Zuschauerraum und Orchestra des Theaters von Epidauros.


Von
Professor Dr. Richard Maisch
neu bearbeitet von
Professor Dr. Franz Pohlhammer


Alle Rechte, namentlich das Übersetzungsrecht,
von der Verlagshandlung vorbehalten.

Druck
der Spamerschen
Buchdruckerei in Leipzig.


Inhaltsverzeichnis.

Seite
Einleitung.
§ 1.Begriff der griechischen Altertumskunde[11]
§ 2.Quellen der griechischen Altertumskunde[12]
Abschnitt I: Land und Volk von Hellas.
A.Das Land:
§ 3.Orographie[13]
§ 4.Hydrographie[17]
§ 5.Klima und Pflanzenwuchs[18]
§ 6.Gaben des Bodens[20]
§ 7.Bedeutung des Landes für die Kultur seiner Bewohner[22]
B.Das Volk:
§ 8.Vorgeschichte der Griechen[22]
§ 9.Ausdehnung und Gesamtname des Griechentums[24]
§ 10.Die griechischen Stämme[25]
Abschnitt II: Sparta.
§ 11.Geschichtliche Grundlagen der Verfassung Spartas[27]
§ 12.Periöken und Heloten[28]
§ 13.Die Spartiaten[30]
§ 14.Das Königtum[32]
§ 15.Die Gerusie[34]
§ 16.Die Ephoren[36]
§ 17.Die Volksversammlung[38]
§ 18.Die spartanische Zucht[39]
§ 19.Heerwesen und Kriegführung[41]
Abschnitt III: Athen.
A.Verfassungsgeschichte:
§ 20.Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung[45]
§ 21.Das Königtum[47]
§ 22.Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft[48]
§ 23.Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon[50]
§ 24.Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts[52]
§ 25.Solon[53]
§ 26.Die Tyrannis des Peisistratos[56]
§ 27.Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes[59]
§ 28.Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen[63]
§ 29.Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie
(411–403)[66]
§ 30.Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323)[68]
§ 31.Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter
römischer Herrschaft[69]
B.System der Staatsverfassung:
§ 32.Die Elemente der Bevölkerung[71]
§ 33.Die Volksversammlung[74]
§ 34.Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag[80]
§ 35.Die Beamten[82]
Das Rechtswesen:
§ 36.Die neun Archonten[84]
§ 37.Die Gerichtshöfe[86]
§ 38.Die Formen der öffentlichen Klage[89]
§ 39.Der gewöhnliche Prozeßgang[90]
§ 40.Das Verfahren vor dem Areopag und den andern
Blutgerichtshöfen[93]
Das Finanzwesen:
§ 41.Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße[95]
§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem[96]
§ 43.Die allgemeine Finanzlage[100]
§ 44.Einnahmen und Ausgaben[101]
§ 45.Die Leiturgia (Staatsleistung)[103]
Innere Verwaltung:
§ 46.Öffentliche Aufsichtsbehörden[104]
§ 47.Kriminalpolizei[105]
Der Kultus:
§ 48.Kultstätten[106]
§ 49.Priester und Seher[107]
§ 50.Orakel[109]
§ 51.Gebet und Opfer[112]
§ 52.Die Mysterien[115]
§ 53.Feste[118]
§ 54.Dramatische Aufführungen[122]
§ 55.Das Theater [125]
Das Kriegswesen:
§ 56.Das Landheer[131]
§ 57.Die Flotte[135]
C. Häusliches Leben:
§ 58.Das Haus
a) der Homerischen Zeit[138]
b) der klassischen und der hellenistischen Zeit[140]
§ 59.Die Wohnungseinrichtung[142]
§ 60.Die Kleidung
a) der Homerischen Zeit[146]
b) der klassischen Zeit[150]
§ 61.Die Familie[153]
§ 62.Erziehung und Unterricht[155]
§ 63.Bestattung und Grab[157]
Abschnitt IV: Panhellenisches.
§ 64.Das Gastrecht[159]
§ 65.Tempelvereine (Amphiktyonien)[161]
§ 66.Staatenvereine[163]
§ 67.Nationalfeste[168]
§ 68.Die olympische Feier[169]
Abschnitt V: Klassische Ruinenstätten.
§ 69.Tiryns und Mykenä[176]
§ 70.Die Akropolis von Athen[183]
§ 71.Olympia[194]
§ 72.Pergamon[200]
Alphabetisches Register, deutsches[208]
––, griechisches[215]

[pg 8]

Verzeichnis der Vollbilder.

