlt. Ein „erheblicher Anlaß“ ist nicht gleichbedeutend mit einem „wichtigen Grund“. Vielmehr ist der wichtige Grund weitergehend. Daß ein erheblicher Anlaß zur Kündigung vorlag, hat der Prinzipal zu beweisen. Als erheblicher Anlaß gelten: „wohlbegründete Unzufriedenheit mit den Leistungen des Reisenden“, besonders, wenn der Reisende große Versprechungen machte, ferner „fortgesetzte kleine Schikanen des Reisenden“ oder eine „Krankheit, die stark die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt“ oder „Verdacht der Untreue“ oder „zwingende Veranlassung für den Prinzipal, sein Personal zu verkleinern“. Hingegen wird die Kündigung wegen des Konkursausbruches nicht als solche aus erheblichem unverschuldeten Anlaß anzusehen sein. Tragen beide Teile die Schuld an der Lösung des Verhältnisses, so gilt die Klausel nicht. Wurde ein Dienstverhältnis seitens des Prinzipales sofort, ohne Einhaltung einer Frist aus einem wichtigen Grunde aufgehoben, so gilt die Konkurrenzklausel. Will der Prinzipal die Konkurrenzklausel ausnutzen, trotzdem er keinen erheblichen Anlaß zur Kündigung hatte, so muß er die Bereitwilligkeit, das Gehalt zu zahlen, sofort bei der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Handlungsgehilfen bekannt geben.

Strafe und Schadensersatz.

Die in dem oben angeführten Beispiel geschilderte Konkurrenzklausel zeigt dann noch andere Möglichkeiten. War in einer Konkurrenzklausel eine Vertrags-(Konventional-)strafe vereinbart, so kann der Prinzipal nur die Strafe und zwar nur einmal, nicht für jeden Fall der Zuwiderhandlung, verlangen. Eine Erfüllung des Vertrages — d. h. den Austritt aus der verbotenen Beschäftigung kann der Prinzipal nicht fordern, ebensowenig etwaigen Schaden. Wo der Vertrag etwas anderes vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig, ohne allerdings die ganze Klausel nichtig zu machen. Ebensowenig kann der Prinzipal Strafe, Erfüllung und Schadensersatz vereinbaren und später auf die Strafe verzichten, weil ihm Schadensersatz und Erfüllung mehr erwünscht ist.

Hingegen hüte sich der Reisende vor Konkurrenzklauseln, die nur ein einfaches Verbot aussprechen und weder von Schadensersatz, noch von Erfüllung sprechen. Diese anscheinend „harmlosen“ Klauseln sind die allergefährlichsten. Uebertritt ein Reisender eine solche Klausel, so kann der Prinzipal den nachweisbaren Schaden ersetzt und außerdem Erfüllung des Vertrages verlangen. Geht dann der Handlungsgehilfe zur verbotenen Konkurrenz, so kann ihm bei Festsetzung einer Strafe bis zu 1500 Mark für den Fall, oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten die weitere Tätigkeit untersagt werden.

Kurzum, der Fußangeln gibt es so viele, daß ich allen meinen Reisekollegen nur dringend raten kann:

Unterschreibt keine Konkurrenzklausel.

Tätigkeit, Spesen und Provision der Reisenden.

Sehen wir uns, nachdem wir uns so mit dem allgemeinen Handlungsgehilfenrecht beschäftigt haben, an, was der Reisende besonders in seinen Dienstvertrag hineinnehmen muß. Da ist im Vertrag besonders Wert auf die Begrenzung der Tätigkeit zu legen. Die Gerichte entscheiden zwar vielfach, daß schon die einfache Bezeichnung „Reisender“ das Recht des Prinzipals ausschließt, diesen mit allen kaufmännischen Arbeiten zu beschäftigen. Aber, die Auslegung steht im Belieben der Richter. Völlig in die Hand des Prinzipals ist der Reisende gegeben, wenn vertraglich festgelegt wird, daß der Reisende ganz nach dem Belieben des Prinzipals zu allen kaufmännischen Tätigkeiten herangezogen werden kann. Zu empfehlen ist die Vereinbarung: ausschließlich für die Reise, unter gleichzeitiger Festlegung der Reisezeit. Der Reisende hat dann ein Recht zu reisen; hindert ihn der Prinzipal daran, so muß er dem Reisenden das ersetzen, was dieser sonst von den Spesen für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwenden kann.

Hinsichtlich dieser Spesen ist zu empfehlen, feste Spesen zu vereinbaren, dann aber außer einem festgelegten Satz die Kosten der Eisenbahnfahrten besonders. Geht das nicht an, dann doch mindestens außer den Spesen die jeweiligen Fahrkosten zum Antritt der Tour und zur Rückkehr in das Geschäft. Vertrauensspesen können leicht Anlaß zu Streitereien geben. Nur zu leicht verbraucht der Reisende dann dem Prinzipal zu viel Geld, besonders dann, wenn vielleicht ein Vorgänger ein „Knauser“ war. Hervorgehoben soll aber werden, daß der Prinzipal auch bei Vertrauensspesen keine detaillierte Abrechnung fordern kann.

Bekommt der Reisende außer Gehalt und Spesen auch Provision, so sind im Dienstvertrag zu vereinbaren: 1. Die Zahlungstermine für die Provisionen; 2. das Fälligwerden der Provision, d. h. die Bestimmung, ob sie gezahlt werden muß nach Eingang der Bestellung, nach Lieferung der Ware oder nach deren Bezahlung. Will der Reisende auch die Provision von indirekten Verkäufen haben, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Die Bestimmung für Handlungsagenten, wonach diese, wenn sie ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk angestellt sind, auch die Provisionen für Verkäufe zu beanspruchen haben, die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommen sind, findet auf Reisende keine Anwendung, deshalb bedarf es der besonderen Vereinbarung. Unter keinen Umständen sollte sich ein tüchtiger Reisender herbeilassen, nur gegen Provision zu reisen. Es gab eine Zeit, sie liegt noch nicht so sehr weit zurück, da arbeitete überhaupt kein tüchtiger Reisender gegen Provision allein. Heute glaubt mancher Kollege sich besser zu stehen, wenn er nur gegen Provision reist, er glaubt auch dadurch mehr Freiheit zu haben. Das ist ein Irrtum! Gewiß kann sich mancher Reisender besser stehen, er wird aber auch den notwendigen Spielraum dann haben, wenn er sich Gehalt, Spesen und Provision zahlen läßt. Das Risiko des Geschäftes muß dem Prinzipal verbleiben; es geht nicht an, es auf den Reisenden abzuwälzen.

Delcrédere. Bestimmter Umsatz.

Ebenso muß es der Reisende rundweg ablehnen, für die Kundschaft Bürgschaft (Delcrédere) zu übernehmen. Auch das gehört zum Risiko des Geschäftes. Der Reisende kann nur nach Treu und Glauben die Zahlungsfähigkeit seiner Kunden erforschen, die Bürgschaft für die Zahlungsfähigkeit kann und darf er nicht übernehmen. Eine Unsitte, die sich auch in letzter Zeit sehr häufig zeigt, ist die Verpflichtung, einen bestimmten Umsatz zu erzielen. Weder ein Prinzipal sollte auf solche Verpflichtung dringen, noch ein Reisender sich mit ihr abfinden. Der Prinzipal soll sich sagen, daß eine solche Verpflichtung nur eingehen kann, wer leichtfertig in seinen Versprechungen ist oder wem das Messer an der Kehle sitzt, wer ein Unterkommen finden muß um jeden Preis. Alles das sind durchaus keine Eigenschaften, die man bei einem Reisenden finden möchte. Der Reisende aber, auch der tüchtige, soll sich immer vor Augen halten, daß er mit der Umsatzverpflichtung ein Versprechen gibt, dessen Einlösung gar nicht von ihm allein abhängig ist. Es ist verkehrt, wenn sich ein Reisender sagt, daß er bisher einen bestimmten Umsatz erzielte, den er nun auch weiter erreichen kann, es ist ebenso verkehrt, wenn sich ein anderer Reisender sagt, er werde den Umsatz, den sein Vorgänger erreichte, auch erzielen können. In beiden Fällen zeigt sich ein falsches Abschätzen der realen Verhältnisse. Der Reisende muß sich immer vor Augen halten, daß zwei Dinge auf den Kauf einwirken: seine Person und die Leistungsfähigkeit seiner Firma. Erzielte er wo anders einen guten Umsatz, so hat er noch lange keine Gewähr, diesen auch bei der neuen Firma zu erreichen. Sich kennt er, die Anhänglichkeit seiner Kundschaft an die alte Firma kennt er aber ebensowenig, wie die Leistungsfähigkeit des neuen Hauses. Kommt er aber auf den Gedanken, seinen Umsatz an dem seines Vorgängers abzumessen, so kann er die Anhänglichkeit der Kundschaft an den alten Reisenden nicht in Anrechnung bringen. So oder so: Keine Verpflichtung für einen bestimmten Umsatz!

Wir wollen uns nun einem anderen Recht zuwenden, das für den Reisenden eine ebenso große Bedeutung hat, wie sein Dienstvertrag. Das sind die Rechtsverhältnisse zwischen dem Reisenden und seiner Kundschaft.

b) Die Vollmacht des Reisenden.

Handlungsvollmacht.

Der Reisende ist Handlungsbevollmächtigter. Er wird in der Regel hinausgeschickt, Waren zu verkaufen oder einzukaufen, und zwar ist wiederum die Verkaufstätigkeit die Regel. Damit ist der Reisende zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt, die zu einem Handelsgewerbe gehören. Er hat infolgedessen Handlungsvollmacht, d. h. er kann alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder derartiger Geschäfte mit sich bringt. Diese Handlungsvollmacht ist durch Gesetz nur insoweit beschränkt, als der Reisende zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung einer besonderen Vollmacht bedarf. Wird die Handlungsvollmacht durch den Dienstvertrag weiter eingeschränkt, so braucht sie ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Einschränkung kannte oder kennen mußte. Ausdrücklich sind die Reisenden durch das Gesetz ermächtigt, den Kaufpreis der Ware einzuziehen, Zahlungsfristen zu bewilligen, Beanstandungen von Waren und ihr Zurverfügungsstellen entgegen zu nehmen. Auch andere derartige Erklärungen können dem Reisenden, rechtsverbindlich für sein Haus, abgegeben werden.

Eingeschränkte Vollmacht.

Angenommen, es wird die gesetzliche Vollmacht des Reisenden durch Dienstvertrag beschränkt, so soll sich der Reisende hüten, sie selbst zu überschreiten. Kennt der Kunde die Einschränkung der Vollmacht nicht und er trifft eine Vereinbarung mit dem Reisenden, zu der dieser nicht ermächtigt war, weil die gesetzliche Vollmacht eingeschränkt wurde, so ist das Haus des Reisenden doch an diese Vereinbarung gebunden. Für den Reisenden hat das zur Folge, daß er für einen entstehenden Schaden dann persönlich haftbar gemacht werden kann. Wenden wir uns nun den gebräuchlichen Einschränkungen der Handlungsvollmacht zu:

Da ist in erster Linie an die Inkassovollmacht zu denken, die vielfach aufgehoben wird. Durchaus nicht immer ist das ein Zeichen von Mißtrauen gegen den Reisenden. Ich habe selbst in einer Stellung den Prinzipal gebeten, mir die Inkassovollmacht zu nehmen. Ich setzte nämlich Geld dabei zu! Und das kam so! Wenn ein Kunde zahlen wollte, und er gab mir das Geld, dann wollte er „abrunden“. Natürlich nicht nach oben, sondern nach unten. Dabei ging der Kunde oft in seiner Bequemlichkeit so weit, nicht auf die Mark, sondern auf fünf und zehn Mark abzurunden. Daheim gab es dann Auseinandersetzungen. Leicht beieinander wohnen die Gedanken — daheim im Kontor! Bei der Kundschaft stoßen sich die Sachen. Man möchte doch gern ein Geschäft machen! Na ja, und dann läßt man eben abrunden! Will man daheim die Scherereien nicht haben, dann zahlt man aus seiner Tasche. Ein kostspieliges Vergnügen. Deshalb bat ich, daß mir die Inkassovollmacht genommen wurde, und dieser Grund mag oft vorhanden sein, wenn die Inkassovollmacht dem Reisenden genommen wird. Rechtsverbindlich wird die Einschränkung für den Kunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Das ist dann der Fall, wenn auf den Rechnungen der Aufdruck sich befindet: „Meine Reisenden nehmen keine Zahlungen entgegen“.

