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Wiener Staatswissenschaftliche Studien
herausgegeben von
Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich
in Wien.

Vierter Band. Zweites Heft.

DIE ENTWICKLUNG
des
GUTSHERRLICH-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSES
IN GALIZIEN

(1772-1848).

Von
LUDWIG VON MISES.

Wien und Leipzig.
FRANZ DEUTICKE
1902.

Vorwort.

Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901 bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten Lehrers Herrn Professor Dr. Karl Grünberg in dessen Seminar an der Wiener Universität entstanden ist, will die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien von dem Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Österreich (1772) bis zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung bringen. Hiebei mußte, sowohl wegen der Verschiedenheit der Quellen als auch aus sachlichen Gründen, die Agrargesetzgebung der Republik Krakau, deren Gebiet im Jahre 1846 an Österreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit vorbehalten werden.

Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem Danke fühle ich mich verpflichtet gegenüber den Herren Prälat Dr. Karl Schrauf, k. und k. Sektionsrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat Dr. Thomas Fellner, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich Kretschmayr, k. k. Archivar, und Dr. Franz Wilhelm, k. k. Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz Kreyczi, k. und k. Archivar im Hofkammerarchiv.

Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl Grünberg, der mich bei meiner Arbeit in liebenswürdigster Weise unterstützte, meinen innigsten Dank auszusprechen.

Wien, im August 1902.

Der Verfasser.

Inhaltsverzeichnis.

Seite
Vorrede[III]
Inhaltsverzeichnis[V]
Einleitung[1]
§ 1.Galizien[1]
§ 2.Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen bis zur ersten Teilung[2]
§ 3.Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (I. Die Untertänigkeit.)[9]
§ 4.Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (II. Die Grundobrigkeit.)[15]
§ 5.Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.)[20]
§ 6.Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (IV. Die Frondienste.)[24]
§ 7.Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen und in Österreich[28]
Erstes Kapitel: Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen Herrschaft[31]
§ 1.Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die ländliche Verfassung[31]
§ 2.Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes[36]
Zweites Kapitel: Die josefinischen Reformen[42]
§ 1.Die Aufhebung der Leibeigenschaft[42]
§ 2.Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten[46]
§ 3.Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte[56]
§ 4.Das Raab'sche System[69]
§ 5.Reform des obrigkeitlichen Amtes[71]
§ 6.Die Steuer- und Urbarialregulierung[74]
Drittes Kapitel: Die nachjosefinische Zeit[79]
§ 1.Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung[79]
§ 2.Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit[88]
§ 3.Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts[93]
Viertes Kapitel: Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen[101]
§ 1.Zur Vorgeschichte des Aufstandes[101]
§ 2.Die Untertansfrage auf dem Landtage[106]
§ 3.Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der Regierung[111]
§ 4.Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission[120]
§ 5.Die Durchführung der Urbarialregulierung[129]
Fünftes Kapitel: Die Grundentlastung[133]
Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften[139]

Einleitung.

§ 1. Galizien[1].

Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Österreich, abgesehen von der Zips, ein Gebiet von 1420·5 österr. Quadratmeilen mit einer Bevölkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien, dann die Woiewodschaften Belz und Rothreußen, das Land Halicz, ein Teil des Landes Chelm und die Herzogtümer Auschwitz und Zator. In der geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach seiner Einverleibung in Österreich, die offiziell als Revindikation bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer Reminiszenzen an die ehemaligen Fürstentümer Halicz und Wladimir den Namen Königreich Galizien und Lodomerien.

Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen Galizien. Denn es umfaßte noch das Gebiet von Zamośc (77·77 Quadratmeilen), das im Schönbrunner Frieden von 1809 an das Großherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet von Krakau (21·33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit Österreich vereinigt.

Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von 883·4 Quadratmeilen an Österreich kam, wurde die neuerworbene Provinz Westgalizien (auch Neugalizien), die schon länger okkuppierte Ostgalizien (auch Altgalizien) genannt. Nach der Wiederabtretung Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien für das in Rede stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien im Gegensatze zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im Gegensatze zum östlichen gemeint.

Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes, wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechtfertigt. Das linke Ufer des San war immer von Polen bewohnt gewesen, während am rechten Ufer Kleinrussen (Ruthenen) wohnten. Einst haben die Kleinrussen ein unabhängiges, mächtiges und auf einer verhältnismäßig hohen Kulturstufe stehendes Staatswesen gebildet. Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen zum mächtigsten Staate des europäischen Nordostens geworden war. Doch hat die politische Gemeinschaft nur die oberen Stände des ruthenischen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu bewahren gewußt. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen dem von römisch-katholischen Polen bewohnten Westen Galiziens und dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt.

§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen bis zur ersten Teilung.

In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der polnischen Bauern recht günstig.

Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert. Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern nach Polen.

Die Einwanderung richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes, unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte auszustatten[2].

Das Magdeburger Recht, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser Dörfer bewidmet wurde, war ein Stadtrecht und für die Bedürfnisse großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt. Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand der Schultheiß (scultetus, poln. sołtys). Er war der Führer oder, richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die Bauern verteilt worden.

Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum, alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz des Dorfes (vilagium, poln. nawsie), ferner Wiesen und Gärten. Er hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle zu errichten – von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender Weise zu wahren[3].

Auch die Bauern (cmethones, kmiećie) befanden sich in rechtlich gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld, häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat bestellt zu haben[4].

Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr excommunicirt worden war[5].

Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer Bauern zu walachischem Rechte (iure valachico) gegründet. Diese Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen. Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6].

Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im 13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (dwór = Hof oder fólwarek von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt, seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn (1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7].

In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide für den Markt zu produzieren, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken, und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise – etwa durch Rodung – das Hofland vergrößert, es hätten ihm die Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren, den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die sogenannten adeligen Gemeinden[8].

Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin, den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn, von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre 1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur einer von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen, die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10].

Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11]. Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht beim König verklagen dürfen[12].

Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde, vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes, wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus, quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13].

Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene, wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse, da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war. Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt. Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder "ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt. In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien. Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen polnischen Staatswesens beharrten[15].

§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
I. Die Untertänigkeit.

Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten und den unbegüterten Edelleuten.

Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen Bauern[18].

Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, Untertan (poddany) des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19].

Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23]. Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung. Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen: entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer geadelt werden[25].

Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen.

Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht, ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen, die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus Russland[30] nach Polen flüchteten.

Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg (kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch. Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber, besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die Reziprozität üben[31].

Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der Scholle. Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes, demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf, Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten ein. Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].

Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33].

Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der Privatgüter keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34].

Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die der Domänenbauern[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich durch Armenadvokaten (patrony ludzi ubogich) vertreten, die man gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen, den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind. Auf den Kirchengütern mangelt den Untertanen gleichfalls das Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher zustand, verloren[36].

Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und Tod der Untertanen[37].

Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt, daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle. Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es fort[39].

Ein natürliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die Zwangsgesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes, sondern lediglich gewohnheitsmäßig bestehen. Doch kommt den Zwangsgesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die sie in Preußen, Sachsen und Böhmen hatten. In den westlichen Teilen Galiziens war die Gesindehaltung nicht groß, dem Osten war sie fast ganz fremd[40].

Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts ist leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn. Seine rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preußischen oder böhmischen Bauers, obschon günstiger als die des russischen.

Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem Unfreien (niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende Untertänigkeit der römischen Sklaverei gleich[41].

§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
II. Die Grundobrigkeit.

Über den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. "Sie vereinigt in sich Herrschaftsverhältnisse und Berechtigungen privat- und öffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner Staat im Staate.

Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Güter in vier Kategorien: In die königlichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten Städten oder von Bürgern solcher Städte besessenen Güter.

Die königlichen Güter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die Ökonomiegüter und die Staatsgüter. Die Ökonomiegüter (bona mensae regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des königlichen Haushaltes bestimmt. Sie werden von Administratoren bewirtschaftet. Die Staatsgüter dagegen werden als panis bene merentium an verdiente Edelleute zu lebenslänglichem Besitz verliehen. Der König ist verpflichtet, diejenigen Güter, die durch den Tod der zeitlichen Besitzer an die Krone heimfallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser Starosteien, Advokatien, Tenuten und Skultetien führen den vierten Teil des Erträgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz ab[42]. Zu den bestbewirtschafteten Gütern gehören die Kirchengüter. Auch gegenüber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus milder als die der Edelleute. Die weitaus größte Zahl von Gütern befindet sich in Händen des Adels. Doch sind die Bürger auch nicht völlig der Grundbesitzfähigkeit beraubt. Die Bürger von Lemberg und Krakau haben das Recht, Herrschaften zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen einzelne Städte als solche Herrschaften und Untertanen[43].