Seite
Zuschauerraum und Orchestra des Theaters von Epidauros [(Titelbild)]
Auswahl griechischer Silbermünzen [99]
Grundriß des Theaters von Epidauros [127]
Duris-Schale [133]
Die Tracht der Homerischen und der klassischen Zeit [147]
Plan von Tiryns [179]
Plan der Akropolis von Athen [185]
Plan von Olympia [195]
Plan von Pergamon [201]

[pg 9]

Literatur.

(Vgl. Hübner, Bibliographie der klassischen Altertumswissensch., Berlin 1889.)

Pauly, Realenzyklopädie der klass. Altertumswissenschaft. Herausgegeben von G. Wissowa, Stuttgart 1893 ff.
Daremberg et Saglio, Dictionnaire des antiquités grecques et romaines, Paris 1877 ff.
Baumeister, A., Denkmäler des klassischen Altertums. 3 Bde., München und Leipzig 1885, 1887, 1888.
Schreiber, Th., Kulturhistor. Atlas, I. Griechen u. Römer, Leipzig, 2. Aufl. 1888.
I. v. Müller, Handb. der klass. Altertumswissen., Nördlingen-München 1886 ff. Band I. Einleitende und Hilfs-Disziplinen (Metrologie v. H. Nissen), 2. Aufl. 1892." III. Hellenische Landeskunde u. Topographie v. H. G. Lolling, 1889." III. 2, 2. Topographie von Athen von W. Judeich, 1905." III. 4. Grundriß der griech. Gesch. v. R. Pöhlmann, 2. Aufl. 1896." IV. 1, 1. Die griechischen Staats- u. Rechtsaltertümer v. G. Busolt, 2. Aufl. 1892." IV. 1, 2. Die griechischen Privat- und Kriegsaltertümer von I. v. Müller und Ad. Bauer, 2. Aufl. 1893." V. 3. Griechische Kultusaltertümer von P. Stengel, 2. Aufl. 1898." VI. Archäologie. Nebst Anhang über die antike Numismatik von K. Sittl, 1895.
Band I. Einleitende und Hilfs-Disziplinen (Metrologie v. H. Nissen), 2. Aufl. 1892.
" III. Hellenische Landeskunde u. Topographie v. H. G. Lolling, 1889.
" III. 2, 2. Topographie von Athen von W. Judeich, 1905.
" III. 4. Grundriß der griech. Gesch. v. R. Pöhlmann, 2. Aufl. 1896.
" IV. 1, 1. Die griechischen Staats- u. Rechtsaltertümer v. G. Busolt, 2. Aufl. 1892.
" IV. 1, 2. Die griechischen Privat- und Kriegsaltertümer von I. v. Müller und Ad. Bauer, 2. Aufl. 1893.
" V. 3. Griechische Kultusaltertümer von P. Stengel, 2. Aufl. 1898.
" VI. Archäologie. Nebst Anhang über die antike Numismatik von K. Sittl, 1895.
Hermann, K. Fr., Lehrbuch der griech. Antiquitäten, neu herausgegeben von Blümner und Dittenberger, Freiburg 1882 ff. Band I. 1. Staatsaltertümer von V. Thumser, Abt. 1, 2, 1889, 1892." II. 1. Rechtsaltertümer von G. Thalheim, 4. Aufl. 1895." II. 2. Kriegsaltertümer von H. Droysen 1889." III. 2. Bühnenaltertümer von A. Müller 1886." IV. Privataltertümer von H. Blümner 1882.
Band I. 1. Staatsaltertümer von V. Thumser, Abt. 1, 2, 1889, 1892.
" II. 1. Rechtsaltertümer von G. Thalheim, 4. Aufl. 1895.
" II. 2. Kriegsaltertümer von H. Droysen 1889.
" III. 2. Bühnenaltertümer von A. Müller 1886.
" IV. Privataltertümer von H. Blümner 1882.
Schömann, G. F., Griechische Altertümer, 4. Aufl. Neu bearbeitet von J. H. Lipsius, 2 Bde., Berlin 1897–1902.
Neumann u. Partsch, Physik. Geogr. v. Griechenland, Breslau 1885.
Philippson, A., Der Peloponnes. Berlin 1892.
Bursian, C., Geographie von Griechenland, 2 Bde., Leipzig 1862–72.
Curtius, E., Peloponnesos, 2 Bde., Gotha 1851–52.
Duncker, M., Geschichte des Altertums, Bd. 5–9, Leipzig 1881–86.