Dann wird oft die Vollmacht des Reisenden eingeschränkt hinsichtlich des Zahlungszieles. Hier kann den Prinzipalen nur empfohlen werden, von einer Einschränkung Abstand zu nehmen. Ein gewissenhafter Reisender — und ich wende mich nur an solche — wird nie dem Kunden ein längeres Ziel einräumen, als unbedingt notwendig ist. Es läßt sich aber nicht immer machen, die üblichen „Konditionen“ zu vereinbaren. Es bleibt immer zu berücksichtigen, daß die Konkurrenz hier sehr fühlbar eingreift, es ist auch zu beachten, daß ein Kunde, der längeres Ziel beansprucht, durchaus nicht immer faul sein muß. Mir waren entschieden die Kunden, die offen ein längeres Ziel als das übliche forderten, lieber, als die anderen, die sich ohne weiteres mit dem Ziel abfanden, es aber nicht hielten. Es kann auch vorkommen, daß ein Kunde aus irgend einem Grunde größere Zahlungen zu machen hatte und deshalb ein längeres Ziel gebraucht. Es muß also dem Reisenden überlassen bleiben, besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Soll dennoch dem Reisenden das Recht genommen werden, so muß sich auf allen Kommissionen und Kommissionskopien der Vermerk finden:

Ziel ... Monate. Bei Kasse ... Prozent. Andere Vereinbarungen sind nichtig.

Eine weitere Einschränkung der Vollmacht gibt es stellenweise insofern, als dem Reisenden die Berechtigung genommen wird, Mängelanzeigen entgegenzunehmen. Auch das hat sein Für und Wider! Mängelanzeigen sind immer eine schlechte Einleitung eines guten Geschäftes! Ein Kunde, der die erhaltene Ware gar nicht bemängeln kann, weil er zufrieden war und sie längst verkaufte, wird entschieden eher kaufen, als ein mit Recht unzufriedener Kunde! Es ist aber auch zu beachten, daß die Erledigung einer Bemängelung auf schriftlichem Wege den Kunden oft ganz von der Firma vertreibt. In persönlicher Aussprache ist entschieden leichter ein Ausgleich zu schaffen.

Nehmen wir aber einmal an, daß die freundlichen Leser dieses Buches niemals in die Lage eines Reiseonkels kommen, der acht Tage an einem Platze zu tun hatte, nicht fertig war, dennoch abreiste und, nach dem Grund gefragt, antwortete:

„Die ersten Waren sind angekommen — ich bin nicht in der Lebensversicherung“.

Soll der Reisende nicht berechtigt sein, Mängelanzeigen entgegenzunehmen, so genügt ein Vermerk auf der Rechnung:

Mängelanzeigen sind nur an uns direkt innerhalb ... Tagen nach Empfang der Waren zu richten.


Der Reisende hat jedoch nicht nur mit seinem Prinzipal und mit seiner Kundschaft zu tun, das Reiseleben selbst zwingt ihn, sich der Gasthäuser zu bedienen, um wohnen zu können und verpflegt zu werden. Wir müssen uns deshalb auch kurz mit den rechtlichen Verhältnissen befassen, die sich aus dem Gasthausverkehr der Reisenden ergeben.

c) Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt.

Haftpflicht.

Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt ist kein allgemeiner, vielmehr ein besonderer. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die gesetzlichen Bestimmungen über das Mietrecht vielfach auf ihn Anwendung finden. Das Besondere des Mietsvertrages mit dem Gastwirt liegt in der ihm zwingend auferlegten Haftung begründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nicht auf den Gastwirt schlechthin, sondern nur auf solche Gastwirte, die gewerbsmäßig Fremde bei sich beherbergen und auch dann nur innerhalb dieses Gewerbebetriebes. Ein Restaurationsbetrieb ist kein Betrieb zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden, hier besteht auch nicht die Haftung des Gastwirtes. Ein Beispiel möge das veranschaulichen:

Der Reisende X schreibt dem Gastwirt Y, daß sein Schirm am soundsovieltesten im Restaurationszimmer gestohlen worden sei.

X wundert sich nicht schlecht, daß ihm der Gastwirt Y mitteilt, er bedaure das zwar sehr, könne aber nicht helfen, jedenfalls sei er für den Verlust nicht haftbar. Das würde der Fall sein, wenn der Schirm aus dem Zimmer des Fremden gestohlen worden sei, aber auf den Restaurationsbetrieb treffe die Haftung des Gastwirtes nicht zu.

Die Haftung des Gastwirtes erstreckt sich auf alle Sachen, die eingebracht werden, d. h. die dem Gastwirt oder dessen Angestellten übergeben oder an einem angegebenen Ort oder mangels einer Anweisung an einem zum Niederlegen der Sachen bestimmten Ort niedergelegt werden.

In solchen Fällen haftet der Gastwirt sowohl für den Verlust als auch für die Beschädigung der Sachen.

Umfang der Haftung.

Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden dadurch, daß der Gastwirt sie durch Aushang in seinem Betriebe oder auf den Zimmern ausdrücklich ablehnt. Wohl aber ist der Wirt von der Haftung befreit, wenn die Sachen durch Verschulden des Gastes selbst, oder durch Verschulden eines Begleiters des Gastes, oder einer Person, die er bei sich aufgenommen hat, in Verlust geraten oder beschädigt werden. Die Beweislast, daß ein Verschulden des Gastes, seines Begleiters oder einer aufgenommenen Person vorliegt, trifft den Wirt. Der Gastwirt haftet aber auch für Geld und andere Kostbarkeiten. Für einen Betrag bis zu eintausend Mark überhaupt, für höhere Beträge dann, wenn er die Wertsachen in Kenntnis ihres Wertes in Aufbewahrung nimmt oder die Aufbewahrung ablehnt. Kommen solche Wertsachen jedoch durch Verschulden des Personals in Verlust oder werden beschädigt, so haftet der Gastwirt auch dann, wenn ihm die Wertsachen nicht in besondere Aufbewahrung gegeben wurden oder die Aufbewahrung abgelehnt wurde.

Hiernach ist dem Reisenden jedoch anzuempfehlen, immer seine Wertsachen dem Wirt in besondere Aufbewahrung zu übergeben, denn die Beweislast dafür, daß Verluste oder Beschädigungen durch das Personal entstanden sind, trifft in diesem Falle den Reisenden.

Ein an und für sich bestehender Anspruch auf Schadenersatz muß, soll er nicht seine Gültigkeit verlieren, unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Schaden zur Kenntnis des Reisenden gelangt. Geschieht das nicht, so wird der Gastwirt von seiner Haftung befreit. Lediglich dann, wenn es sich um den Verlust oder die Beschädigung von Sachen handelt, die der Wirt in besonderer Aufbewahrung hatte, bedarf es nicht der sofortigen Anzeige.

Uebernimmt so der Gastwirt besondere Verpflichtungen, so hat er natürlich auch besondere Rechte. Er hat für seine Forderungen an den Reisenden ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes, auch natürlich an seinen Musterkoffern. Das Pfandrecht erstreckt sich jedoch nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind; es kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die zu pfändenden Sachen nicht mehr auf dem Grundstück des Gastwirts befinden.

Eine Streitfrage ist es für den Reisenden, ob ein Gastwirt den Reisenden aufnehmen muß. Für die Rechtsprechung ist die Aufnahmeverpflichtung keine Streitfrage, vielmehr ist sich die Rechtsprechung klar, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht. Etwas anderes ist es schon, wenn z. B. der Hausdiener des Wirtes oder sein Omnibus am Bahnhof hält und der Reisende dem Beauftragten des Wirtes sein Gepäck mitgegeben hat. Es gibt Urteile — es sind allerdings fast immer Kuriositätsurteile —, die in solchem Falle eine Aufnahmeverpflichtung festgestellt haben, allerdings nur dann, wenn noch Raum vorhanden war.

Ist das nicht der Fall, so besteht jedoch für den Wirt die Verpflichtung, sich um ein anderes Unterkommen für den Gast zu bemühen, ebenso wie der Wirt die Verpflichtung hat, das Gepäck des Reisenden nach dem anderen Gasthaus bringen zu lassen.

Nehmen wir nun aber den Fall an, daß der Wirt den Gast aufnimmt. Dann wird der Mietsvertrag in der Regel dadurch abgeschlossen, daß der Reisende fragt: Kann ich ein Zimmer haben? Der Wirt antwortet: Jawohl. Einwandsfrei ist dieser Mietsvertrag nicht, es gehört noch die Preisabmachung dazu. Es ist eine falsche Voreingenommenheit — die nebenbei bei besonderen Anlässen (Festen, Fürstenbesuchen usw.) recht teuer zu stehen kommen kann —, nicht nach dem Preis zu fragen.

Verspätete Abmachungen.

Selbst wenn aber kein Preis vereinbart wurde, darf der Wirt nicht mehr mit besonderen Klauseln kommen, wie sie immer häufiger in den Fremdenzimmern anzutreffen sind. In der Regel besagt so ein Zimmerpreisanschlag:

Preis des Zimmers: 2.— Mk.
Frühstück: 1.—

Wird das Frühstück nicht im Hotel eingenommen, erhöht sich der Zimmerpreis um 50 Pf., werden auch die Hauptmahlzeiten nicht im Hotel genossen, um 1 Mk.

Solche Klauseln haben keine Geltung. Der Reisende will ein Zimmer mieten, keine Pension abschließen. Will der Wirt solche Dinge durchführen, muß er bei der Frage nach einem freien Zimmer dem Gast erklären, daß Zimmer nur zu diesen Bedingungen frei sind. Wurde unten das Zimmer gemietet und der Wirt will sich oben noch besondere Rechte vorbehalten, so stellt das eine einseitige willkürliche Aenderung des Mietvertrages dar, die sich niemand gefallen zu lassen braucht, auch nicht gefallen lassen sollte. Ebenso kann nicht durch die Zimmerklausel besondere Entschädigung für die notwendige Bedienung verlangt werden. Braucht ein Reisender allerdings zu seiner Bequemlichkeit besondere Bedienung, so muß er diese natürlich auch bezahlen.

Wenden wir uns, da wir einmal bei den Rechtsverhältnissen sind, einer anderen Rechtsfrage zu.

d) Paßverhältnisse im Inland.

Legitimation.

Wir wollen uns dabei nicht streng an das Thema halten, wenn es auch einem besonderen Abschnitt vorbehalten bleiben soll, die Paßverhältnisse im Ausland zu besprechen. Wir wollen hier vielmehr auch untersuchen, welche gesetzlichen Bestimmungen sonst den Reisenden während seiner Tätigkeit angehen.

Nicht jeder kann Reisende anstellen. Vielmehr ist dazu nur befugt, wer eine gewerbliche Niederlassung besitzt. Der Reisende darf hinausgeschickt werden, um für die Zwecke des Gewerbebetriebes Waren einzukaufen oder zu verkaufen. Aufgekaufte Waren dürfen mitgeführt werden, jedoch nur zum Zwecke der Beförderung nach ihrem Bestimmungsort. Um Waren verkaufen zu können, darf sich der Reisende nur der Proben oder Muster bedienen. Er darf Waren selbst nicht mit führen. Ausnahmen bestehen lediglich für Waren, die im Verhältnis zu ihrem Umfang einen hohen Wert haben und übungsgemäß gleich im Stück an Wiederverkäufer abgesetzt werden, also etwa Gold- und Silberwaren, Taschenuhren, Bijouteriewaren, Schildpattwaren, Edelsteine, Perlen, Korallen usw.

Waren dürfen nur aufgekauft werden bei Kaufleuten oder Personen, die selbst die Waren herstellen, oder aber in offenen Verkaufsstellen. Verkauft werden dürfen die Waren — abgesehen vom Detailreisen, auf das ich noch zu sprechen komme — ebenfalls nur an Kaufleute oder an Personen, die in ihrem Geschäftsbetriebe die Waren verwenden. Das Gesetz spricht hierbei von einem „Aufsuchen von Bestellungen“. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke dürfen, ohne daß es eines Wandergewerbescheines bedarf, ebenso wie Trauben- und Schaumweine, die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche und Nähmaschinen auch an andere, als die hier genannten Personen verkauft werden, d. h. auch an Private.

