Allgemeiner deutscher Bier-Comment.
Vollständige Ausgabe.
Leipzig.
Druck und Verlag von Philipp Reclam jun.
»Bei lieben Freunden,
Bei ihren Scherzen
Schwinden die Sorgen,
Schweigen die Schmerzen;
Drückt Kummer deinen Sinn,
Eile zur Kneipe hin:
Salve Gambrine! «
(» Salve Gambrine. «)
Zur Einleitung.
Ein »allgemeiner deutscher Bier-Comment« nennt sich dies Büchlein, wohl einzig mit Recht: denn es ist wirklich hervorgegangen aus dem an den verschiedenen deutschen Hochschulen und bei den verschiedensten studentischen Korporationen herrschenden Kneip-Comment; dabei ist unter Zurückgehen auf die ältere Zeit, soweit es thunlich, alles sorgfältig nachgeprüft und verglichen worden, wodurch eine kritische Ausgabe zustande kam.
Die Grundregeln und Kneipgesetze, nach denen sich das gesamte Kneipleben regelt, sind aus der Unmenge der Lokal-Comments herausgeschält und allgemein wiedergegeben worden. Aus diesem Grunde sind natürlich keine Zahlen oder ein Maß etwa zu trinkender Quanta angegeben worden, außer bei solchen Gelegenheiten, bei denen diese ein für allemal feststehend sind.
Die Rundgesänge und Comments sind unter möglichster Berücksichtigung der in den letzten 25 Jahren üblich gewordenen Formen nach ihren eigentlichen Quellen wiedergegeben. Gerade hierbei, aber auch anderorten, hat manches Aufnahme gefunden, das neuerdings mehr der Vergessenheit anheim gefallen ist; wird es auch nicht mehr aufleben, so soll es doch vor gänzlichem Untergang bewahrt bleiben und an dieser Stelle also nur historisches Interesse beanspruchen.
Die Kneipceremonien sind ja im allgemeinen ziemlich einheitlich; soweit haben sie also festgelegte Gültigkeit; bei den feierlichen Ceremonien ist die Zahl der Abweichungen freilich Legion, jede Stadt und Korporation hat mit mehr oder weniger Glück und Poesie ihre eigenen Abänderungen getroffen, deshalb sind die diesbezüglichen nur dem Grundzüge nach wiedergegeben.
Jedenfalls aber hofft nun der Herausgeber zweierlei: einmal, daß hiermit in der That ein allgemeiner Comment geschaffen ist, der wirklich gebrauchs fähig ist und der sich wohl auch bei dem größern Teil der Studentenschaft einbürgern dürfte, weil er eben unter Beiseitelassung alles überflüssigen Beiwerkes nur grundlegende und allgemein anerkannte Dinge bringt; zum andern, daß das Büchlein auch einiges kulturhistorische Interesse beanspruchen darf. Man mag über den Kneip-Comment überhaupt denken wie man will, jedenfalls existiert er und läßt sich aus den Blättern der Geschichte unseres deutschen Studententums nicht löschen. In all seiner Eigenart ist er ein kulturgeschichtliches Denkmal und in jedem Falle wert, in authentischer Form festgehalten und überliefert zu werden.
Der studentische Kneip-Comment hat, namentlich in neuerer Zeit, viele Gegner gefunden; man hat von unwürdigem und sogar unmoralischem Zwang, der dem einzelnen angethan würde, gesprochen und noch tausend andre schrecklichere Töne geredet: Es ist aber bei weitem der Comment nicht so schlimm und vor allem wird er nicht mehr so schlimm gehandhabt, als er gemacht wird. – Daß in der That die Tage des strengen und rücksichtslosen Comments gezählt sind, ist wohl allgemein richtig und wird auch kein Schaden sein; daß aber die Füße derer, die jeglichen Comment begraben, bereits vor der Thüre ständen, das ist unrichtig und wäre auch zu bedauern: Denn Comment muß auf der Kneipe herrschen, so gut wie für andre Versammlungen Statuten und Debattenordnungen da sind. Der Comment ist, wenn er verständig gehandhabt wird, kein notwendiges Übel, sondern vielmehr ein unumgängliches Mittel, um Ordnung und Gemütlichkeit zu wahren und zu heben an jedem Biertische.