Meyer, Ed., Geschichte des Altertums, Bd. 3 ff., Stuttgart 1901 f.
Beloch, J., Griechische Geschichte, 3 Bde., Straßburg 1893–1904.
Busolt, G., Griechische Geschichte, 3 Bde., 2. Aufl., Gotha 1893–1904.
Curtius, E., Griechische Geschichte, 3 Bde., 6. Aufl., Berlin 1887–89.
Grote, G., History of Greece. New. edit. London 1869–70, 12 Bde. Deutsch, 2. Aufl., 6 Bde., Berlin 1880–82.
Holm, Ad., Griechische Geschichte, 4 Bde., Berlin 1886–94.
Niese, B., Geschichte der griech. und maked. Staaten seit der Schlacht bei Chäronea, 3 Bde., Gotha 1893–1903.
Gilbert, G., Handbuch der griech. Staatsaltert., Leipzig, Bd. I² 1893, II 1885.
Meier u. Schömann, Der attische Prozeß. Neu bearbeitet von Lipsius, Berlin 1883–87.
Böckh, A., Die Staatshaushaltung der Athener, 3. Aufl., bes. v. Fränkel, Berlin 1886.
Hultsch, Fr., Griech. u. römische Metrologie, 2. Bearb., Berlin 1882.
Head, Historia nummorum. Manual of greek numismatics. Oxford 1887.
Mionnet, Description of médailles antiques grecques et romaines, 16 Bde., Paris 1807–37.
Mommsen, A., Chronologie. Untersuchungen über das Kalenderwesen der Griechen, Leipzig 1883.
Mommsen, A., Feste der Stadt Athen im Altertum, Leipzig 1898.
Rohde, E., Psyche, Seelenkult und Unsterblichkeitsglauben der Griechen, Freiburg i. B., 2. Aufl. 1898.
Dörpfeld, W., Das griechische Theater, Athen 1896.
Puchstein, O., Die griechische Bühne, Berlin 1900.
Rüstow u. Köchly, Geschichte des griech. Kriegswesens. Aarau 1852.
Guhl u. Koner, Leben der Griechen u. Römer, 6. Aufl. von R. Engelmann, Berlin 1893.
Ménard et Sauvageot, La vie privée des anciens, 4 voll., Paris 1880–83.
Blümner, H., Technologie und Terminologie der Gewerbe und Künste bei Griechen und Römern, 4 Bde., Leipzig 1875–87.
– Das Kunstgewerbe im Altertum, 2 Abt., Leipzig u. Prag 1885.
– Leben und Sitten der Griechen, 3 Abt., Leipzig u. Prag 1887.
Durm, Die Baukunst der Griechen, 2. Aufl., Darmstadt 1892.
Helbig, W., Das homerische Epos aus den Denkmälern erläutert, 2. Aufl., Leipzig 1887.
Studniczka, Beiträge zur Geschichte der altgriech. Tracht, Wien 1885.
Genick, Griechische Keramik, Berlin 1883.
Lau, Th., Die griechischen Vasen, Leipzig 1877.
Dumont et Chaplain, Les céramiques de la Grèce propre, Paris 1881 ff.
Furtwängler, A., und C. Reichhold, Griechische Vasenmalerei. Auswahl hervorragender Vasenbilder. München 1904 ff.
Grasberger, Erziehung u. Unterricht im klass. Altertum, Würzburg 1864–81.
Schuchardt, Schliemanns Ausgrabungen, 2. Aufl., Leipzig 1891.
Schliemann, H., Tiryns, Leipzig 1886.
Curtius, E., Die Stadtgeschichte von Athen, Berlin 1891.
Wachsmuth, C., Die Stadt Athen im Altertum, Bd. I 1874, II, 1. 1890.
Olympia, Die Ergebnisse der von dem Deutschen Reich veranstalteten Ausgrabungen Hsg. v. E. Curtius und Fr. Adler. Bd. 1–5, Berlin 1890–96.
Bötticher, Ad., Olympia, das Fest und seine Stätte, 2. Aufl., Berlin 1886.
Ussing, J. L., Pergamos. Seine Geschichte und Monumente. Berlin u. Stuttgart 1899.
Altertümer von Pergamon. Band II, Das Heiligtum der Athena Polias Nikephoros von R. Bohn, Berlin 1885. Band IV, Die Theaterterrasse von R. Bohn 1896. Band V, Das Trajaneum von H. Stiller 1895. Bd. VIII, Die Inschriften von P. von M. Fränkel 1890–95.