Wer hinaus geht, um Waren aufzukaufen oder zu verkaufen, bedarf einer Legitimationskarte. Diese Legitimationskarte wird auf Antrag des Geschäftsinhabers ausgestellt, der den Reisenden beschäftigt. Die Karte selbst wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer eines Jahres auf den Namen des Reisenden ausgestellt, sie enthält die nähere Bezeichnung seiner Firma und deren Geschäftsbetriebes.

Der Reisende muß während der Ausübung seiner Tätigkeit die Legitimationskarte mit sich führen, und hat sie den zuständigen Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Ist er bei einer Prüfung nicht im Besitz der Karte, muß er seine Tätigkeit einstellen, bis die Karte beschafft ist. Außerdem kann der Reisende mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen gestraft werden. Die gleiche Strafe trifft den Reisenden, wenn er seine Karte anderen Personen zur Benutzung überläßt.

Einer Legitimationskarte bedarf nicht, wer im Besitz einer Gewerbelegitimationskarte ist, die in verschiedenen Zollvereins- und Handelsverträgen gefordert wird.

Beide Arten Legitimationskarten können versagt werden. Das kann dann geschehen, wenn der Reisende, auf dessen Namen sie lauten soll, mit einer abschreckenden oder ansteckender Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise entstellt ist, wenn der Reisende unter Polizeiaufsicht steht, wenn der Reisende eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten erlitten hat, und seit der Strafverbüßung noch keine drei Jahre verflossen sind. Dabei kommen jedoch nur wirklich ehrlose Handlungen in Betracht: Gewinnsucht, Vergehen gegen Eigentum oder Sittlichkeit, Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Brandstiftung usw. Die Legitimationskarte ist auch dann zu versagen, wenn der Reisende wegen Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht übel berüchtigt ist. Die Legitimationskarte kann auch nicht erteilt werden an blinde, taube, stumme oder geistesschwache Personen. Die gleichen Gründe, die dazu berechtigen, eine Legitimationskarte zu versagen, berechtigen auch dazu, eine solche Karte einzuziehen, und zwar dann, wenn die vorstehenden Gründe während der Geltungsdauer der Karte eintreten, oder wenn sie vorher da, aber der ausstellenden Behörde nicht bekannt waren.

Die Detailreisenden haben in der Hauptsache mit anderen Bestimmungen zu rechnen.

e) Die Vorschriften über das Detailreisen.

Seit dem 1. Januar 1897 sind neue und für die damaligen Verhältnisse eigenartige Bestimmungen in Kraft. Damals wurden sie mit ziemlich großem Hallo aufgenommen, heute hat man sich mit ihnen abgefunden und weite Kreise der Detaillisten befürworten dringend eine noch weiter gehende Einschränkung des Detailreisens. Man kann über den volkswirtschaftlichen Wert des Detailreisens sehr geteilter Meinung sein. Ohne Zweifel hat es in der Hauptsache die gleiche Wirkung wie das Engrosreisen, es weckt Bedarf. Ein Nachteil ist aber, daß der geweckte Bedarf oft befriedigt wird, ohne daß die notwendigen Mittel vorhanden sind. Die Aussicht, geborgt zu bekommen, hat oft Bestellungen zur Folge, die über die Verhältnisse des Bestellers hinausgehen. Besonders ein geriebener Reisender kann seine Kundschaft gehörig „einseifen“. Diese Seite der Tätigkeit des Detailreisenden will ich aber später besprechen, jetzt will ich nur die gesetzlichen Bestimmungen durchgehen, die für seine Tätigkeit geschaffen wurden.

Während der Engrosreisende eigentlich nicht Waren verkauft, sondern, abgesehen von Gold- und Silberwaren usw., nur Bestellungen auf Waren aufsucht, ist es dem Detailreisenden nicht verwehrt, Waren direkt feilzubieten. Doch diese Reisenden, die mit Stoffresten, Hosen und dergleichen Dingen handeln, stellen schon den reinen Typus des Hausierers dar. Der eigentliche Detailreisende, mit dem wir es zu tun haben, sucht wie der Engrosreisende nur Bestellungen auf Waren auf. Der Unterschied besteht nur darin: Der Reisende besucht Kaufleute oder Gewerbetreibende, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, der Detailreisende besucht Private.

Wandergewerbeschein.

Während der Reisende nur einer Legitimationskarte bedarf, bedarf der Detailreisende eines Wandergewerbescheins. Dieser Wandergewerbeschein unterscheidet sich in wesentlichen Dingen von der Legitimationskarte. Er gilt zwar für die hier in Betracht kommende Tätigkeit auch für das Reich, aber nur, nachdem die Landessteuern entrichtet sind. So ist besonders der Detailreisende in Thüringen übel daran. Um dort tätig sein zu können, braucht er oft drei, vier, auch fünf Wandergewerbescheine, deren jeder einen anständigen Batzen Geld kostet.

Der Wandergewerbeschein kann aus den gleichen Gründen versagt werden, wie die Legitimationskarte, er kann auch unter den gleichen Gründen zurückgenommen werden. In der Regel wird aber der Wandergewerbeschein nur für Personen ausgestellt, die 25 Jahre alt sind. Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn der Reisende Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig war. Die Versagungsgründe sind außerdem schärfer. Während bei dem Versagen einer Legitimationskarte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vorliegend sein muß, und seit ihrer Verbüßung keine drei Jahre vergangen sein dürfen, kann der Wandergewerbeschein schon versagt werden, wenn der Nachsuchende nur eine Freiheitsstrafe von einer Woche erlitten hat und noch nicht fünf Jahre seit ihrer Verbüßung dahingegangen sind.

Der Detailreisende ist auch hinsichtlich des Verkaufes verschiedener Artikel beschränkt. So dürfen nicht im Umherziehen vertrieben werden: Geistige Getränke, gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Bettfedern, Gold- und Silberwaren, Bruchgold, Bruchsilber und Taschenuhren, Spielkarten, Wertpapiere, Lose, Waffen, Gifte, Arzeneien, Geheimmittel und Bruchbänder, Bäume, Sträucher, Schmucksachen und optische Instrumente. Ebenso ist verboten, Waren auf Abzahlung zu verkaufen, oder Bestellungen darauf zu suchen, wenn Teilzahlung vereinbart wird und der Verkäufer sich das Eigentumsrecht an den Waren vorbehält, bis die Zahlungen voll geleistet sind.

Das Reisen mit dem Wandergewerbeschein bringt somit viele Plackereien mit sich. Ohne Wandergewerbeschein dürfen verkauft werden Bücher, Bildwerke, Druck- und andere Schriften, Trauben- und Schaumweine und die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche, auch Nähmaschinen.

Umgehungsversuche.

Um nun die Scherereien mit dem Wandergewerbeschein zu umgehen, hat man verschiedene Mittel ausprobiert, die jedoch samt und sonders zu wünschen übrig lassen. Es ist ja das Detailreisen nur ohne vorherige Aufforderung verboten. Wo jemand aufgefordert wird, Muster vorzulegen, bedarf er dazu nicht des Wandergewerbescheins. Wie nun die vorgängige Aufforderung erreichen? In der Textilbranche und der Modewarenbranche ist man, um jüngere Reisende als 25 Jahre alte und diese ohne Wandergewerbeschein hinausschicken zu können, auf den Ausweg verfallen: Der Reisende nimmt sich Handmuster von Leinen- oder Wäscheartikeln. Damit besucht er die Kundschaft. Er hat so einen Anknüpfungspunkt und versucht dann, die Aufforderung zu erhalten, auch die anderen Muster vorzulegen. Hat er die Aufforderung erhalten, so ist er ausdrücklich bestellt, er kann dann auch seine anderen Artikel verkaufen. Unbedingt sicher ist, wie gesagt, dieser Ausweg nicht, der Richter kann in ihm einen Umgehungsversuch erblicken. Der andere Ausweg ist der: An die gesamte Kundschaft oder an alle verfügbaren Adressen wird ein Rundschreiben versandt. In diesem wird die Kundschaft aufmerksam gemacht, daß der Detailreisende sie künftig nur besuchen könne, wenn er vorher ausdrücklich dazu aufgefordert würde. Der Grund liege darin, daß jetzt ein Wandergewerbeschein erforderlich sei, der in allen Bundesstaaten einer besonderen, hohen Steuer unterliege. Um diese Kosten zu sparen, bedürfe man der Unterschrift des Empfängers auf beigelegter Karte. Diese Karte trägt dann den Text:

Herrn N. N. ......

Ich ersuche Sie, Ihren Reisenden zu veranlassen, bei seinem jedesmaligen Hiersein mir Ihre Muster vorzulegen.

Hochachtend!

Wie gesagt, keiner der beiden Wege ist vor der Rechtsprechung unanfechtbar, beide Wege berauben aber den Reisenden eines Teiles der Möglichkeit, Geschäfte zu machen. Wo er die Wäschemuster hat und sich dadurch auffordern läßt, auch die anderen Muster vorzulegen, vergeht Zeit, bis die anderen Muster zur Stelle sind und der Wunsch, zu kaufen, ist bis dahin oft längst wieder untergetaucht. Bei den Bestellkarten wird es aber immer nur möglich sein, einen Teil der Karten zurück zu bekommen. Bekanntlich „unterschreibt“ der Landmann nie gern etwas, und so mancher Kunde mag froh sein, wenn er den Reisenden durch die Einschränkung des Detailreisens los geworden ist.

f) Unlauterer Wettbewerb.

Unsittliche Konkurrenzmanöver.

Was hat der Reisende mit dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu tun? So meint der Leser! Hoffentlich gar nichts! Je weniger er damit zu tun hat, um so besser, wenigstens insoweit er selbst als Schuldiger in Betracht kommt. Der Reisende muß aber die gesetzlichen Bestimmungen kennen, um sie gegen seine unlautere Konkurrenz anwenden zu können, wenn das notwendig ist. Ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben wir schon seit 1896. Seit 1900 haben wir verschärfte Bestimmungen, die z. T. die Lücken des Wettbewerbsgesetzes beseitigen sollten, im Bürgerlichen Gesetzbuch; und im Jahre 1909 hat uns der Reichstag abermals ein Gesetz beschert, das nun seit 1. Oktober 1909 in Kraft ist.

Sehen wir uns an, was der Reisende vom Gesetz wissen muß: Wer im geschäftlichen Verkehr aus Wettbewerbsgründen Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und auf Schadensersatz verklagt werden. Gegen die guten Sitten verstößt eine Handlung, wenn sie gegen die Anschauung verstößt, die sich im geschäftlichen Leben als Ausfluß der Meinung billig und gerecht denkender Volksgenossen gebildet hat. Was kann nun der Reisende für Dinge begehen, die gegen die guten Sitten verstoßen? Hierher gehört das Ausfragen und Aushorchen der Angestellten über interne Geschäftsangelegenheiten, die durchaus nicht Geheimnisse zu sein brauchen, die Erregung von Unzufriedenheit unter den Angestellten zum Zwecke des Wettbewerbs, besonders aber das Beschaffen von Waren gegen den Willen des Lieferanten. Wir hatten in den letzten Jahren oft die Tatsache zu verzeichnen, daß Geschäfte bestimmte Waren (Bücher oder sogenannte Markenartikel) zu einem billigeren als dem allgemein festgesetzten Preis verkauften. Um sich dagegen zu schützen, sperrten besonders die Lieferanten von Markenartikeln den Geschäften ihre Waren. Trotzdem wurden diese nach wie vor weiter dort verkauft, man hatte sie sich durch gefällige Dritte besorgt. Oft wird ein Reisender dieser gefällige Dritte sein, der sich dazu hergibt, um selbst in das Geschäft zu kommen.