»Man« hat so oft klagen gehört, daß gerade infolge des Comments der oder jener Student dem Trunk verfallen und verkommen sei; das ist wohl nur äußerst selten vorgekommen: wer derartige persönliche traurige Erfahrungen zu machen Gelegenheit hatte, wird zugeben müssen, daß solche Leute nicht Opfer des Comments sind, sondern durch Suff ohne Regeln nach eigner Wahl und Qual zu Grunde gingen, daß es allermeist sogar Studenten sind, die nie einer Korporation angehörten, also niemals einem Comment unterstanden.
Aber für die fanatischen Gegner studentischer Sitte, für solche, die in jeder Weinflasche einen Nagel zum Sarge der Menschheit und in jedem Bierkrug einen Baustein zu deren Grabgewölbe sehen, ist dies Büchlein ja nicht gedruckt worden; mögen diese sich immerhin dran entsetzen, vielleicht lernen sie bei dieser Gelegenheit den vielgeschmähten Comment auch wirklich mal kennen; es wäre dann wenigstens einiges zu ihrer Belehrung erreicht, ob's freilich zur Bekehrung reicht –?
All denen aber, für die es geschrieben, sei das Büchlein angelegentlichst empfohlen: Denen, die es noch angeht, die noch sorgenlos und ungebunden die köstliche goldene Zeit ihrer akademischen Jahre genießen; denen, die es einst anging, als liebe Erinnerung an längst entschwundene frohe Stunden und an ihre alte Burschenherrlichkeit; denen, die Kulturgeschichte treiben, als ein kleiner Beitrag aus der Zahl der vielen kulturhistorischen Denkmäler, die das deutsche Studententum bietet; allen zu Freud' und Nutz!
Geschrieben zu Rüdesheim am Rhein, am Tag der Sommersonnwende 1899.
Dr. A. Gerlach.
Inhalt.
Seite
I. Allgemeines.
1. Begriff des Kneip-Comments
9
2. Kneippersonal und Rang
9
3. Bierehre
10
4. Kneipe
11
II. Kneipgesetze.
1. Kommando
12
2. Verbum
12
3. Tempus
13
4. Silentium
14
5. Gesang
15
6. Trinken
15
a
) Bierimpotenz
15
b
) Spinnen lassen
16
c
)
pro poena
trinken
17
7. Kneipnamen
17
8. Bierzeitung
18
III. Kneipceremonien.
A.
Gesellige Ceremonien.
1. Vor- und Nachtrinken
19
2. Übers Kreuz trinken
21
3. In die Welt trinken
22
4. Biergalopp
22
5. In die Luft sprengen
23
B.
Rundgesänge und Comments.
1. Einleitungskantus
23
2. Rundgesang
24
3. Bacchus-Comment
24
4.
En Angleterre
-Comment
25
5. Deutscher Comment
26
6. Deutscher Hammer
26
7. Ins versoffene Lager
27
8. Summ-Comment
28
9. Lebe-Liebe-Comment
28
10. Liebes-Comment
28
11. Lieblings-Comment
29
12. Abc-Comment
29
13. Städte-Comment
29
14. Stech-Comment
30
15. Veilchen-Comment
30
16. Hans-Comment
30
17. Allah-Comment
31
18. Relativum-Comment
31
19. Fürst von Thoren
32
20. Pappenheimer
32
21. General Laudon
33
22. Bruder Liederlich
34
23. Lasset die feurigen Bomben erschallen
35
24. Semester-Salamander
36
25. Raketen-Salamander
36
26. Feuer-Salamander
36
27. Schweizer-Salamander
37
28. Bierwalzer
37
29. Tischhospiz
38
30. Fiskus
38
C.
Bierspiele.
1. Graf von Luxemburg
39
2. Bieruhr
39
3. Hammerschmied
39
4. Hinterm Ofen
40
D.
Biergerichtliche Ceremonien.
1. Stangenabfassen
41
2. Tempeln
42
3. Biermensuren
42
a
) Suiten
43
b
) Bierjunge
44
4. Biergericht
45
5. Bierkonvent oder Femgericht
46
6. Bier-Verschiß
47
E.