[pg 11]

Einleitung.

§ 1. Begriff der griechischen Altertumskunde.

Die griechische Altertumskunde will ein Bild des öffentlichen wie häuslichen Lebens der alten Griechen nach seiner durch die Eigentümlichkeit von Land und Leuten gegebenen Grundlage, seiner zeitlichen Entwicklung wie örtlichen Verschiedenheit innerhalb der einzelnen Staaten geben. Indem sie die Formen dieses Lebens als Einrichtungen und Zustände ins Auge faßt, zeichnet sie den Schauplatz, auf welchem die Personen handeln und die Ereignisse sich abspielen, welche den Inhalt der Geschichte ausmachen. Weil nun aber die Überlieferung eine sehr ungleichmäßige und lückenhafte ist, so kann die Darstellung nicht bei allen Staaten und Zeiträumen gleichmäßig verweilen; sie wird sich da reicher gestalten, wo der Strom jener Überlieferung reicher fließt, oder wo die geschichtliche Anteilnahme eine lebhaftere ist.

So gebietet die Beschaffenheit unserer Quellen die Beschränkung auf die beiden Städte, welche in der Geschichte Griechenlands die hervorragendste Rolle gespielt und die Eigenart der beiden Hauptstämme, des ionischen und dorischen, am schärfsten ausgeprägt haben: Athen und Sparta. Und auch hier können wir nicht die gesamte Kulturentwicklung von ihren Anfängen bis zum schließlichen Absterben genauer verfolgen, sondern müssen uns in der Hauptsache mit einer näheren Betrachtung der eigentlich „klassischen“ Zeit des griechischen Altertums, des 5. und 4. Jahrhunderts vor Chr. begnügen.

[pg 12]

§ 2. Die Quellen der griechischen Altertumskunde[1].

Unsere Kenntnis des griechischen Altertums schöpfen wir teils aus literarischen, teils aus monumentalen Quellen.

Die ersteren beginnen mit dem Homerischen Epos, das ein anschauliches Bild der Kultur jenes Zeitalters vor unsern Augen aufrollt. Über die weitere Entwicklung der staatlichen Institutionen geben uns die Historiker (Herodot, Thukydides, Xenophon, Polybius, Diodor, Plutarch u. a.) und Redner (Lysias, Isokrates, Demosthenes, Äschines usw.) einzelne Nachrichten, eine zusammenhängende Darstellung lieferte Aristoteles in seiner Politik und seinen Politeiai (s. [§ 22]). Für die Kenntnis des Privatlebens der Griechen ist die alte Komödie (Aristophanes) eine Hauptquelle. Viele wertvolle Einzelnotizen über alle Gebiete des antiken Lebens finden wir endlich in den alten Kommentaren oder Scholien und lexikographischen Werken (Suidas, Hesychius, Harpokration, Stephanus von Byzanz u. a.).

Die zweite Gattung bilden die monumentalen Quellen. In besonderem Maße gilt von dem griechischen Altertum das Dichterwort:

„Könnte die Geschichte davon schweigen,

Tausend Steine würden redend zeugen,

Die man aus dem Schoß der Erde gräbt.“

Als solche Zeugen sprechen zu uns die aus dem Schutt der Jahrtausende ans Licht geförderten Ruinen von Troja, Mykenä und Tiryns, von Olympia, Delphi und Pergamon, es sprechen zu uns die unsterblichen Denkmäler der Akropolis von Athen, alle die zahlreichen uns erhaltenen Schöpfungen der Architektur, Plastik und Malerei wie des Kunsthandwerks. [pg 13]Die in Tausenden von Inschriften auf uns gekommenen authentischen Urkunden geben uns über das staatliche Leben wichtige unmittelbare Aufschlüsse; wir lesen hier Volks- und Ratsbeschlüsse, sakrale Verordnungen, Verträge, Bauinschriften, Freilassungsurkunden, öffentliche Rechnungen, Schatz- und Tributlisten, Verzeichnisse der Archonten, Prytanen, Kultbeamten, Sieger, Epheben usw. Von ähnlicher Bedeutung für unsere Kenntnis des privaten Lebens (besonders Kostümkunde) sind die in reicher Fülle erhaltenen Vasenbilder, welche die mannigfachsten Stoffe und Erscheinungen des täglichen Lebens darstellen.

Endlich ist auch noch das Leben der heutigen Neugriechen zur Vergleichung beizuziehen, das manche Rückschlüsse auf das Altertum gestattet, insofern besonders bei dem niederen Volke manche Sitten und Gebräuche des Altertums bis auf den heutigen Tag sich getreu erhalten haben.

I. Abschnitt.

Land und Volk von Hellas.

A. Das Land.

§ 3. Orographie des europäischen Hellas.

Die starke Gliederung, welche für ganz Europa charakteristisch ist, erreicht in seinem südöstlichen Vorsprung ihren höchsten Grad. Der massige Rumpf der Balkanhalbinsel setzt sich in der schmäleren Halbinsel „Griechenland“ fort, welche, an Größe etwa dem Königreich Bayern gleichkommend, sich zwischen dem Ionischen und Ägäischen Meer weit nach Süden erstreckt, von zahlreichen Buchten zerschnitten und von einem bunten Kranz von Inselgruppen umgeben. Ebenso abwechslungsreich wie die horizontale Gliederung ist [pg 14]die vertikale Gestaltung. Das Land ist zum größten Teil von Gebirgen erfüllt, welche die Ebenen an Ausdehnung weit übertreffen. Die Gebirge Griechenlands bestehen teils aus kristallinischen Schiefern und Marmoren (vornehmlich auf der Ostseite: Kambunische Berge, Olymp, Ossa, Pelion, das südliche Euböa, die größten Teile von Attika und Lakonien, die Kykladen, zum Teil auch Kreta), teils aus Sedimentgesteinen der Kreide- und Eozänformation (überwiegend Kalksteine).

Diese Gesteine sind stark gefaltet und zu Gebirgen aufgerichtet. Man unterscheidet zwei Faltengebirgssysteme: 1) das große dinarische Gebirgssystem, welches mit einem Faltenbau von ausgesprochenem Parallelismus von NNW. nach SSO. streicht und den ganzen westlichen Teil der Balkanhalbinsel bis zur Südspitze durchzieht;

2) die ostgriechischen Gebirge, welche, in nach N. geöffnetem Bogen von W. nach O. streichend, quer gegen die Ostküste Griechenlands auslaufen. Die östliche Küste ist daher weit reicher gegliedert und aufgeschlossen als die westliche, welche den dinarischen Gebirgszügen parallel läuft.

Vulkanische Massen sind da und dort (Thera, jetzt Santorin, dessen Vulkan noch heutzutage zeitweise tätig ist, Melos, Kalauria, Methana, Ägina) zum Ausbruch gekommen, und es treten vielfach heiße Quellen („Bäder des Herakles“ zu Ädepsos auf Euböa, Thermopylen u. a. m.) und Gasausströmungen (Mosychlos auf Lemnos, Solfatara von Susaki) auf.