Die Größe der Güter ist sehr verschieden. Es gibt Güter, die 30 und mehr Dörfer umfassen, und solche, zu denen nur Teile eines Dorfes gehören. Mancher Edelmann herrscht über Tausende von Untertanen, während ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im Durchschnitte besteht ein Gut aus zwei bis drei Dörfern[44].

Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus Schlüssel (klucz) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Körper heißt es państwo (Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An seiner Spitze steht der Gutsherr (heres = Erbherr oder pan = Herr). Er residiert im Hofe (dwór) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr der Untertanen, Träger der politischen, administrativen und executiven Gewalt[45]. Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus. Nur aus Gnade läßt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des Dorfgerichtes auf, ändert oder bestätigt sie[46]. Innerhalb des Gutsbezirkes ist er ein kleiner König[47]. Er erläßt als Gesetzgeber Vorschriften, die Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes abändern oder aufheben.

Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist.

Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des podymne = Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49].

Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des 18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren, die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht, die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51].

Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern, erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des Bauern beim Gute zu erhalten[52].

Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete Rolle. Doch kommt daneben der Propination eine immer steigende Bedeutung zu.

Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete. Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die Verpachtung der Schenken an die Juden erlangt. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben, sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt. Sie haben überall die Pachtungen (arenda) der Schenken übernommen und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist. Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht anerzogen worden[53].

Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr Mühlen errichten, und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden Zins gestattet[54].

Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe führt, eine Abgabe, das sogenannte Targowe (targ = der Markt). Er geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55].

Die Abgaben der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-, Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen. Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit, öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste, das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. – Von allen Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere wirtschaftliche Bedeutung[57].

Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste.

Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt (urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta) steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter, der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau, sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden verpachtet[58].

§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.

Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden, auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von Edelleuten[59].

Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten adeligen Dörfer (wsi szlachecki). Hier bebaut der Edelmann mit eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen, sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i. gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen Zinsedelleuten (szlachta czynszowa) sind auch robotpflichtig. Die "kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60].

In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe. Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden, den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt, daß er – etwa aus persönlichem Hasse – einen Bauer abstiftet. Die Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie, so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen – was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, – die Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61].

Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.

Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit Ersatz[62].

Verschieden von den geschilderten Verhältnissen ist die Grundeigentumsordnung in den südöstlichen Bezirken, in Pokutien. Hier besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea, Czortkow und Stanislau Feldgemeinschaft. Im festen Besitze der Hauswirte stehen nur die Hausgärten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch jedoch das Eigentumsrecht des Gutsherrn nicht berührt wird. Die Benützung der Gründe geschieht nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehört. Die Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen Viehweide liegen gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die Gemeindeglieder zur Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer "das vorige Flächenmaß an Gründen, aber nicht die nämlichen Gründe erhält"[63].

Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokutien liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrußland[64], in der Moldau, in der Bukowina[65] und in Ungarn treffen[65].

In den Inventaren sind die Untertanen nach der Größe ihres Besitzes in Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Klassen durch die Sitte der Naturalteilung bei Erbfällen verwischt. Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande – die Bewohner der untertänigen Städte interessieren uns hier nicht – in Bauern, Gärtner, Häusler und Innleute ein.

Die Bauern (włosciani, chłopi) sind Ganzbauern (kmieci, rolnicy), Halbbauern (połrolnicy) oder Viertelbauern (cwierciorolnicy). Sie besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstücke, die auf der Flur im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gärtner (zagrodnicy) besitzen nur Hütte und Hausgarten (zagroda), die Häusler (chałupnicy) nur eine Hütte (chałupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hütte noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete[66].

Die Größe des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den einzelnen Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird in dem Maße größer, als man nach Osten schreitet[67].

§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
IV. Die Frondienste.

Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich Dienste zu leisten, die nach der Größe ihres Besitzes abgestuft sind.

Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den königlichen Gütern in amtlichen Urkunden, den sogenannten Lustrationen verzeichnet. Alle fünf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsächlich dazu kommt. Die letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen[68].