Feierliche Ceremonien.
1. Landesvater
49
2. Salamander
52
3. Rezeption
54
4. Brandung
54
5. Burschung
55
6. Totenfeier
55
IV. Bierstrafen.
58
V. Anhang:
Vom
Doctor cerevisiae
59
I.
Allgemeines.
1. Begriff des Kneip-Comments.
§ 1.
Unter Kneip-Comment versteht man im allgemeinen den Inbegriff jener studentischen meist althergebrachten Gesetze und Ceremonien, die beim Kneipen zur bessern Handhabung der Ordnung und zur Hebung der Gemütlichkeit beobachtet werden.
2. Kneippersonal und Rang.
§ 2.
Die Kneiptafel, d. h. das Kneippersonal besteht aus:
- 1. dem Präsidium (Präses, Kneipwart),
- 2. den Burschen,
- 3. den Füchsen.
§ 3.
Die Leitung des Kneippersonals liegt in der Hand:
- 1. des Präsidiums,
- 2. des Fuchsmajors oder Kontrapräsidiums.
§ 4.
Dem Präsidium liegt vor allem die Handhabung des Comments auf der Kneipe ob; es hat – selbst unter dem Comment stehend – auf dem Kneipabend unumschränkte Gewalt, Stoffmangel beschränkt seine Rechte nicht. Es eröffnet und schließt den Kneipabend zu bestimmter Zeit und überwacht die Bierskandale.
§ 5.
Die Gewalt des Fuchsmajors ist der des Präsidiums untergeordnet und erstreckt sich nur auf die Füchse, während sich die Gewalt des Kontrapräsidiums so weit erstreckt, als es das Präsidium vor Beginn der Kneipe bestimmt.
§ 6.
Burschen sind die Mitglieder der Kneiptafel, die nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den herkömmlichen Fuchsenritt gemacht haben und dann als vollberechtigte Glieder der Kneiptafel aufgenommen worden sind.
§ 7.
Füchse sind die übrigen Mitglieder der Kneiptafel bis zu ihrer erfolgten Burschung, meist bis zum Ende des zweiten Semesters. – Füchse des ersten Semesters heißen krasse Füchse, die zweiten Semesters Brandfüchse. – Füchse haben sich gegen Burschen eines respektabeln und ehrerbietigen Benehmens zu befleißigen.
3. Bierehre.
§ 8.
Im Zustand der Bierehre oder Bierehrlichkeit befindet sich ein Bursch, wenn er sich im Vollbesitz aller Eigenschaften eines vollgültigen Mitgliedes der Kneiptafel befindet.
§ 9.
Aus der Bierehre ergeben sich sämtliche Rechte an der Kneiptafel.
§ 10.
Die Bierehre wird verloren durch die Erklärung in den Bier-Verschiß.
§ 11.
Es wird fortgesoffen!!!
4. Kneipe.
§ 12.
Am Kopfe der Kneiptafel, bei dem gewöhnlich die Embleme (Wappen etc.) an der Wand befestigt sind, befindet sich der Sitz des Präsidiums; ihm gegenüber am untern Ende sitzt der Fuchsmajor, um den sich die Füchse scharen.
§ 13.
Auf der Kneipe befindet sich eine Biertafel zum Anschreiben der verhängten Strafen, ferner die B.-V.-Tafel zur Ankreidung der Bierschisser.
§ 14.
Jeder Kneipabend zerfällt in offizielle Kneipe, Exkneipe und Fidulität; die Exkneipe dauert meist bis Mitternacht, die Fidulität hierauf in infinitum.
§ 15.
Der Kneipabend wird vom Präsidium eröffnet mit den Worten: » ad loca, silentium! commercium incipit! Ein Schmollis, ihr Brüder!« worauf die Corona mit » fiducit « antwortet. Dann kündigt das Präsidium das erste Lied mit den Worten an: »Es steigt das erste Allgemeine!« und stimmt es an. Nach Beendigung desselben ruft es: » Cantus ex! Ein Schmollis, ihr Brüder!« worauf die Corona » fiducit « erwidert. Darauf: » Colloquium! «
Der Kneipabend wird geschlossen mit den Worten: »Offizielle Kneipe ex, Exkneipe bezw. Fidulitas incipit!«
II.