Beim akrokeraunischen Vorgebirge tritt das dinarische Gebirgssystem in das westliche Nordgriechenland ein; ganz Epirus ist erfüllt von jenen parallel gerichteten Höhenzügen mit langgestreckten Talmulden dazwischen. In engen Schluchten durchbrechen die Flüsse mit Zickzackwin[pg 15]dungen die Gebirgszüge, um von einer Mulde zur anderen zu gelangen. Es ist eine wilde Gebirgslandschaft, welche nur an der Küste kleine Ebenen besitzt. Die östlichsten dieser Bergkämme werden als Pindos (höchster Gipfel 2336 m) zusammengefaßt, im W. von dem tiefen Tal des Arachthosflusses, im N. durch den Lakmonpaß begrenzt, der Länge nach in wilder Engschlucht durchflossen vom größten Flusse Griechenlands, dem Acheloos. Nach O. fällt der Pindos zum Tiefland von Thessalien ab, das rings von Gebirgen umwallt ist: im O. von den kristallinischen Gebirgen Olympos (2985 m), (dem höchsten Berg der hellenischen Welt und daher Sitz der Götter), Ossa, Pelion, welche im N. durch die wenig bekannten kambunischen Berge, im S. durch den Othrys mit dem Pindos verbunden sind. Eine niedrige Hügelkette scheidet das Innere des Beckens in zwei selbständige, äußerst fruchtbare Ebenen, die größten Griechenlands. Zwei Ausgänge führen aus diesen zum Meer: zwischen Olymp und Ossa bricht der Abfluß des Tieflandes, der thessalische Peneios, in dem vielgerühmten Engpaß Tempe durch; zwischen Pelion und Othrys dringt das Meer als Pagasäischer Golf tief ins Innere ein.

Gegen S. folgt eine Einschnürung des Festlandes durch zwei Golfe (den Malischen und den von Ambrakia), welche Nord- und Mittelgriechenland scheiden. Die westlichen Landschaften des letzteren (Akarnanien und Ätolien) enthalten die Fortsetzung der Bergzüge von Epirus, ein rauhes, schluchtenreiches Gebirgsland, durchströmt vom Acheloos, der mit sumpfiger Deltaebene in den Golf von Paträ mündet.

In den östlichen Landschaften (Lokris, Doris, Phokis, Böotien, Attika) findet sich eine doppelte Reihe östlich streichender Bergzüge: im N. Öta (2158 m) und Knemis 924 m), im S. Ghiona (2512 m), Parnaß (2459 m), [pg 16]Helikon (1749 m), Kithäron (1411 m) und Parnes (1412 m). Zwischen beiden Reihen liegt die böotische Tiefebene mit dem Kephissos, der in den Sumpf Kopais mündet. Letzterer hat nur unterirdische Abflüsse, die Katavothren.

Die Fortsetzungen beider Gebirgsreihen nach O. bilden die große Gestade-Insel Euböa (Dirphys 1745 m), welche vom Festland durch einen Meeresarm getrennt ist, der an seiner schmalsten Stelle (Euripos) nur etwa 45 Schritte breit ist. An die südliche Kette schließen sich die kristallinischen Gebirge von Attika an: Pentelikon (1109 m), Hymettos (1027 m) und die Berge von Laurion. Zwischen diesen liegen die drei kleinen attischen Ebenen.

Mittelgriechenland wird von dem südlich vorlagernden Peloponnes geschieden durch einen tiefen Graben, welcher fast ganz vom Meer bedeckt ist: von W. treten der Golf von Paträ, die Straße von Naupaktos, der Golf von Korinth, von O. der Saronische Golf in den Graben ein. Nur eine schmale, niedrige Landbrücke verbindet beide Länder: der aus jungen gehobenen Meeresablagerungen bestehende Isthmus von Korinth. Südlich steigen aus dem Graben die Gebirge des Peloponnes in steilen Terrassen jugendlicher Ablagerungen auf (Achaja). Der mittlere und westliche Teil der peloponnesischen Gebirge gehört dem großen dinarischen Gebirgssystem an und setzt mit seinen von NNW. nach SSO. gerichteten Bergzügen das akarnanisch-ätolische Gebirge fort: die höchsten Spitzen, zunächst dem Korinthischen Golf und der Terrassenlandschaft Achaja, heißen: Erymanthos (2224 m), Aroania (2355 m) und Kyllene (2374 m). An die beiden letzten hängen sich die parallel gerichteten Höhenzüge, welche das Hochland von Arkadien bilden, in dessen östlichen Teil mehrere fruchtbare Ebenen eingesenkt sind, welche durch Katavothren entwässert werden. Nach SO. setzt sich dieses [pg 17]Hochland in dem breiten Höhenwall Parnon fort, der im Kap Malea ausläuft. Im S. des Erymanthos dagegen sind die Gebirge durch bewaldete Hochebenen unterbrochen, welche von tiefen Tälern zerschnitten sind, so von dem Tal des elischen Peneios und dem des Alpheios, deren Unterläufe die fruchtbare Schwemmlandebene von Elis durchziehen. Jenseits dieser Unterbrechung findet der Erymanthos seine Fortsetzung in den weit niedrigeren Gebirgen von Triphylien und Messenien. Zwischen diesen und dem Parnon erhebt sich als mächtige Aufwölbung der überwiegend kristallinische Taygetos (2409 m), der in der äußersten Südspitze Griechenlands, dem Kap Tänaron, endigt. Rings um denselben breiten sich drei durch niedrige Schwellen verbundene Becken aus: Messenien mit dem Pamisos, Lakonien mit dem Eurotas, und die Landschaft von Megalopolis mit dem oberen Alpheios. Gebirge mit west-östlicher Streichrichtung hat der Peloponnes nur in der Halbinsel Argolis (Arachnäon); diese werden nach W. von den arkadischen Gebirgen geschieden durch die Tiefebene von Argos mit dem Inachos und durch den Golf von Nauplia.