Auf den Privatgütern sind die Untertansschuldigkeiten in den Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Die Inventare entstehen durch den bloßen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkür umstoßen oder ändern kann. Das geschieht auch überaus häufig, besonders bei Verkäufen und Verpachtungen, um einen höheren Kaufpreis, beziehungsweise Pachtschilling zu erzielen[69].

Man muß zwischen den wöchentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder Nebendiensten unterscheiden.

Die Robot (panszczyzna = Herrendienst) ist entweder Zugrobot (robota ciągła) oder Hand-, resp. Fußrobot (robota ręczna). Ein Tag Zugrobot wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt. Die Zugrobot ist in manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten. In der Regel sind zwei Tiere anzuspannen. Nur die größeren Bauern haben vierspännig zur Arbeit zu erscheinen. Einspännige und dreispännige Robot sind selten.

Das Maß der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gütern bestehen große Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das Ausmaß der Robot direkt proportional der Größe des bäuerlichen Besitzes. Dies gilt jedoch nicht für das ganze Land. Vielmehr ist festzustellen, daß im Osten, wo die Dotation der Untertanen am größten ist, die Roboten am niedrigsten sind, und in dem Maße zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet. Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen die Abgaben höher. Auf den königlichen und auf den Kirchengütern sind zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgütern, dafür aber die Staatslasten drückender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch vier oder fünf Tage wöchentlich, in den mittleren und östlichen Teilen durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage – natürlich mit einem Gespann. Die übrigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere Dienste. Auf den meisten Dominien muß der Untertan gemessene Arbeit verrichten; d. h. er muß an einem Arbeitstage eine bestimmte Arbeitsmenge bewältigen, ein gewisses Werk vollbringen. Hat er die Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so muß er, über das Maß seiner zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit hinaus, nacharbeiten[70].

Die Fronpflicht muß nicht von dem Untertan persönlich erfüllt werden. Er kann auch ein Familienmitglied oder einen Knecht zur Arbeit schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch, ein Fußtag mit 6 Groschen angesetzt zu werden pflegt.

Neben diesen wöchentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte, sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das Rohmaterial beistellt.

Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen aufgebürdet[72].

Eine besondere Art von Diensten sind die Wachen, die die Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten. Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet, durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen ließ.

Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet, das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten, Ruderdienste zu leisten[74].

Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt werden[75].

Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden, gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor: "Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre, wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77].

§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen und in Österreich.

Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut, so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78].

Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht, um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu können[79].

Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer, weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen, die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele hatten[80].

Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück. Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein. In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und 1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen, auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83].

Wie ganz anders verhielt sich dagegen der österreichische Staat in der Bauernfrage!

Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll ernstlich abgestraft werden"[84].

Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen.

Erstes Kapitel.
Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen Herrschaft.

§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die ländliche Verfassung.

Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten, wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise und 19 Distrikte eingeteilt; später – im Jahre 1782 – wurde die Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18 erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren.

Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung der Bauern entgegenzutreten[86].

Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu berechtigt waren, da das Vieh – wie das gesamte Wirtschaftsinventar – Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht entzogen[87].

Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung. Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation, deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten. Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge gesehen.

Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden, seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90]. Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91]. Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb richtigzustellen[92].

Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93]. Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen, ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95].

Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer, den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse, Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96].

Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen, bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97].

Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen. Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale" einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz. Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum rei[99].

Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall. Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß durch sie – vorläufig wenigstens tatsächlich – die Leibeigenschaft in Galizien aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit der Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen, die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.

Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt, wenig Erfolg.

§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes.

Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder, daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern. Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].

Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski, überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften, in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker, Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].

In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte, die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien (1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es, daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung" des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].

Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].

Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem folgender:

1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).

2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die nur von einem Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden, darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten soll (§§ 4 und 9).

3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).

4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit gezwungen werden (§ 6 und § 7).

5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden Feldarbeiten abzufordern (§ 8).

6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien" verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).

Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht, bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden, noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich und menschenfreundlich zu behandeln".

Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit, vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden. Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781 kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe abzustellen.

Zweites Kapitel.
Die josefinischen Reformen.

§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft.

Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt worden. Die rechtliche – nicht aber die wirtschaftliche – Stellung der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und Mähren angenähert.

Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn von Blanc, auf[109].

Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte "Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches – vorläufig nur in Böhmen, Mähren und Schlesien – die Erbuntertänigkeit aufgehoben wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte.

Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt.

Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27. Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn vor sich gehen sollte[111].

Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht, die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen, und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde."

Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist."

Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112].

Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher – wie es ja auch nachträglich in Böhmen geschehen war – verordnet werden, daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen.

Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend. Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten, verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet. Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von der Herrschaft wegziehen – eine Bestimmung, die allerdings durch die erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten. Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den landesüblichen Lohn weiterdienen sollte.

Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent vom 17. Juni 1783 geregelt[116].

§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten.

Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen.

Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.

Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781. Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten "ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in wöchentlich drei Tagen bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr überschritten werden solle"[117].

Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden "Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben worden waren – und alle anderen unter was immer für einem Namen bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118].

Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer, mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.

Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden, da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses hinübergenommen wurden.

Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].

Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus, die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].

Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt während der ganzen Dauer der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden, und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte, wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung, daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit erscheinen[125].

So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent "zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786 kundgemacht[126].

Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39) ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§ 40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.

Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden Arbeitsforderungen – für welche die Patentvorschriften ebenfalls Anwendung finden sollten – auf höchstens drei Tage in der Woche festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)

Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer des letzteren mit 12 Stunden im Sommer – 1. April bis Ende September – und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast- oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung halber in ganze. (§§ 2 und 3.)

Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen, so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129]

Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden kann (§§ 4-6).

Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen, so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit einem zweispännigen Robotzug hat nur ein Mann – der Hauswirt selbst oder ein tauglicher Knecht – mit einem drei- oder vierspännigen aber überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn Züge zusammengespannt werden.

Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen, ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13).

Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen, wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr und andererseits nur ein Tag in jeder Woche nachgefordert werden dürfen (§§ 16-18).

Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben, können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je einen Tag zu roboten (§ 20).

Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier (beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen, wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen. Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher Produkte und Erzeugnisse – innerhalb des Königreiches – verwendet werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben. Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132].

Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei das patentmäßige Tagesstundenmaß – mit Einrechnung der für den Hin- und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit – zu überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133].

Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38).

Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134], die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w. nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42, 43, 50-56, 64).

Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).

Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte. So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden müßten (§ 47).

Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].

Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].

Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten. Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).

Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld gefordert werden (§ 61).

Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].

Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65, 71, 72).

Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine Taxe gefordert werden (§ 75).

Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67).

Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde zu versehen (§ 73).

Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66).

Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§ 83).

Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84).

Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom 16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138].

Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom 25. Januar 1787 ausgefüllt[139].

Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824 abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers- oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39).

§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte.

Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der Staat – parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge – sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn." Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].

Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen. Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den Hintergrund[146].

Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den Fassionen, verzeichnet wurden.

Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach Belieben zu schalten.

Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten, Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.

Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt. Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht. "Auf die Einführung des Eigenthums – entschied er mit Resolution vom 5. Februar 1782 – wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden können."

Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.

Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war. Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen, die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde abgestellt[153].

Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ, die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen, dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen, auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen, nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben." Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit einverstanden[156].

Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben. Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke, das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände – erklärte sie[157] – sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr, dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe nicht eigenthümlich besitzen."

Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen, sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen. Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes, wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche, was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen. Wirksam war es vorderhand noch nicht.

Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte – und dabei blieb es bis 1848 – die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte, schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.

Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht ein toter Buchstabe bleiben.

Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden, als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k. Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische Landesstelle[165]. Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".

Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen. Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg (Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24. Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen, und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil, der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.

Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787 nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes Gesetz hingewiesen wurde.

Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789 festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich ein vererbliches[172].

Noch einmal – gelegentlich eines Vortrages über das galizische Evidenzhaltungswesen – wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].

Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte Dominikalist ist uneingekaufter Rustikalist geworden; und noch mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des Eigentums". Denn er darf – außer nach gesetzmäßig durchgeführtem Verfahren – nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und, wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt. Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.

Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald und Weide.

Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772 überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].

Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.

Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177]. Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].

Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784 wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen, dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht. Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom 14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.

§ 4. Das Raab'sche System[182].

Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm, das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v. Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773 aufgehobenen Jesuitenordens[183].

Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt, da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach diesem System eingerichtet wurde.

In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden. Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten Deutsche ins Land gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in zweiter Reihe Polen aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten. Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].

Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000 Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in 120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit fort.

Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und auch der Staat schien dabei gut zu fahren.

§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.

Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte – in Galizien seit 1775 geltende – Instanzenzug nicht geändert wurde. Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu bestrafen[189].

Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig. Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien, besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte, nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste entlassen werden[190].

Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege, und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden, die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen. Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung dieses Planes.

Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren, also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte Oktava oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen Gläubigern gebühre[197].

Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom 9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].

Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].

§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.

Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204].

Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres 1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen, "das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so lüderliche Verwaltung. Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit dem Gutsherrn richtig zuzuhalten." Auch wäre mit dieser Reform eine Steuerregulierung zu verbinden[205].

Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß "dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen, deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207].

Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet, einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden 13 1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit "Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden", nur 8 Gulden 16 4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen. Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können, diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert; auch ihre Quantität erfuhr – ebenfalls zu Gunsten der Untertanen – eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern 30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften. Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag 73 Gulden 56 8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren. Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen mindestens 1 1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe, so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten behandelt werden[208].

Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am 1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.

Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke zugrunde, der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die "wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden, die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden, der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und ausgesaugt werden.

Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein.

Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu vereiteln.

Drittes Kapitel.
Die nachjosefinische Zeit.

§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.

Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war in Eile – innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren – geschehen. Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?

Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger- und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen Beamten- und Offiziersstellen mit – meist bürgerlichen – Deutschen besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich. Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes. Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin vollenden zu sollen.

Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der preußischen und der polnischen Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt werden. Werde es dennoch – trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer – eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann, dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt, mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "a) durchgängig für dieses Land unanwendbar, b) mangelhaft und aus bloßen Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu. Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen hatte, zurückzunehmen[214].

In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung, deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer- und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um 500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen, ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216].

Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten, zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung verschafft werden[217].

Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17% Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220]. Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen, vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790 geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten. Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet werden sollte.

Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789 zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von Ainser, den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar," äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten, Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle, Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben, und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht, diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte. Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt.

Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen, für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform. Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom 3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums Freiherr v. Margelik als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten endgiltig aufgegeben wurden.

Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772 unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern, dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und Unterthan dazuführen könne."

Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit (Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten, – im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.

Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232]. Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger, Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung des Unterthans zusagt".

Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes Jahrhundert ab[233].

§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit.

Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei, den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist. Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion; "anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl, hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]".

Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze, die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz West- oder Neugalizien ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht, Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren, und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in Westgalizien nicht kundgemacht.

Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240].

Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise Tarnopol und Czortkow gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien, binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen Besitzverhältnissen reguliert werden[241].

Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die Bauernerbfolge in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde auch eine Neuordnung des Bestiftungszwanges in Erörterung gezogen. Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in Galizien – freilich nur auf dem Papiere – bis 1868 bestehen. Der Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte, ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage gebracht hat.

"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig," klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über die Regulierung der ersten Instanzen in Galizien. Bald sollten Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es, sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will, deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz- und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher mir nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen Staatsverwaltung zu liegen scheint." Für den Fall, als die Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen. Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248].

Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch blieb alles beim alten. Nur im Steuerwesen wurde eine große Reform in Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte, daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden, als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre 1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der provisorische Kataster in Kraft[251].

Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich mit der Feldgemeinschaft zu befassen. Bei der josefinischen Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt wissen, wie es auch schon seit Jahren – freilich vorläufig ohne Erfolg – die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in anderen stand sie unmittelbar bevor[253].

Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung; die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254], aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte fixiert[256].

§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts.

Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im entferntesten verglichen werden[258].

Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]

Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte, ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt; jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre 1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht bestellet sey."[261]

Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und freier fühlte sich die Bauernschaft[262].

Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen Teilung in die Grundstücke war eigentlich" – wie Graf Stadion in einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte – "unmöglich. Denn wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]."

Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein – freilich nicht genaues – Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265]

nach den die Zahl der Ansässigkeiten die Zahl der Robottage (auf Handtage zurückgeführt)
Stockinventarien (1772) 221482 30429287
Operaten der josef. Grundsteuerregulierung (1789) 266118 34825805
Operaten des provisorischen Katasters (1820) 301561 37785525
Operaten der Urbarialregulierung (1847) 334367 37947243

Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht, eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie niemand hindern dürfe.

Fühlte eine Gemeinde (– denn seltener war es der einzelne, der es wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, –) sich von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt. Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]" trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten. Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft. Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß der Wert der Robot beständig sank[269].

Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise. Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen Revolution[270].