Den Reisenden als Angestellten interessiert aber besonders die Wertung der falschen Auskunft beim Stellenwechsel nach dem Wettbewerbsgesetz. Ein Prinzipal, der über irgend einen Angestellten eine Auskunft gibt, die Unwahres behauptet, kann dafür nur durch die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über die üble Nachrede zur Rechenschaft gezogen werden. Er kann haftbar gemacht werden für den Schaden und sich eine Klage auf Unterlassung zuziehen. Soweit aber die Auskunft über einen Angestellten erteilt wird, der sich selbständig und damit dem Auskunftserteiler Konkurrenz macht, oder über einen Reisenden, der eigene Kundschaft besitzt und beim Wechsel der Stellung einen Teil dieser Kundschaft mitnimmt, verstößt diese Auskunft, da sie dann zu Zwecken des Wettbewerbs falsch gegeben wird, gegen die guten Sitten. Der Prinzipal kann dann auch auf Grund des G. ü. d. u. W. zur Rechenschaft gezogen werden. Das Abschreiben der Kundenlisten zum Zwecke der geschäftlichen Verwendung fällt ebenfalls unter diese Bestimmungen.

Schmiergelder.

Scharf angefaßt wurde auch im Wettbewerbsgesetz das Bestechungswesen. Es gibt wohl keinen Menschen, der nur einen Funken Rechtsgefühl hat und unser teilweise bestehendes Schmiergeldsystem gutheißen möchte. Dennoch haben sich weite Kreise dagegen gewendet, daß hier neue Strafvorschriften geschaffen wurden. Besonders nahmen kaufmännische Kreise scharfe Stellung gegen die Neuregelung. Und zwar handelte es sich nicht nur um Kreise der Angestellten, sondern auch um die der Prinzipale. Dennoch sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (226), des Bürgerlichen- (826) und des Handels-Gesetzbuches durch das Gesetz verschärft worden. Ursprünglich waren die Bestimmungen so unglücklich gefaßt, daß der Reisende, der mit einem Angestellten ein Glas Bier trank oder ihm eine Zigarre reichte, dadurch Unannehmlichkeiten haben konnte. Das ist nun glücklicherweise beseitigt worden. Die Fassung ist aber nun derart, daß auf Grund des § 12 kaum Verurteilungen stattfinden werden. Wenn jemand einem Angestellten Zuwendungen verspricht, anbietet oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei gewerblichen Leistungen oder beim Warenbezug Vorteile zu haben, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld bis zu 5000 Mark gestraft. Die Bestrafung ist also abhängig davon, daß die Absicht vorlag, Vorzüge zu erringen, und daß die Vorzüge nur durch unlauteres Verhalten der bestochenen Angestellten erreicht werden konnten. Jemand aber diese Absicht nachzuweisen, dürfte sehr schwer sein. Die gleiche Strafe, die den Bestecher trifft, trifft auch den Bestochenen. Das Schmiergeld selbst verfällt dem Staate.

Mehrfach dürften Reisende mit einer anderen Bestimmung des Wettbewerbsgesetzes in Konflikt kommen. Leider besteht der üble Brauch vielfach, die Konkurrenz anzuschwärzen. Ich möchte alle Reiseonkels, und alle, die es werden wollen, dringend warnen, sich einzureden, daß sie ihre Ware damit loben, wenn sie die der Konkurrenz schlecht machen! Bei mir hätte ein solcher Reisender sofort ausgespielt! Seine Waren könnten noch so preiswert sein, ich würde das Mißtrauen nicht los werden, daß die Lieferung der preiswerten Waren auf eben so unlautere Art erfolgen würde, wie ihr Angebot. Hier greift das Wettbewerbsgesetz mit Recht mit gehörigem Nachdruck zu! Wer zum Zwecke des Wettbewerbs — und das ist bei Reisenden der Kundschaft gegenüber fast immer der Fall — über das Geschäft eines anderen, über die Person des Inhabers, des Geschäftsleiters, über Waren oder Leistungen Dinge behauptet, die geeignet sind, den Kredit oder das Ansehen des Betroffenen zu schädigen, wird bestraft, sobald die Behauptung unwahr und beleidigender Natur ist; aber selbst wo das nicht der Fall ist, macht sich der Reisende schadensersatzpflichtig; er kann auch auf Unterlassung der Behauptung verklagt werden. Wer aber gar solche Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, oder mit Geld bis zu 5000 Mark gestraft. Ist der Tatbestand der Verleumdung vorliegend, kann die Strafe auf Gefängnishaft bis zu zwei Jahren lauten. Erfolgt die Verleumdung öffentlich, dann beträgt die Strafe mindestens einen Monat. Weiß der Prinzipal um dieses Treiben seines Reisenden, so ist er neben seinem Reisenden strafbar.

Geschäftsgeheimnisse.

Neben diesen Bestimmungen müssen wir uns noch die über den Verrat der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ansehen. Hier kommt einmal der Reisende als Person in Betracht, die selbst solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ausplaudert, dann aber auch als Person, die versucht, sich in den Besitz solcher Geheimnisse mit Hilfe von Angestellten zu bringen.

Der Reisende kommt mit dem Gesetz in Konflikt, wenn er die Absicht hat, in ein anderes Geschäft einzutreten, oder sich selbständig zu machen, und — solange er noch im Dienst seines Hauses ist, während dieser Zeit — Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sich aneignet und zur Verwirklichung der Absicht benutzt. Dann ist immer der „Zweck“ des Wettbewerbes klar erkenntlich. Zahlreich werden jedoch die Fälle sein, in denen ein Reisender sich in den Besitz fremder Geschäfts- (Vertriebs-) oder Betriebs- (Herstellungs-)Geheimnisse zu setzen versucht. Im ersteren Falle kann den Reisenden Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu 5000 Mark, im zweiten Falle Gefängnisstrafe bis zu neun Monaten und Geldstrafe bis zu 2000 Mark treffen.

Gerichtsbarkeit.

Damit verlassen wir zunächst das allgemeine Recht! Nur noch ein paar Worte über die Gerichtsbarkeit. Soweit der Dienstvertrag in Frage kommt, sind Streitigkeiten von den Kaufmannsgerichten zu entscheiden. Der Fall tritt nur dann nicht ein, wenn der Reisende einen höheren Jahresverdienst als 5000 Mark hat oder wenn am Orte der Zuständigkeit kein Kaufmannsgericht besteht. Zuständig ist der Ort der Niederlassung des Prinzipals. Besteht an solchem Orte kein Kaufmannsgericht, so kann der Gemeindevorsteher angerufen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß durchaus nicht alle Gemeindevorsteher Juristen sind, daß ihrer noch wenigere über den kaufmännischen Dienstvertrag unterrichtet sind. Vereidigungen sind im Termin vor dem Gemeindevorsteher unzulässig, gegen seine Entscheidung kann auch in einer Notfrist von zehn Tagen der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Der führt dann, wenn der Streitwert der Klage bis zu 600 Mark beträgt, zu dem Amtsgericht, wenn er mehr beträgt, zu dem Landgericht. Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag sind, soweit sie dem Kaufmannsgericht unterstehen würden, wenn ein solches vorhanden wäre, Feriensachen, d. h. sie müssen auch während der Gerichtsferien verhandelt werden. Bei Kaufmannsgerichten sind Rechtsanwälte und Personen, die geschäftsmäßig das Verhandeln vor Gericht betreiben, als Vertreter und Beistände ausgeschlossen; Rechtsanwälte sind bei den Amtsgerichten ohne weiteres zugelassen, sonstige Personen, die geschäftsmäßig verhandeln, können abgewiesen werden. Für Klagen beim Landgericht kommen nur zugelassene Anwälte in Frage, eine Vertretung durch die Partei selbst gibt es in Zivilsachen nicht. Ich hoffe, daß die Leser recht wenig Veranlassung haben werden, diesen Teil des Buches zu Rate zu ziehen. Das wird im allgemeinen der Fall sein, wenn sie das goldene Wort des Reisenden beherzigen:

Tue recht und scheue niemand!

Der Reisende und sein Haus.

Vertrauen zum Reisenden.

Wenn man sich überlegt, aus welchen nichtigen Ursachen oft Streitigkeiten zwischen Prinzipalen und ihren Reisenden entstehen, Streitigkeiten, die vielfach zur Lösung oder zur dauernden Trübung des Dienstverhältnisses führen, dann gibt man dem Sprüchwort Recht, daß kleine Ursachen große Wirkungen haben können. Es ist kaum eine Stellung im Handelsgewerbe, die so nachdrücklich das Vertrauen des Hauses zum Angestellten und umgekehrt das Vertrauen des Angestellten zum Hause voraussetzt, wie die des Reisenden. Man sollte nie einen Reisenden anstellen, ohne fest von seiner Brauchbarkeit und seiner Vertrauenswürdigkeit überzeugt zu sein. Wo eine Probestellung ausbedungen wird, mangelt schon das Vertrauen, es soll vielmehr erst durch die Probestellung verdient werden. Wer draußen mit dem Musterkoffer einhergewandert ist, der weiß, daß vier Wochen oder drei Monate nicht ausreichen, um die Brauchbarkeit eines Reisenden zu beurteilen. Der beste Maßstab ist der seither erzielte Umsatz. Wo der fehlt, ist Menschenkenntnis der beste Berater, gute Empfehlungen natürlich nicht minder. Wo damit aber die Voraussetzungen gegeben sind, einen Reisenden einzustellen, dann soll es auch kein Wenn und Aber mehr geben. Da muß das Vertrauen Platz greifen — lückenlos. Wo das Vertrauen den Reisenden begleitet, da stellt sich der schärfste Feind guter Geschäfte, der Mißmut und die Verdrossenheit nicht ein. Ein Reisender aber, der sich das Vertrauen und das Wohlwollen verdienen, nicht sich dessen würdig erweisen soll, der wird bei den ersten Fehlschlägen entweder den Mut verlieren oder die Geschäfte auf eine Art zustande bringen, die gewiß dem soliden Geschäft nicht zum Vorteil gereicht. Ich kann da von einem jungen Kollegen ein Geschichtchen erzählen. Er reiste für ein sehr großes Haus in Mitteldeutschland. Sein erster Ausflug führte ihn in das Erzgebirge. Am ersten Tage gleich sollte er ein Abenteuer erleben. Er war in einer Pilsenerbierstube gewesen, hatte dort eine angebliche Verwandte der Wirtin kennen gelernt und war mit dieser auf deren Wunsch zum Bockbierfest gegangen. Der übernervöse Polizeiinspektor des Ortes war dort anwesend. Er traute wohl der Dame sehr wenig Gutes zu. Als dann unser junger Kollege einen Hundertmarkschein wechselte, war es mit der Ruhe des Polizeigewaltigen vorbei. Er folgte unserem Kollegen, als der einmal hinausging, verlangte dessen Legitimation zu sehen und ging dann wieder ins Zimmer. Unser Kollege erzählte sein Abenteuer seiner Begleiterin und diese lachte ganz unbändig. Da fühlte sich der Herr Inspektor beleidigt, verhaftete ganz ohne weiteres die Dame, der Kollege und mehrere Gäste, die dem Vorgang zugesehen, folgten mit zur Wache. Durch die Legitimation hatte der Inspektor erfahren, wo unser Freund angestellt war, er schrieb den ganzen Vorfall brühwarm dorthin. Natürlich kam ein Brief — der nicht von schlechten Eltern war? Nein, eben nicht! Eine Bitte um Aufklärung. Die war leicht gegeben! Nun kam ein zweiter Brief! Eine Warnung vor den Schürzen! Die Bitte, Aehnliches nicht wieder vorkommen zu lassen und die Zusicherung des bleibenden Vertrauens. Ich habe selten einen so frohen Menschen gesehen, wie unseren Briefempfänger. Nach Jahren traf ich ihn wieder im Bayerland. Er war noch immer für sein Haus tätig, mit einer Freude und einer Unverdrossenheit, die mehr als mustergültig waren. Freilich, das Haus beschäftigt viele Reisenden und kennt die Grundlage des Reiseerfolges. Ueberhaupt würden die Erfolge manches Reisenden besser sein, wenn Fehler hüben und drüben vermieden würden.

Schlechte Geschäfte.