Kneipgesetze.
1. Kommando.
§ 16.
Das Präsidium hat allein das Recht, zu jeder Zeit silentium zu gebieten, welches sofort strictissime zu halten ist; außer dem Präsidium darf nur der, welcher von demselben das Wort erhalten hat, silentium kommandieren und zwar unter der Formel » silentium in nomine! «
§ 17.
Das Präsidium hat durch strenge Handhabung der ihm zu Gebote stehenden Mittel alle Störungen zu unterdrücken, welche der allgemeinen Gemütlichkeit zuwider sind. Nach seinem Ermessen jedoch kann es kleine Störungen übersehen, wofern sie selbst zur Gemütlichkeit beitragen.
§ 18.
Jedes vom Präsidium ausgehende Kommando muß unbedingt befolgt werden.
§ 19.
Verläßt das Präsidium seinen Platz, so hat es ein Substitut zu ernennen und falls es Insignien trägt, sie zu übergeben.
§ 20.
Das Präsidium der Exkneipe wird vom Präsidium der vorhergehenden offiziellen Kneipe aus der Reihe der Burschen bestimmt.
§ 21.
Das Fuchsmajorat resp. Kontrapräsidium der Exkneipe wird vom Präsidium derselben bestimmt; dazu können auch Brandfüchse genommen werden.
§ 22.
Für die Fidulität wird meist kein Präsidium ernannt; gegebenen Falles wird es durch Acclamation erwählt.
2. Verbum.
§ 23.
Hat jemand irgend etwas vorzubringen, so bittet er das Präsidium um die Erlaubnis dazu mit den Worten: » Verbum peto « oder »Bitte ums Wort.« Dieses giebt seine Zustimmung mit den Worten: » habes,« andernfalls sagt es: » non habes.«
§ 24.
Füchse haben sich an den Fuchsmajor zu wenden, der für sie beim Präsidium darum nachsucht mit der Formel: » Verbum rekommandiert pro vulpe N. N.,« worauf das Präsidium erwidert: » Verbum diktiert (resp. non diktiert) pro vulpe N. N. «
§ 25.
Das Präsidium kann jederzeit einem jeden das Wort entziehen.
3. Tempus.
§ 26.
Wer sich zeitweilig von seinem Platz am Kneiptisch entfernen will, muß das Präsidium um Erlaubnis dazu bitten mit den Worten: » Peto tempus. « Kehrt er zu seinem Platze zurück, so spricht er: » Tempus ex. « Füchse erhalten tempus vom Fuchsmajor.
§ 27.
Während der Kneipe wird die Zeit nach Bierminuten gerechnet. 5 Bierminuten = 3 Zeitminuten.
§ 28.
Ohne besondere Erlaubnis, die nur das Präsidium erteilen kann, darf kein Tempus über 5 Bierminuten ausgedehnt werden.
§ 29.
Hat das Präsidium allgemeines Tempus angekündigt, so ruht während dieser Zeit jeglicher Comment.
§ 30.
Bei allem, was binnen oder nach bestimmter Zeit geschehen muß, wird tempus utile abgerechnet.
§ 31.
Als tempus utile gilt:
- a
- ) Allgemeines oder spezielles
- tempus
- ,
- b
- ) allgemeine Lieder,
- c
- ) Reden und Vorträge,
- d
- ) alle Bierfunktionen,
- e
- ) unverschuldeter Stoffmangel.
4. Silentium.
§ 32.
Silentium ist zu halten:
- a
- ) so oft es das Präsidium gebietet,
- b
- ) bei allen Kneipceremonien,
- c
- ) bei allen Reden und Liedern.
§ 33.
Das gebotene Silentium erstreckt sich stets nur auf den gerade vorzunehmenden Akt.
§ 34.
Silentium triste ist das nach irgend einer miserablen Leistung eines Mitgliedes der Kneiptafel gebotene Stillschweigen als Ausdruck des Bedauerns.
5. Gesang.
§ 35.