Das griechische Festland ist im W. begleitet von der Kette der Ionischen Inseln, welche sich in ihrem Baue als Glieder des festländischen Gebirges kundgeben; im O. finden wir Euböa, ebenfalls ein losgelöstes Stück des Festlandes, die nördlichen Sporaden und die Kykladen. Dieser Archipel wird im S. geschlossen durch das langgestreckte Kreta, das den Parnon mit dem kleinasiatischen Tauros zu verbinden scheint.

§ 4. Hydrographie.

Die Gebirge Griechenlands sind meist felsig und unfruchtbar, da durch den Wechsel von trockener und [pg 18]regenreicher Jahreszeit die Entstehung einer zusammenhängenden Decke von Verwitterungslehm verhindert wird. Daher sind meist nur die Talauen und vereinzelte Gehänge dem Anbau zugänglich. Am ungünstigsten für den Pflanzenwuchs zeigt sich der Kalkstein, welcher alles Wasser in die Tiefe versinken läßt, wo es durch ein Netz unterirdischer Wasserläufe abfließt, um an andern Stellen in mächtigen Quellen zutage zu treten. Günstigere Bedingungen bieten der Pflanzenwelt die Schiefergebirge, welche das Wasser an der Oberfläche abfließen lassen. Die Wasserläufe sind fast sämtlich Wildbäche, die gewöhnlich ganz trocken liegen, dagegen zuzeiten gewaltig anschwellen. Diese Bäche haben durch ihren Schutt und Schlamm die Ebenen gebildet, welche meist von geringer Ausdehnung, aber von um so größerer Fruchtbarkeit sind und die Mittelpunkte der geschichtlichen Entwicklung bilden. Heute sind dieselben infolge von Versumpfung ungesund und weniger bevölkert als im Altertum.

§ 5. Klima und Pflanzenwuchs.

Das Klima trägt das Gepräge der mediterranen Klimazone, und zwar des östlichen kontinentaleren Teiles derselben. Die Hitze erreicht im Sommer einen sehr hohen Grad (Juli Mitteltemperatur in Athen 27° C.); der Winter dagegen ist ziemlich kühl (Januarmittel in Athen 8° C.); so daß die Extreme weit auseinander liegen (+40½ und −6½° C.). Ebenso bedeutend sind die täglichen Wärmeunterschiede zwischen Tag und Nacht, Sonne und Schatten. Nachtfrost kommt jeden Winter einigemal vor. Schnee fällt im Meeresniveau in Nord- und Mittelgriechenland wiederholt, im Peloponnes dagegen äußerst selten und bleibt kaum einige Tage [pg 19]liegen. In den Gebirgen aber fallen beträchtliche Schneemassen, die sich auf den höchsten Gipfeln fast das ganze Jahr hindurch halten. Charakteristisch für das Klima ist insbesondere die Regenlosigkeit des Sommers. Regen fällt in der Zeit von Mitte September bis Mitte Mai, während in den Sommermonaten im Tieflande auch kurze Regenschauer selten sind. Es herrschen nämlich in dieser Zeit die Etesien, trockene, sehr regelmäßige Nordostwinde. Im Gebirge fallen übrigens auch im Sommer je höher desto mehr Niederschläge. Außerdem ist die Regenmenge im westlichen Griechenland bedeutender als im östlichen (Athen 385 mm, Patras 727 mm); aber die Sommermonate sind im W. ebenso regenarm wie im O. Infolge dieser Sommerdürre ist der jährliche Entwicklungsgang des Pflanzenwuchses von dem unserer Heimat ganz verschieden. Die einjährigen Pflanzen haben dank der milden Wintertemperatur ihre Vegetationsperiode im Winter und im Frühjahr. Im Sommer ruht das Wachstum derselben, die meisten verdorren und verschwinden vollständig (Getreideernte Ende Mai). Die perennierenden Pflanzen sind behufs Überdauerung des Sommers vielfach durch eigentümliche Organisation geschützt, z. B. durch lederartige Beschaffenheit der immergrünen Blätter. Wald findet sich in den tieferen Regionen nur in den lichten Beständen der Aleppokiefer und der Knoppereiche, in der höheren Region herrscht der Tannenwald, im W. der Eichenwald bereits auf mittlerer Höhe. Aber diese schon bei 700 m beginnenden Bergforsten sind seit dem Altertum fortdauernd verwüstet worden. Die höheren Gipfel über 2000 m ragen über die Baumgrenze empor und tragen nur alpine Krautpflanzen, welche im Sommer von den Schafherden abgeweidet werden.