Es ist nicht alle Tage Sonntag, es gibt vielmehr Tage, wo das Kommissionsbuch sich einer beschaulichen Ruhe erfreut, wo nur sein Träger sich ärgert, wenn er abends Zeuge ist, wie seine Kollegen Seite um Seite mit Warenbestellungen füllen. Das ist an und für sich keine gute Zeit für einen Reisenden. Sein Mißerfolg geht ihm eben so nahe als seinem Prinzipal, er verursacht ihm in der Regel noch mehr Kopfzerbrechen. Durch doppelte Arbeit wird versucht, die Lücke auszufüllen. Da kommt ein Brief von daheim! Wo bleiben die Kommissionen! Denken Sie, wir werfen Spesen und Gehalt zum Fenster hinaus? Nein, gewiß nicht! Aber weil der Reisende das Bewußtsein hat, seine Pflicht getreulich erfüllt zu haben, setzt er sich ohne Verzug hin, um seinem Haus „einen hinzuwischen“. Was verstehen die Herren am grünen Tisch von seiner Tätigkeit? Wie kann der Korrespondent, der noch nicht dem Bannkreis des Kirchturms entwischte, ihm solche Vorwürfe machen? Aber — — Der Brief geht an das „Haus“. Der Prinzipal bezieht den Inhalt auf sich! Ein noch gröberer Brief geht an den Reisenden und oft ist dann mit dem zweiten Brief die Erklärung da: „Wenn es Ihnen nicht paßt, kann ich ja gehen“. Zwei Ratschläge möchte ich da geben! Einen dem Reisenden und den anderen dem Prinzipal! Wenn so ein liebliches Schreiben von „daheim“ kommt, das ungerechtfertigt ist, weil der Reisende seine Pflicht tat: Einstecken! Muß der Brief beantwortet werden: Morgen ist auch ein Tag! Grobe Briefe muß man sich beschlafen! Kommen dann wieder bessere Tage, lacht der Erfolg, dann ist es Zeit, sich solche Briefe mit dem Hinweis auf die jederzeit getane Pflicht höflich und entschieden zu verbitten. Dem Prinzipal, der Reisende hat, gebe ich den guten Rat, seinen Angestellten streng zu verbieten, dem Reisenden persönliche Rügen zu erteilen! Man weiß, wie Briefe unterschrieben werden, wenn die Zeit drängt! Selber schreiben, dann waltet die ruhige Ueberlegung des Prinzipals, der ja auch das Leben kennt. Ueberhaupt, wenn einmal die gewohnten Kommissionen ausbleiben: Ermunterung ist besser als Rüge!

In einem Haus, in dem mehrere Reisende sind, kann nicht dringend genug empfohlen werden, mindestens einmal jährlich die Reisenden zu einer Besprechung zusammenzurufen und die gesammelten Erfahrungen auszutauschen. Dabei lernt der weniger gute Reisende von seinen Kollegen, er findet Vorbilder, denen er nacheifern kann. Auf diesen Besprechungen sollte auch die Zeit gefunden werden, mit den Reisenden zu besprechen, was gekauft oder angefertigt werden soll. Wo die Mode waltet, ist das kaum so notwendig, als dort, wo die Praxis den Einkauf leitet. Die Mode ist eine Tyrannin, der sich alles willig unterordnet. Anders bei den Artikeln des praktischen Bedarfes! Ein Artikel, der an und für sich nichts taugt, wird nicht dadurch gut und verkaufsfähig, daß er in großen Massen hergestellt oder angekauft wird. Man kann den Verbrauch steigern durch Reklame und andere Hilfsmittel, gewiß; aber die natürlichste Verbrauchssteigerung liegt in der regen Nachfrage eines im Gebrauch gut befundenen Artikels. Darüber entscheidet aber nicht der Modelleur, der Zeichner oder der Werkmeister oder der Reisende einer Fabrik, der Grossisten besucht, darüber entscheidet die kleine Kundschaft. Der Reisende ist nicht nur der Vertrauensmann des Prinzipals, sondern auch der Vertrauensmann der Kundschaft. Was liegt also näher, als daß seinen Erfahrungen ein großer, wenn nicht der ausschlaggebende Einfluß auf den Einkauf und die Herstellung eingeräumt wird.

Doch wir wollen wieder zu den Unzuträglichkeiten zurückkommen, die ja leider nicht nur entstehen, wenn der Reisende nichts verkauft, sondern auch dann, wenn er recht gute Geschäfte macht. Ich habe einmal aus solchen Unzuträglichkeiten heraus eine Stellung aufgegeben, die sehr gut war. Ich denke an die undeutlichen Kommissionen und den vielen Aerger, den sie verursachen. Es gibt Reisende — ich gehörte lange zu ihnen — die legen nicht nur den Hauptwert, sondern überhaupt den Wert auf den Verkauf. Das ist falsch!

Kommissionen.

Auf die Kommission ist ebensoviel Sorgfalt und Wert zu legen, besonders auf deutliche Kommissionen. Ich war mein Lebtag kein Künstler im Schönschreiben. Die Reisetätigkeit gibt auch wenig Gelegenheit, sich zu einem solchen heranzubilden. So schrieb ich denn auch meine Kommissionen immer so, daß ich sie lesen konnte. Hin und wieder bekam ich eine Kommission zurück, um einen Kommentar dazu zu geben. Daheim konnte man meine „umfangreichen“ Bestellungen nicht entziffern! Unbegreiflich! Die Stubenhocker hatten doch Zeit genug, um auch einmal raten zu können! Wirklich? Wohl doch nicht! In unserer Zeit hat man überall Eile, und der Expedient ist nicht zum Rätselraten angestellt. Kommt nun eine Kommission vom Haus zurück, so mag es immer noch gehen. Schlimmer ist es, wenn eine Kommission infolge ihrer Unleserlichkeit falsch ausgeführt wird. Dann kommen die Mängelanzeigen der Kundschaft! Wer ist der Schuldige? Das Haus, natürlich das Haus, doch nicht der brave Reisende!? Das Haus will aber der Schuldige nicht sein, so gibt es wieder eine Auseinandersetzung, die in meinem Falle damit endete, daß ich schrieb: Wir verstehen uns nicht mehr, ich gehe! Und doch verstanden wir uns ganz gut, das Karnickel waren die undeutlichen Kommissionen. Auch auf ihre innere sachliche Ausgestaltung ist größter Wert zu legen. Jede Kommission muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein, von jeder Kommission muß der Reisende eine Kopie haben, jede Kommission muß das Datum der Aufgabe tragen. Alle Vermerke, die auf ihre Erledigung Bezug haben, als da sind: Zahlungsziel, Lieferungstermin, Beförderungsweg, Bahn-, Wagen- oder Wasserfracht, Eilgut, Stückgut, Sammelladung, alles muß aus der Kommission zu ersehen sein. Handelt es sich um Vermerke außergewöhnlicher Natur, wie z. B. um Sonderwünsche der Kundschaft, so sind die selbstverständlich auch in der Kommission zu vermerken, trotzdem aber auch im Reisebericht. Es gibt Firmen, die einen täglichen Bericht vorschreiben, es gibt andere, die es bei zwei-, dreitägigen oder wöchentlichen Berichten bewenden lassen. Ich empfehle, immer täglich die Berichte zu machen und nur bei besonderen Umständen sie ausfallen zu lassen. Tägliche Berichte sind — auch wenn sie nicht verlangt werden — die Arbeitsteilung des Reisenden, die erst die ordentliche Sorgfalt erlaubt. Es ist eine alte Erfahrung, daß eine Stunde schriftlicher Arbeit leichter vorüberzieht, als deren drei. Hier kommt hinzu, daß ja die Reiseberichte Leben haben sollen. Sie sollen mehr sagen, als daß dieser und jener Kunde besucht wurde, daß der eine kaufte und daß dort eine „Pleite“ war. Wenn man aber von den Berichten wünscht, daß sie das geschäftliche Leben widerspiegeln sollen, dann müssen sie geschrieben werden, wenn der Eindruck noch frisch ist.

Reiseberichte.

Was soll der Reisebericht enthalten. So nebensächlich es klingen mag: In erster Linie die fortlaufende Nummer und den Tag der Absendung. Der Bericht wird sodann bestätigen, was der Reisende erhalten hat: Muster, Geld, Briefe, Preisverzeichnisse, besondere Anweisungen usf. Dann wird er die beigelegten Kommissionen besprechen, der besonderen Wünsche Erwähnung tun und die Kreditwürdigkeit der einzelnen noch nicht bekannten Kunden erwähnen. Dabei sei hervorgehoben, daß es eine unbedingte Pflicht des Reisenden ist, sich über die Kreditwürdigkeit seiner Abnehmer zu unterrichten. Wir haben heute überall unsere großen Auskunfteien und vor allen Dingen den Verein Kreditreform. Diese Auskünfte sind die zuverlässigsten. In zweiter Linie kommen die Auskünfte von Geschäftsfreunden, in dritter Linie die von Gastwirten oder sonstigen Vertrauenspersonen. Unter keinen Umständen sollten die Hausdiener und die Oberkellner als Auskunftspersonen in Betracht kommen. Es kann, darauf sei aufmerksam gemacht, eine Auskunft, auch wenn sie von der Auskunftei bezogen wurde, unrichtig sein. Ist sie zu gut, dann ist der Reisende gedeckt, obwohl es natürlich seine Pflicht ist, auch dann unwahrscheinliche Auskünfte auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Mehrfach wird es vorkommen, daß Auskünfte zu ungunsten des Käufers unrichtig sind. Die Auskunfteien als solche sind unbedingt verläßlich, ihre Mittelsmänner und deren Rückenmänner nicht immer. Persönliche Abneigung, ein einziges falsch angewandtes Wort können einer Auskunft einen ganz anderen Charakter geben. Ich habe in solchen Fällen immer einen offenen Weg eingeschlagen. Ich bin stets zu meinem Kunden gegangen und habe ihm gesagt, daß mich die Auskunft über ihn nicht befriedige, daß ich deshalb offen zu ihm käme, um mit ihm darüber zu sprechen, weil ich mir gesagt hätte, daß ein Ausbleiben der Ware ihn verletzen würde. Ich erinnere mich nicht, auch nur in einem Falle auf mangelndes Verständnis meiner Handlungsweise gestoßen zu sein. Die Kundschaft war vielfach sofort bemüht, mir den Nachweis der Kreditwürdigkeit aus der Inventur oder sonst aus den Büchern zu erbringen. Damit habe ich es nicht genug sein lassen! Ich bin auch zur Auskunftei gegangen und habe manchesmal die Freude gehabt, eine unverdient schlechte Auskunft beseitigen zu können. Vom Bericht wie von der Kommission sollte der Reisende eine Kopie nehmen. Das Durchschreibeverfahren möchte ich für die Berichte nicht empfehlen. Bleischrift wird nie so deutlich sein wie Tintenschrift. Wo wir heute so vorzügliche Füllfederhalter haben, die z. T. gestatten, mit der gewohnten Feder zu schreiben, kann man bequem die notwendige Kopiertinte mit sich führen. Die Firma F. Soennecken bringt Reisekopierpressen auf den Markt, die keine besondere Erschwerung des Reisegepäcks darstellen, die es aber ermöglichen, einwandfreie Kopien als Beweisstücke in den Händen der Reisenden zu belassen. (Die Kopierpressen sind im Kapitel „Ausrüstung“ näher besprochen.) Im Bericht soll dann auch stets etwaige Reisekasse erbeten werden und immer soll der Schluß lauten, daß Briefe da oder dort hin zu richten sind.

Der Bericht selbst muß klar und unzweideutig sein. Er ist sehr wichtig, so wichtig, daß man seine Beförderung nicht dem „Friedrich“ anvertrauen, sondern sie immer selbst übernehmen soll. Das gilt besonders für den Fall, daß der Reisende Gelegenheit findet, sein Haus auf eine voraussichtlich gute Zukunft eines Kunden aufmerksam zu machen, oder wenn der Reisende den baldigen Zusammenbruch eines bisherigen Kunden zu berichten hat.

Auch über Kunden, die nicht gekauft haben, sollte sich stets ein Bericht finden. Der Reisende sollte sich nie auf sein Gedächtnis verlassen. Vielmehr sei ihm empfohlen, sich ein Kundenregister auf Karten anzulegen und dieses Register immer in der Reisepause nach seinen Berichten zu vervollständigen. In dieses Kartenregister werden die üblichen Verkaufsbedingungen eingetragen, ein Geheimvermerk über die Kreditwürdigkeit, die Daten der letzten Besuche, ihr Erfolg (dann auch der Betrag und die hauptsächlichen Artikel andeutungsweise). Wo beim Besuch Preislisten oder Muster verlangt wurden, die der Reisende abgab oder erst schicken lassen mußte, wird auch das notiert. Die Buchauszüge geben über solche Dinge keine Auskunft und doch stellen sie bei wiederholten Besuchen wichtige Anknüpfungspunkte dar.