Die allgemeinen Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden.
§ 36.
Jeder ist verpflichtet, bei Liedern, Rundgesängen und Refrains nach Kräften mitzusingen. Wer nicht singen kann, muß es vor der Kneipe dem Präsidium mitteilen.
§ 37.
Das Präsidium ist berechtigt, einen oder mehrere zu einem Solo zu verdonnern; Substitut ist nicht gestattet.
§ 38.
Nach Beendigung eines Liedes müssen sofort die Kommersbücher geschlossen werden. – Rundgesänge und Comments müssen auswendig gesungen werden.
6. Vom Trinken.
§ 39.
Commentmäßiger Kneipstoff ist streng genommen nur das Bier. Mit Erlaubnis des Präsidiums und bei Angabe gewichtiger Gründe darf auch Wein getrunken werden. In diesem Falle zählt Wein doppelt so viel als Bier.
a ) Bierimpotenz.
§ 40.
Damit niemand über seine Kräfte zu trinken genötigt werde und wenn er Gründe hat, sich des Bieres zu enthalten, so hat er dies dem Präsidium mitzuteilen und falls dieses die Gründe für stichhaltig erachtet, wird der Betreffende auf bestimmte Zeit für bierimpotent (bierkrank) erklärt. Zum äußern Zeichen muß über dem Bierglas des Bierimpotenten ein angebrannter Fidibus liegen.
§ 41.
Bierimpotente stehen außerhalb des Comments; ziehen sie sich aber Bierstrafen zu, so fahren sie mit dem doppelten Quantum an die Biertafel.
b ) Vom Spinnenlassen.
§ 42.
Wenn sich jemand gegen den Comment oder sonstwie verfehlt, so hat jedes ältere Semester das Recht, das jüngere in die Kanne zu schicken (steigen zu lassen; spinnen zu lassen; ihm ex pleno zu bieten); – Füchse können niemand steigen lassen, während jeder Bursch sie in die Kanne schicken kann. – Gleiche Semester können sich nicht steigen lassen.
§ 43.
Vorbedingung zu jedem Steigenlassen ist, daß man selbst Stoff hat: Stoffpumpen, ebenso das Semesterpumpen, ist unstatthaft.
§ 44.
Das »Steigen« hat sofort und ohne Widerrede zu geschehen; geschieht es nicht sofort, so heißt es: »In die Kanne! (> Ex pleno! <) Eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist eine böse Z–a–h–l!« Ist bis zum Buchstaben »l« nicht getrunken, so folgt die Erklärung in B.-V.
§ 45.
Eine Begründung der Strafe des Steigenlassens kann erst nach dem Trinken verlangt werden. Es muß so lange fortgetrunken werden, bis der in die Kanne Schickende sich zu dem Kommando »Geschenkt« herbeiläßt; dann ist a tempo abzusetzen; es braucht jedoch nicht mehr als ein Ganzer getrunken zu werden.
§ 46.
Mit der Blume wird nicht gestiegen. Hat jedoch ein Fuchs sich dermaßen verfehlt, daß es zu seinem Besten erscheint, ihn mit seiner Blume spinnen zu lassen, so ist dies in Anbetracht des guten Zweckes gestattet, wenn der Spinnenlassende beifügt: »ohne Blume zu verletzen.«
§ 47.
Hat der in die Kanne Geschickte nur noch einen Rest im Glase, so muß der Spinnenlassende wenigstens einen Schluck mittrinken, widrigenfalls ihm der B.-V. droht.
c ) Pro poena trinken.
§ 48.
Pro poena trinken ist das vom Präsidium zudiktierte Strafquantum wegen Biervergehens; es muß sofort getrunken werden bis zu dem Kommando »Geschenkt,« jedoch nur bis zu einem Ganzen.
7. Kneipnamen.
§ 49.
Auf der Kneipe darf jeder nur mit seinem Kneipnamen (Biernamen, Spitz) angeredet werden. Wird jemand statt dessen mit seinem Familien- oder einem sonstigen Namen angeredet, so ist er berechtigt, ohne Rücksicht auf Semesterzahl dies durch Steigenlassen mit den Worten »wegen Spitzverhunzung« zu ahnden.
8. Bierzeitung.
§ 50.
Die Bierzeitung (Kneipzeitung, Topfzeitung) ist eine Sammlung humoristisch gehaltener Begebenheiten, in denen Mitglieder der Kneiptafel eine Rolle spielen, ferner witzig-satirischer Meinungsäußerungen über einzelne etc., die zur allgemeinen Erheiterung vorgelesen wird. Es wird ein besonderer Redakteur (Bierzeitungs-Redakteur) hierzu gewählt, der die einzelnen Beiträge zusammenstellt und redigiert.
III.
Kneipceremonien.
A.
Gesellige Ceremonien.
1. Vor- und Nachtrinken.
§ 51.
Jeder hat das Recht, mit den Worten: »Komme dir etwas« (»Es kommt, steigt dir etwas; ich komme, steige, trinke dir ein Stück; komme dir meine Blume«) einem andern etwas vorzutrinken.
§ 52.
Jeder, dem etwas vorgetrunken wird (der »Honorierte«), kann das vorgetrunkene Quantum annehmen oder nicht. Letzteres geschieht mit den Worten: »Nicht acceptiert!« Jedoch gilt grundlose Verweigerung als Beleidigung.
§ 53.
Nimmt der Angesprochene an, so hat er die Pflicht, binnen 5 Bierminuten nachzukommen mit den Worten: »Prosit, komme mit,« oder wenn er nicht sogleich mitkommen will, so annonciert er dies mit den Worten: »Prosit, komme nach!« Das Nachtrinken wird dem Vortrinkenden angezeigt.
§ 54.
Es muß mit demselben Quantum, mit dem vorgetrunken wurde, auch nachgekommen werden.
§ 55.
Ist der Honorierte innerhalb 5 Bierminuten, nachdem er das vorgetrunkene Quantum angenommen hat, nicht nachgekommen (sei es, daß er sich jetzt weigert oder es nur vergessen hat), so hat der, welcher vorgetrunken hat, ihn darauf aufmerksam zu machen mit den Worten: »N. N. getreten zum ersten.« Ist nach weitern 5 Bierminuten das Nachtrinken nicht erfolgt, so heißt es: »N. N. getreten zum zweiten« und schließlich: »Getreten zum dritten.«
Folgt er dieser letzten Aufforderung nicht und läßt die angegebene Zeit unbenutzt, so kann ihm der Honorierende einen Bierjungen aufbrummen oder ihn in B.-V. erklären lassen.
§ 56.
Füchse können Burschen nicht direkt treten, sondern müssen einen andern Burschen geziemend ersuchen, dies für sie zu thun.
§ 57.
Man darf mit dem Quantum, mit dem man einem andern nachkommt, nicht auch zugleich einem dritten vorkommen.
§ 58.
Vielerorts ist es dem einzelnen gestattet, allen Bierverpflichtungen, die sich in 5 Bierminuten bei ihm angesammelt haben, auf einmal mit einem Halben nachzukommen.
§ 59.
Trinkt man jemandem in seiner Abwesenheit nach, so muß man 2 Bierzeugen haben.
§ 60.
Wird einem etwas »aufs Spezielle« vorgetrunken, was mit den Worten geschieht: »N. N. es steigt, ich komme dir was auf dein Specielles,« so steht es im Belieben des Betreffenden, ob er nachkommen will.
§ 61.
Glaubt aber der auf diese Weise Honorierte dem Vortrinkenden eine Gegenehre erweisen zu sollen, so geschieht es mit den Worten: »N. N. ich löffele mich, revanchiere mich.« – Es kann der Honorierende dies aber von vornherein ausschließen mit den Worten: »Aufs Specielle ohne Löffelung« oder » sine sine.«
2. Übers Kreuz trinken.
§ 62.
Der Kreuz-Comment kommt in drei Modifikationen vor:
a ) Das »übers Kreuz trinken« geschieht, um jemand besonders zu ehren, in folgender Weise:
- A. sagt: »N. komme dir was!«
- B. sagt: »N. komme dir was übers Kreuz vor!«
- Darauf sagt A.: »N. komme unterm Kreuz nach!«
- Darauf antwortet B.: »N. komme definitiv nach!«
§ 63.
b ) Es geschieht, wenn man zweien nachzukommen hat, in folgender Weise:
- A. und B. kommen dem C. etwas!