Aufmunterung.

Nun noch einen Wink für Prinzipale. Nicht für alle! Wir haben aber Prinzipale, die es lieben, auf ihre Art den Reisenden aufzumuntern. Es gibt Prinzipale, die nie zufrieden mit der Tätigkeit des Reisenden sind. Ein Mahnbrief jagt den andern. Und wenn der Reisende heimkommt, wird er womöglich von anderen Angestellten zu seinen guten Erfolgen beglückwünscht. Für den Reisenden sind dann später Mahnbriefe kein Gradmesser des Wohlwollens und der Zufriedenheit des Prinzipals, sondern Makulatur. Ganz abgesehen davon, daß sie noch mehr verderben können als „Anranzer“ bei wirklichen Mißerfolgen, sind sie mindestens vollständig wertlos.

Ich möchte da ein anderes Reizmittel in Vorschlag bringen, das nichts Verletzendes in sich hat, das nie den Prinzipal in den Ruf eines Schikaneurs bringen kann. Das Reizmittel nennt man Statistik. Sie findet sich heute in jedem gut geleiteten Geschäft und läßt sich leicht für Reisezwecke dienstbar machen. Sie ist anzuwenden bei einem einzigen Reisenden und bei einem Stab von Reisenden, bei letzterem mit größerer Aussicht auf Erfolg.

Hat man nur einen Reisenden, stellt man ihm allmonatlich das Ergebnis seiner oder seines Vorgängers Tätigkeit aus dem Bericht des gleichen, kommenden Monats des Vorjahres zu, d. h. den erzielten Umsatz. Der Reisende wird dann sicher bestrebt sein, seinen Umsatz zu erhöhen. Er hat einen Maßstab für das, was er leisten kann und für das, was er leisten muß, um nicht beschämt dazustehen. Sind mehrere Reisende in einem Betrieb, so kann man auch denen die Statistik des Vorjahres zugängig machen, hier bewährt sich aber noch besser die vergleichende Statistik. Allmonatlich wird zusammengestellt, was die einzelnen Reisenden umsetzten. Allmonatlich auch, was vielleicht eingebüßt wurde. Schon das hat eine erzieherische Wirkung. Gewiß will der Vorderste der Beste bleiben, gewiß will der Gute der Beste und der Mindergute doch der Gute werden.

Noch besser wird der Erfolg sein, wenn man Reisende, die sich wirklich auszeichneten, durch kleine Aufmerksamkeiten erfreut und wenn man Gehaltserhöhungen, die durch den verbesserten Umsatz erzielt wurden, nicht auf sich warten oder gar sich abnötigen läßt. Der Rechtsanspruch auf eine Gewinnbeteiligung wird die Arbeitsfreude und das Verantwortungsgefühl besonders steigern und die Erfolge des Reisenden fördern helfen.

Ich fasse noch einmal kurz zusammen: Der Reisende ist die Seele des Geschäftes. Er muß nicht nur Arbeitsfreude haben, sondern sie sich auch erhalten. Mißstimmung darf es zwischen einem Reisenden und seinem Haus nicht geben. Hat sie trotzdem Platz gegriffen, dann schnell eine persönliche Aussprache, keine langatmigen Briefe, die oft mehr verderben, als sie gut machen.

Die Ausrüstung.

Wir haben uns mit dem Recht des Reisenden vertraut gemacht, haben die gesetzlichen Verpflichtungen betrachtet und das Verhältnis des Reisenden zu seinem Hause erörtert. Nun die Koffer gepackt und hinaus in das strudelnde Leben, hinein in die Arbeit, hin zum Erfolg! Auf Wochen, oft auf Monate verläßt der Reisende die Heimat, um in allen möglichen Städten und Ländern Geschäfte zu machen. Je weniger er draußen die Annehmlichkeiten entbehrt, die ihm zuhause sein Heim oder auch seine wohnliche Junggesellenbude bieten, um so leichteren Herzens wird der Reisende seiner Tätigkeit nachgehen können. Ich las einmal in einem nett geschriebenen Buch eines Globetrotters: „Viel Gepäck, viel Last, wenig Gepäck, viel Erleichterung“.

So ganz ohne weiteres kann der Satz für den Geschäftsreisenden nicht Geltung haben. Was für einen Weltenbummler zutreffen mag, trifft nicht auf ihn zu. Mag dort viel Gepäck eine Last sein — unangenehm ist es auch für den Geschäftsreisenden, unangenehmer ist es aber, wenn infolge der Gepäckersparnis auf der Reise vermißt wird, was uns daheim eine liebe Gewohnheit war oder zu unserer Bequemlichkeit sehr viel beitrug. Der Reisende soll deshalb immer das notwendige Gepäck mitnehmen. Verursachen kleine Gegenstände, die man nicht entbehren mag, wirklich ein um einige Kilo größeres Gewicht, so ist das zu ertragen. Wir haben heute in den Eisenbahnwagen breite Gepäcknetze, die Gepäckfracht macht nicht die stärkste Belastung aus, und wir haben eine Kofferindustrie, die sich die vielen Erfahrungen unseres Reiselebens zunutze gemacht hat und leichte, dabei doch dauerhafte Koffer auf den Markt bringt.

Der Wäschekoffer

(er dient, wie wir gleich sehen werden, durchaus nicht nur der Wäscheaufbewahrung) muß leicht, dauerhaft, handlich, bequem und sofort erkenntlich sein. Wenn man es irgend haben kann, so soll er nicht größer sein, als für die Mitnahme im Eisenbahnabteil zulässig. Immer geht das nicht an! Wer mehrere Anzüge und andere Bekleidungsstücke doppelt mitnehmen will oder muß, der kommt mit einem sogenannten Coupékoffer nicht aus. Wer aber nur wochenlang — es können auch wenige Monate sein — reisen muß, der kann sich sehr wohl dieses handlichen Koffers bedienen. Er ist dann nicht immer auf fremde Hilfe angewiesen, sondern kann sich so, wie er will, fortbewegen. Die Wäschekoffer können Rohrplattenkoffer sein, auch Ledertaschen werden vielfach ausreichen. Die Rohrplattenkoffer sind besonders leicht und äußerst dauerhaft. Einen ganz vorzüglichen Koffer kauft man bei einer bekannten Firma in Leipzig. Die Rohrplatten, die zu den Koffern dieser Firma verwendet werden, unterscheiden sich wesentlich von anderen Erzeugnissen. Meistens wird die Rohrplatte mit Leim auf Segeltuch und Leder geklebt. Es liegt auf der Hand, daß die Dauerhaftigkeit durch die eintretende Spröde des Leims ungünstig beeinflußt wird. Die Rohrplatten der Leipziger Firma sind jedoch derart, daß die Rohrstäbe, ohne jeden Zusatz von Leim, dicht und fest in bestes Flachssegeltuch eingewebt werden. Dadurch erhalten die Platten eine sehr starke Widerstandsfähigkeit und Dauerhaftigkeit. Die Koffer sind dabei — was ein großer Vorzug ist — sehr leicht, sie werden für die verschiedensten Ansprüche hergestellt und die seitherigen Erfahrungen haben weitgehende Berücksichtigung gefunden. Ganz verwöhnte Reisende finden im „Kommodenkoffer“ alles, was sie nur immer von einem Koffer verlangen können. Wer weniger große Ansprüche stellt, wird den sogenannten 25 Kilo-Koffer, der nur 10,3 kg wiegt, wählen, wer sich noch mehr bescheiden kann, greift zum Coupékoffer, der aus Rohrplatte in ausreichender Größe 45 Mk., aus festgewalzter Faserstoffplatte, mit Segeltuch bezogen, ebenfalls in ausreichender Größe, nur 25 Mk. kostet. Der Koffer soll aber auch leicht erkenntlich sein, damit er sowohl bei der Gepäckabfertigung als auch in gut besuchten Hotels leicht herausgefunden werden kann. Es empfiehlt sich, ihn mit einigen farbigen Streifen um deswillen versehen zu lassen.

Was soll nun der Koffer enthalten? Unbedingt einen Reserveanzug! Dabei sei gleich auf einiges hingewiesen. Der Reisende muß Wert darauf legen, daß sein Anzug nicht schmutzt, nicht „speckig“ wird und immer ein feines Aussehen hat. Helle Anzüge scheiden deshalb ohne weiteres aus. Schwarze Anzüge wird der Reisende, der praktisch denkt, auch nicht tragen, blaue auch nicht, es sei denn, daß er nichts dabei findet, wenn der Anzug öfters gereinigt werden muß. Am besten lohnt sich ein dunkles Grau, das einfarbig und auch meliert sein kann. Als Stoffart kommt in der Hauptsache Cheviot in Betracht. Als praktische Form ist der Sakko zu empfehlen. Aeltere Herren können zum Rock greifen! Im allgemeinen ist der Rock weniger praktisch, weil versessene Rockschöße immer einen unordentlichen Eindruck machen. Der Anzug muß öfters gebügelt werden, ist er fleckig, so muß er gereinigt werden, „speckige“ Anzüge sollten ein Gräuel für jeden Reisenden sein. Er merke sich immer, daß er draußen das „Haus“ ist, nach ihm und seinem Auftreten wird sein Haus beurteilt. Zur Reiseausrüstung gehört ferner ein Ueberzieher. Der Reisende sollte niemals in einem Wetterkragen zur Kundschaft gehen, er macht immer darin einen saloppen Eindruck. Der Spazierstock gehört dem Spaziergänger, der Begleiter des Reisenden — der mit allen Möglichkeiten rechnen muß und nicht nur zur Kundschaft gehen kann, wenn die Sonne lacht — ist der Regenschirm. Die neuerdings stark in den Verkehr gekommenen Stockschirme sind praktisch, handlich und elegant. Die Stiefel des Reisenden sollen dem Reisebedürfnis angepaßt sein. Ein Paar schwarze und ein Paar braune Stiefel erlauben den Wechsel und genügen allen Ansprüchen. Will der Reisende nicht die Schererei mit dem Hausdiener haben, kann er Lackleder bevorzugen. Als Kopfbekleidung wählt der praktische Reisende einen weichen Filzhut von nicht zu heller Farbe. Steife Hüte sind zwar eleganter, aber weniger praktisch.

Vom äußeren Menschen.

Die Leibwäsche wird sich ganz dem Geschmack des Reisenden anpassen. Der eine wird Oberhemden tragen, der andere kommt mit Vorhemden aus. Trägt man eine hoch geschlossene Weste, wird man immer farbige Wäsche tragen können, die natürlich nicht in grellen Farben strahlen darf. Sie schmutzt nicht so wie die weiße Wäsche und kann deshalb länger getragen werden, eine schlechte Plätterin kann auch nicht so viel an ihr verderben, wie an der weißen Wäsche. Die Wäscheindustrie bringt heute abwaschbare Leinenwäsche auf den Markt. Ich habe sie noch nicht probiert; hat sie die Vorzüge, die man ihr nachrühmt, so ist sie für den Reisenden wie geschaffen. Am besten trägt der Reisende wollene oder Macco-Unterkleider. Man rümpft zwar im internationalen Verkehr die Nase über den Jägerhemden tragenden Reisenden, das schadet aber nichts. Jedenfalls bewahrt sie den Reisenden, der den schärfsten Wechseln der Witterung ausgesetzt ist, vor vielen Erkältungskrankheiten, denen er sich aussetzt, wenn er durchaus, um der Unterkleidung willen, nicht als Deutscher gelten will.

Das alles muß der Wäschekoffer aufnehmen, und doch ist es noch nicht genug. Wir kommen zu den Kleinigkeiten, die nicht entbehrt werden können. Erst einmal zur Körperpflege! Der Reisende ist durch die Hotelkost — besonders bei der Table d’hôte — gezwungen, seinen Zähnen mehr zuzumuten, als sonst ein Sterblicher. Zahnkrankheiten stellen sich deshalb beim Reisenden recht oft ein, besonders dann, wenn er den Zähnen nicht die notwendige Pflege angedeihen läßt. Die Zähne werden faulig, der üble Mundgeruch stellt sich ein, der einem mit dem besten Menschen verfeinden kann; und ein fauler Zahn holt sich den anderen. Mundwasser, Zahnpulver und Zahncreme gehören deshalb, natürlich auch die Zahnbürste, unbedingt zur Ausrüstung. Genau so, wie der Reisende regelmäßig sich die Zähne nachsehen und faulige plombieren lassen muß.