- C. zu A.: »Komme dir nach!«
- C. zu B.: »Übers Kreuz vor!«
- B. zu C.: »Unterm Kreuz nach!«
- C.: »Ich schließe das Kreuz!«
§ 64.
c ) Es beruht auf dem Gebrauch, daß man mit der Blume nicht nachtrinkt, und geht folgendermaßen vor sich:
- A. sagt: »N. N. es kommt dir meine Blume!«
- B. sagt: »N. N. meine Blume kommt dir übers Kreuz vor!«
Dann hat sowohl A. als auch B. dem andern noch einmal nachzukommen mit der gewöhnlichen Formel. Man kann mit einer Blume bloß übers Kreuz nachkommen, wenn eine Blume vorgetrunken wurde; doch ist niemand gezwungen, die Blume übers Kreuz steigen zu lassen.
3. In die Welt trinken.
§ 65.
Einen Halben in die Welt trinken geschieht auf folgende Weise:
Das Präsidium oder auch sonst jemand aus der Corona trinken dem A. einen Halben vor mit den Worten: »A. ich steige dir einen Halben in die Welt vor!« – A. kommt mit demselben Quantum nach und zugleich einem andern vor mit den Worten: »Den Halben in die Welt nach, B. einen Halben in die Welt vor!«
§ 66.
Kommt jemand binnen 5 Bierminuten nicht nach, so stimmt der Vortrinkende den cantus an: »Wo bleibt der Halbe in die Welt etc.?« Jedoch hat jeder Nachkommende sowohl wie das Präsidium das Recht, den »Halben in die Welt« zu sistieren mit den Worten: »Halber in die Welt unter den Tisch!« – Es braucht niemand einen Halben in die Welt zweimal anzunehmen.
4. Der Biergalopp.
§ 67.
Der Biergalopp geht auf folgende Weise vor sich:
Jeder präpariert sich auf einen Ganzen; das Präsidium trinkt seinem Nachbar zur Rechten einen Halben vor, dieser ebenfalls sofort dem Nachbar zur Rechten, und so geht es fort bis zum linken Nachbar des Präsidiums, welcher dem Präsidium ebenfalls einen Halben vortrinkt. Dieses kommt seinem linken Nachbar mit dem zweiten Halben nach, letzterer wiederum seinem Nachbar zur Linken etc. bis zum rechten Nachbar des Präsidiums.
5. In die Luft sprengen.
§ 68.
Das »in die Luft sprengen, sprengen, hochsetzen,« besteht darin, daß mehrere zugleich eine Anzahl gleichgroße aber mindestens je einen Halben betragende Quanta einem oder mehreren andern vorkommen. Dies muß dem Gesprengten mit Angabe der Quanta vernehmlich und bevor zu trinken begonnen wird angezeigt werden. Wer schon zu trinken angefangen hat, bevor der Gesprengte »Prosit« gesagt und so die Annahme erklärt hat, dessen Quantum zählt nicht mit.
§ 69.
Der Gesprengte muß von 5 zu 5 Bierminuten die Quanta nachkommen und dies dem, der ihm die Sprengung angesagt hatte, mitteilen.
§ 70.
Das »in die Luft sprengen« kann auch, um jemanden auszuzeichnen, »aufs Specielle« geschehen. Dieser hat sich jedoch dann mit einem guten Stück zu löffeln.
B.
Rundgesänge und Comments.
§ 71.
1. Einleitungskantus.
Jeder Rundgesang oder Comment wird eingeleitet und geschlossen auf folgende Weise:
»Es geht (ging) ein …
An unserm Tisch herum
Dreimal drei ist neune
Wißt ja, wie ich's meine
Zwanzig ist ja 2 × 10
Laßt eine gehn, laßt eine gehn etc.«
Daran schließt sich nach dem Kommando und etwaigen Erläuterungen des Präsidiums die betr. Ceremonie etc.
§ 72.
2. Der Rundgesang.