Zu den Utensilien der Körperpflege gehört dann das Rasierzeug! Es wohnen Barbiere überall, meint der Leser, und deshalb sei das Rasierzeug überflüssig! Zum Barbier zu laufen gehört Zeit und Gelegenheit! Nebenbei bemerkt kostet es auch ein ganz hübsches Sümmchen, wenn man täglich die Hilfe des Verschönerungsrates in Anspruch nehmen muß. Rasiert man sich selbst, so kann man das jeden Morgen vornehmen, es kostet kein Geld und nicht so viel Zeit, wie das Rasieren beim Barbier. Genug, wenn man den Barbier aufsuchen muß zum Haarschneiden oder Bartscheren. Und darauf sollte der Reisende sehr wohl achten — auch das gehört zur Körperpflege. Das Haar nicht zu kurz, wenn es „gut“ aussehen soll; legt man nur Wert auf das Praktische, dann ruhig den 3 mm-Schnitt anwenden lassen! Haar und Bart müssen gepflegt werden, sie können viel zum vorteilhaften Aeußeren beitragen. In den Wäschekoffer gehört auch ein Schlafsack! Wenn wir den Reisenden in sein Gasthaus begleiten, werden wir auf manche Mängel unseres Hotelwesens aufmerksam werden, besonders soweit die Bettwäsche in Betracht kommt. Die Taschenapotheke gehört zur Ausrüstung; wer mit einem wiederkehrenden Leiden behaftet ist, tut gut, sich mit schnell wirkenden Gegenmitteln zu versehen. Zur Ausrüstung gehört aber besonders eine gut gehende, dauerhafte Taschenuhr. Ein Reisender, der keine richtiggehende Taschenuhr hat, ist ein armer Kerl! Er muß die Zeit voll ausnutzen und oft mit Minuten rechnen. Hat er eine gutgehende Taschenuhr, so ist er wohl versorgt, hat er sie nicht — dann kann er sich, wenn er das Nachschauen hinter einem abgegangenen Zuge hat, überlegen, wo er sie kauft.

Kommen wir zu dem, was der Wäschekoffer an

Handwerkszeug

enthalten muß. Hierher gehören: Reservekommissionsbuch, Kursbuch, Schreibmappe und Kundenregister. Hierher gehört auch die Kopierpresse, von der wir im Abschnitt: „Der Reisende und sein Haus“ sprachen. Vorhin erwähnte ich, daß sich auch der Reisende eine Kartei anlegen möchte. Er hat es dann in der Hand, entweder die Karten, die er für seine Tour braucht, mitzunehmen, oder sich die wichtigen Notizen in sein Kundenregister zu übertragen. Die Schreibmappe muß hinreichend Briefbogen und Umschläge enthalten, auch Postanweisungsformulare sollten nicht fehlen. Wer große Umschläge braucht, nehme sich diese besonders mit. In den Gasthäusern sollte man sie eigentlich in jedem Schreibzimmer finden. Nur findet man sie nicht — wenn man sie braucht. Niemals nehme man Briefumschläge mit der Firma des Hauses! Wozu den Konkurrenten zeigen, wer man ist und für wen man kommt? Eine gute Reisekopierpresse liefert F. Soennecken in Bonn. Besonders geeignet ist die Presse Nr. 19. Sie nimmt nur ganz wenig Raum weg, wiegt ohne Buch nur 2 kg und kostet einschließlich des notwendigen Materials und eines Buches nur 13 Mk. Wer nicht so viel zu kopieren hat, kommt auch mit Soenneckens Reisekopierrolle, die nur 3.50 Mk. mit dem notwendigen Material kostet, bereits aus. Diese Rolle wiegt nicht ganz ½ kg.

Was sonst noch zur Ausrüstung gehört? Eine Reisedecke, wer nicht ohne sie auskommen kann. Für Reisende, die meine Winke im übernächsten Abschnitt beachten, die Postausweiskarte, für alle die Legitimationskarte, für ehemalige Soldaten des Beurlaubtenstandes der Militärpaß. Ein steter Begleiter des Reisenden sollte auch ein Verzeichnis der Messen und Märkte sein. Es findet sich in den Kalendern in Buchform. Es spart dem Reisenden manche unnütze Fahrt.

Ehe der Reisende auf die Tour geht, soll er daran denken, daß er mancherlei Gefahren ausgesetzt ist. Die Bahn haftet zwar für Schaden und auch der Gastwirt, wenn er ihn verschuldete; es können aber gerade den Reisenden Unfälle betreffen, für die ihm niemand haftet. Er sollte deshalb gegen Unfall versichert sein, mindestens aber eine Reiseunfallversicherung abschließen, die er zu sehr billigen Prämien haben kann. Der Reisende des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreservist wird sich als „auf Reisen“ befindlich abmelden. Er hat dann nur jeweils zum 15. April und zum 15. November seinem Bezirkskommando anzuzeigen, wo er sich befindet und wohin Befehle ihm zugeschickt werden sollen.

Gehen wir nun an das Packen des Musterkoffers.

Der Musterkoffer

muß wie der Wäschekoffer leicht, handlich, bequem, dauerhaft, leicht erkenntlich und leicht zu öffnen sein. Wer einen guten Koffer haben will, bitte die Firma Moritz Mädler um kostenfreie Uebersendung ihres Katalogs. Beim Kauf eines Musterkoffers ist man noch mehr als beim Wäschekoffer darauf angewiesen, dort zu kaufen, wo die Erfahrungen immer ausgenutzt wurden. Moritz Mädler hat zwei große Gruppen Musterkoffer. Die besseren „Monopol-Koffer“ und die „Continent-Koffer“. Die Monopol-Koffer sind nur wenig teurer, aber entschieden dauerhafter. Das aber ist bei Musterkoffern, die man nicht immer wie den Wäschekoffer unter den Augen hat, besonders zu beachten. Wie schonungslos wird oft mit diesen Koffern umgegangen, ganz besonders auf kleinen Stationen, wo der Zugaufenthalt gering ist! Je schwerer der Koffer, je schonungsloser die Behandlung. Die Monopol-Koffer werden aus astfreiem kanadischen Pappelholz hergestellt. Das Holz ist für Kofferzwecke an und für sich besonders geeignet und es wird außerdem jahrelang ausgetrocknet. Es ist leicht und zäh, deshalb sehr widerstandsfähig und doch nicht frachtverteuernd. Die Continent-Koffer sind ebenfalls aus gut getrocknetem zähen Holz gearbeitet, sie erreichen aber an Dauerhaftigkeit doch noch nicht die Monopol-Koffer. Die verschiedensten Wünsche werden bei der Anfertigung berücksichtigt. Die vielfache Auswahl, die verschiedenen Arten der Koffer erlauben aber größtenteils, von der besonderen Anfertigung abzusehen. Die Firma hat Koffer mit feststehender und aufzuklappender Vorderwand, mit geradem oder mit einem Faßdeckel, mit Einsätzen und ohne sie auf Lager. Für einzelne Branchen sind besondere Koffer hergestellt. So für Stöcke, Wollwaren, leichte Konfektion, Hüte usw. Für die Konfektion wird ein Hängekoffer auf den Markt gebracht, der trotz seiner vielen Vorzüge als Monopol-Koffer schon für 85 Mk., als Continent-Koffer für 70 Mk. zu haben ist. Als besondere — geschützte — Neuheit bringt Mädler die verstellbare Riemenbefestigung. Bisher war man beim Festschnallen der Koffereinlage immer an die angenieteten Riemen gebunden. War der Koffer nicht bis zum Niet gefüllt, konnte die ganze Einrichtung nichts nützen. Die neue Einrichtung gestattet das Festschnallen in verschiedensten Höhen, sie gestattet auch das Trennen der Einlage durch mehrfaches Festschnallen.

Als Handmusterkoffer verdienen diejenigen mit Deckelklappe den Vorzug vor anderen. Sie sind ebenfalls aus kanadischem Pappelholz hergestellt; die eine Breitfläche ist vollständig zu öffnen, die Klappe selbst ist gut und doch handlich verschlossen. Letzteres ist für den Reisekoffer ein Haupterfordernis. Nur keine Koffer mit langweiliger Riemenverschnürung anschaffen!

Die Muster selbst, die der Koffer birgt, müssen gut zusammengestellt sein und immer sauber gehalten werden. Der aufgeklappte Koffer muß allein reizen, in den Herrlichkeiten, die er birgt, herumzustöbern! Soll er das, darf nicht der innere Bezug heruntergerissen sein, dürfen Stoffmuster keine Ecken haben, darf ihnen nicht die Kappe fehlen, müssen Zigarrenmuster immer den „Spiegel“ zeigen, und wo Glas als Behälter in Frage kommt, darf es nicht nach der Bertillonschen Methode die Fingerabdrücke des Reisenden zeigen, ebenso wie es keinen guten Eindruck machen wird, wenn Flüssigkeitsbehälter nur halb gefüllt sind. Ausgefranste Muster sehen gräßlich aus, schmierige Schachteln, Kästen und Büchsen erregen durchaus kein Wohlgefallen.

Die Muster selbst bedürfen vorteilhafter Verteilung im Koffer. Der Reisende sollte sich deshalb mehrfach üben, seinen Koffer zu packen. Es kann ihm sonst passieren, daß er den Inhalt seines gefüllten Koffers nicht wieder unterbringt, wenn es mit dem Einpacken schnell gehen muß. Auch lernt der Reisende durch das Probepacken die Muster kennen, die er mit sich führt, und nicht erst dann, wenn er schon einige Dutzend Kunden durchgeklappert hat. Er findet bei gleichmäßiger Anordnung auch immer sofort, was er braucht. Und das ist sehr gut! Es wird ihm vielfach vorkommen, daß er das Interesse eines Kunden erregen kann, wenn er im Augenblick einen bestimmten Artikel vorzuzeigen vermag. Dann darf er nicht erst lange suchen müssen.

Und nun, nachdem die Koffer gepackt sind, der Abschied von den Lieben genommen ist, auf die Bahn.

Der Reisende und die Eisenbahn.

Die Personenbeförderung.

Einen großen Teil seines Lebens verbringt der Reisende auf der Eisenbahn! Von Ort zu Ort, von Land zu Land führt sie ihn! Kein Wunder, daß zwischen Reisenden und Eisenbahn sich ein freundschaftliches Verhältnis herausbildet, daß sich beide vorkommen wie alte, gute Bekannte. Allerdings bringt dieser gute Bekannte oft und recht viel Aerger, besonders dann, wenn man die Bestimmungen des Eisenbahnverkehrs nicht kennt und dann die Bahn verantwortlich macht für die Dinge, die man selbst sehr gut hätte verhüten können. Der Reiseonkel oder der Handlungsgehilfe, der es werden will, tut gut, diesen Abschnitt nicht zu übergehen. Es wird ihm helfen, mancher Unannehmlichkeit aus dem Weg zu gehen, es wird ihn manche Ersparnis machen lassen.

Im Verhalten zu den Bahnbeamten muß man immer berücksichtigen, daß diese Angestellten einen schweren und verantwortungsvollen Dienst haben. Man erspare ihnen kleine Scherereien und behellige sie nicht unnötigerweise. Was man verlangen kann, verlange man höflich und bestimmt, was man darüber hinaus gern möchte — kleine Gefälligkeiten — erreicht man am besten durch ein Trinkgeld, eine Zigarre oder besondere Höflichkeit.

Fahrpreise und Fahrkarten.

Die Fahrpreise sind jetzt im Reich fast einheitlich festgelegt. Nur einige Ausnahmen bestehen noch. Allgemein beträgt der Fahrpreis für die 4. Klasse 2 Pf. (in Baden und Bayern rechts des Rheins gültig für 3. Klasse Personenzug), 3. Klasse 3 Pf., 2. Klasse 4,5 Pf. und 1. Klasse 7 Pf. für den Kilometer. Diese Fahrpreise erfordern noch die Fahrkartensteuer, die für die 3. Klasse 5 Pf. bis 2 Mk., für die 2. Klasse 10 Pf. bis 4 Mk., für die 1. Klasse 20 Pf. bis 8 Mk. beträgt. Die vierte Klasse ist steuerfrei. Die Fahrkarten berechtigen zur Fahrt auf Personenzügen und zuschlagfreien Eilzügen. Für Schnellzüge und D.-Züge ist ein Zuschlag zu zahlen, der 25 Pf. für die 3., 50 Pf. für die 2. und 1. Klasse beträgt in der 1. Zone (1–75 km), 50 Pf. für die 3., 1 Mk. für die 2. und 1. Klasse in der 2. Zone (75–150 km) und 1 Mk. in der 3., 2 Mk. in der 2. und 1. Klasse für die 3. Zone (über 150 km). Die Platzkarte in D.-Zügen kostet nichts mehr. Die Rückfahrkarte gibt es allgemein nicht mehr. Im Verkehr mit bestimmten Plätzen ist sie noch bestehen geblieben, sie gewährt aber innerhalb des Reiches keine Fahrpreisermäßigung, kommt auch für den Reisenden allgemein nicht in Frage. Die Rundreisehefte bestehen fort. Sie sind im Preis etwas billiger, als wenn man immer auf einfache Fahrkarten Schnellzug fährt, weil dann jeweils der Zuschlag und die Steuer die Fahrt verteuert. Rundreisehefte berechtigen zur Benutzung aller Züge mit Ausnahme der Luxuszüge, ohne daß ein Zuschlag gezahlt zu werden braucht. Die Steuer wird nur einmal und zwar vom Gesamtbetrage erhoben. Auf die Gepäckbeförderung ist das Rundreiseheft ohne Einfluß, nachdem das Freigepäck auf gewöhnliche Fahrkarten weggefallen ist.

Die Geltungsdauer

der einfachen Fahrkarten beträgt vier Tage, die Geltungsdauer des zusammengestellten Rundreiseheftes beträgt mindestens 45 Tage, sie erhöht sich, wenn eine bestimmte Anzahl Kilometer durchfahren wird. Innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarten ist eine einmalige Unterbrechung an einem beliebigen Tage der Geltungsdauer gestattet, bei Rückfahrkarten je einmal auf der Hin- und Rückfahrt, bei Rundreiseheften an jeder Station, die befahren wird.

Zwischenfälle.

Die Fahrkarte wird zurückgenommen, wenn der Zug besetzt ist und der Reisende auch in einer höheren Klasse nicht befördert werden kann oder nicht in einer niederen gegen Rückerstattung des Preisunterschiedes befördert werden will. Die Bahnsteigsperre wird vom Betrag gekürzt; auf durchlochter Karte ist ihre Nichtbenutzung zu bescheinigen. Oft kommt es vor, daß der Reisende erst im letzten Augenblick den Bahnhof erreicht. Er kann dann ohne Fahrkarte befördert werden, er zahlt, wenn er dem Schaffner sofort unaufgefordert meldet, daß er keine Karte hat, den Fahrpreis und einen Zuschlag von 1 Mk. Hat der Reisende eine Karte, die abgelaufen ist und konnte er eine neue für die Weiterbeförderung nicht lösen, so hat er unter gleichen Voraussetzungen nur den Fahrpreis nachzuzahlen. Züge, die erfahrungsgemäß stark besetzt sind, suche man früh auf, um sich einen guten Platz zu belegen. Handelt es sich um einen D.-Zug, bekommt man gegen Vorzeigung der Fahrkarte vor Abfahrt des Zuges kostenfrei eine Platzkarte ausgehändigt. Bei einem Uebergang in eine höhere Wagenklasse (manche Schnellzüge führen nur 1. und 2. Klasse, im Kursbuch kenntlich gemacht) ist ein entsprechender Zuschlag zu zahlen. Hat man eine Fahrkarte gekauft und schon zum Teil benutzt und sieht man sich veranlaßt, einen anderen Reiseweg zu benutzen, so kann die Fahrkarte umgeschrieben werden, wenn sie dann über eine kürzere Strecke lautet. Das gleiche gilt von Fahrscheinheften. Die Schlafwagen-Benutzung kostet besondere Gebühr, die Wagen können nur von Inhabern 1. und 2. Klasse-Fahrkarten benutzt werden. Bei Zugverspätungen kann der Reisende, wenn er Anschlußfahrkarte hatte und den Anschlußzug versäumte, zur Ausgangsstation mit dem nächsten Zuge zurückkehren, er erhält dann die Kosten der Hin- und Rückreise zurückerstattet. Die Verspätung und die Zugversäumnis muß bescheinigt werden. Will der Reisende jedoch die Fahrt fortsetzen, so kann er ohne Zuschlag einen anderen Reiseweg oder einen Zug mit höherer Klasse benutzen, wenn dadurch die Ankunft am Ziel beschleunigt wird. Die Fahrkarten müssen für den Hilfsweg oder den Hilfszug umgeschrieben werden. In besonderen Notfällen ist auch die Mitfahrt im Güterzug gestattet. Der Reisende hat dann zwei Fahrkarten 3. Klasse zu lösen und einen festen Zuschlag von 3 Mk. zu entrichten.

Der Reisende kann sein Handgepäck mit in sein Abteil nehmen. Dort steht ihm der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Im Verkehr gegen Mitreisende wird man immer höflich und gefällig sein. Oft lernt man nette Menschen dadurch kennen, die es verstehen, die Langeweile der Fahrt zu verkürzen. Gegen Konkurrenten ist eine gewisse Verschlossenheit angebracht. Worin reisen Sie? so lautet die Frage, an der man fast immer den Reisenden erkennt! Am besten umgehe man die Antwort auf diese neugierige Frage. Daß im Nichtraucherabteil nicht geraucht werden darf, ist bekannt, weniger bekannt ist, daß der Reisende ein Recht darauf hat, ein Fenster zu öffnen und zwar das der Windseite entgegengesetzte. Darum wird es manchmal Streit geben, dann rufe man jedoch ruhig den Schaffner, der die Sache in Ordnung bringen wird. Gesunden Menschen schadet ein geöffnetes Eisenbahnfenster viel weniger, als die oft unerträglich schlechte Luft des Abteils. Welche Klasse man benutzen soll? Das hängt vom Geldbeutel ab! In Norddeutschland kann man ruhig 3. Klasse fahren. Im Sommer ist sie entschieden angenehmer als die zweite, und Sommer und Winter sind die Ansteckungsgefahren in ihr geringer als in der gepolsterten 2. Klasse. In Süddeutschland, besonders in Bayern rechts des Rheins und in Baden tut man gut, wenn man Personenzüge benutzen muß, die 2. Klasse zu wählen. Weil diese Länder keine 4. Klasse haben, nehmen die Personenzüge diesen Verkehr in die 3. Klasse auf. Und der Knaster der Landleute, der Duft der Marktwaren ist nicht jedermanns Geschmack. Im Ausland, auf das wir noch zu sprechen kommen, fährt man immer vorteilhafter 2. Klasse.

Wir wollen noch einmal kurz auf die Ansteckungsgefahren zurückkommen. Sie sind durchaus nicht so leicht zu nehmen. Zwar werden Personen, die sichtlich mit ansteckender Krankheit behaftet sind, entweder allein befördert oder von der Beförderung ganz ausgeschlossen, aber wem sieht man denn die ansteckende Krankheit an? Man vermeide es, die bloße Haut mit der Inneneinrichtung des Wagens in Berührung zu bringen, trage Handschuhe und schütze auch das angelehnte Denkerhaupt durch eine Reisemütze. Nach jeder Eisenbahnfahrt wasche man sich gründlich, um so etwaige Krankheitskeime zu beseitigen.

Die Gepäckbeförderung.

Gepäck. — Gepäckgebühren.

Die Gepäckbeförderung erfordert mindestens die gleiche Aufmerksamkeit, wie die Beförderung der werten Person. Sie ist oft noch schwieriger, weil man einen Irrtum, den man selbst begeht, leichter erkennt, als einen falschen Weg, den das Gepäck eingeschlagen hat. Vorbedingung für die richtige Gepäckbeförderung ist die rechtzeitige Auflieferung. Soll das Reisegepäck — um solches handelt es sich jetzt — mit dem Reisenden am Bestimmungsort sein, so muß es rechtzeitig aufgegeben werden, d. h. 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Zwar nehmen unsere Beamten auch noch später Gepäck an, es besteht dann aber keine Haftung der Bahn mehr für pünktliche Beförderung. Bei der Auflieferung ist zu beachten, daß bei zwei verschiedenen Routen der Reiseweg angegeben werden muß, den der Reisende benutzt und den auch das Gepäck machen soll. Alles, was der Reisende gewöhnlich mitführt, kommt als Reisegepäck in Frage. Nur wer in Goldwaren, Pretiosen und ähnlichen Kostbarkeiten reist, kann diese Muster nur dann als Reisegepäck befördern lassen, wenn das Interesse an der Lieferung nicht mehr als 500 Mk. übersteigt. Bei der Auflieferung ist darauf zu achten, daß das Gepäck sicher verpackt ist. Für Beschädigungen, die infolge mangelhafter Verpackung entstehen, haftet die Bahn nicht. Im Gegenteil haftet der Reisende noch für den Schaden, den sein mangelhaftes Gepäck anrichten kann. Ebenso ist der „Friedrich“ anzuweisen, die Beklebezettel zu entfernen. Werden sie nicht entfernt, so haftet wiederum die Eisenbahn nicht für den Schaden, der durch Verschleppung oder verspätete Auslieferung des Gepäckes entsteht. Das Gepäck wird in der Regel vor der Beförderung verfrachtet, es kann zwar auch nachbehandelt werden, es gilt jedoch dann nicht als aufgeliefert, d. h. die Bahnverwaltung haftet nicht für entstehenden Schaden, bevor es „nachbehandelt“ ist. Für die Beförderung wird eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Beförderungszone (bis 50 km 1 Zone, je weitere 50 km eine weitere Zone bis 500 km, dann je 100 km eine weitere Zone, bis 25 km Nahzone) und nach der Schwere des Gewichts (Gruppe 1: 25 kg, 2: 26–35 kg, 3: 36–50 kg, 4: 51–75 kg, 5: 76–100 kg usw.) und danach, ob es auf eine oder zwei Fahrkarten befördert wird. Wird das Gepäck nicht abgeholt bei der Ankunft (24 Stunden; wenn es nach 6 Uhr abends eintrifft, 36 Stunden danach), so wird Lagergeld erhoben, es beträgt für das Stück und den Tag 20 Pf. (Im Handgepäck kostet es nur 10 Pf.) Das Gepäck kann auch ohne Fahrkarte befördert werden, wenn die Entfernung mehr als 25 km beträgt. In diesem Falle wird es als Expreßgut behandelt, die Fracht ist dann erheblich teurer. Große Koffer werden, wenn sie zeitig genug da sein können, zweckmäßig als Eilgut aufgegeben. Bei der Zollabfertigung des Reisegepäcks muß der Reisende zugegen sein. Er wird hier ganz besonders darauf zu achten haben, daß das Gepäck über seinen Reiseweg befördert wird. Für zollamtliche Verzögerungen haftet die Eisenbahn nicht! Das Handgepäck wird zum größten Teil im Eisenbahnwagen einer Revision unterzogen, sonst in den Räumen der Zollverwaltung.

In Berlin haben die Reisenden für den Uebergang ihres Gepäcks, wenn es nicht von einem zum anderen Stadtbahnhof befördert wird, selbst zu sorgen. Die Eisenbahnverwaltung übernimmt jedoch bei durchgehenden Fahrkarten sowohl, als auch dann, wenn die Fahrkarte nur bis zu einem Bahnhof lautet, die Beförderung gegen Zahlung der Uebergangsgebühr. Bei weiten Entfernungen und kurzer Zeit befördert der Reisende sein Gepäck jedoch am besten selbst, wenn es mit dem Zuge befördert werden soll, den er benutzt. Soll Gepäck in Berlin nach den Hotels oder den Wohnungen oder zu der Kundschaft befördert werden, besorgt das die „Bahnamtlich zugelassene Beförderungs-Gesellschaft“ (B. z. B.-G.). Auftragsformulare führen alle Bahnbeamten mit sich, die Züge nach Berlin begleiten.

Die Haftpflicht der Eisenbahn

erstreckt sich auf die Person, wie auf die Sache.

Körperverletzung.