[pg 20]

§ 6. Gaben des Bodens.

Ist auch das anbaufähige Land nicht sehr ausgedehnt, so besitzt es dafür zum Teil eine außergewöhnliche Fruchtbarkeit. Da das günstige Klima den Anbau selbst auf geringerem Boden lohnend macht, so vermag Griechenland eine starke Bevölkerung zu ernähren. Hatte doch Griechenland in klassischer Zeit auf 1000 □Meilen 200 000 Waffenfähige, also 1½ Millionen Einwohner, dazu fast dreimal so viel Sklaven, eine Bevölkerungsziffer, welche freilich seit Alexander d. Gr. fortwährend zurückging, so daß Plutarch (100 n. Chr.) noch 3000 Waffenfähige zählte. Jetzt besitzt das Königreich Griechenland auf 65 000 qkm (ca. 1200 □Meilen) 2½ Millionen Einwohner.

Die Erzeugnisse des Ackerbaus, der hier stets die erste Quelle der Volksernährung bildete, sind heutzutage noch mannigfaltiger als im Altertum, da seitdem eine Anzahl von Kulturpflanzen neu eingeführt worden ist (Mais, Korinthen, Orangen, Tabak, indischer Hanf, Opuntien). In erster Linie steht das Getreide, besonders Weizen und Gerste. Aber nur wenige Landschaften, so Thessalien, Böotien und Messenien, erzeugten den eigenen Bedarf; Attika, das zum Beispiel 328 v. Chr. bei schlechter Ernte nur 360 000 Scheffel Gerste und 40 000 Scheffel Weizen erzeugte, mußte seit dem Peloponnesischen Krieg die Hälfte seines Bedarfs aus den Bosporusländern und Ägypten einführen. Dem Getreide steht zunächst der Wein, der überall bis in die Gebirge hinauf vorzüglich gedeiht. Unter den Bäumen ist an erster Stelle der zahme Ölbaum zu nennen, aus Syrien eingeführt, der zwar nur in der tiefen Zone, hier aber selbst auf steinigem Boden gedeiht. In alter Zeit sind aus Asien nach Griechenland verpflanzt worden: Kirschen, Pflaumen, Zitronen, Pfirsiche, Feigen [pg 21](in Attika), Birnen (in Argos), Quitten, Granatäpfel, Mandeln, Kastanien (auf Euböa), Walnüsse, die Palme (auf Delos), die Zypresse. Technisch wichtig sind neben dem Hanf die Baumwolle und der Maulbeerbaum[2]. Der Viehzucht dienten ausgedehnte Berghalden. Heutzutage ist nur die Zucht von Schafen, Ziegen und Schweinen von Bedeutung, während einstens auch Großvieh und Pferde fleißig gezüchtet wurden. Die Griechen waren im allgemeinen Vegetarianer; sie genossen Fleisch gewöhnlich nur bei Opferfesten und konnten den reichlicheren Fleischgenuß der Spartaner nicht verstehen. Die Wälder lieferten früher verschiedene für die Architektur und den Schiffsbau nutzbare Holzarten und waren von jagdbarem Schwarz- und Rotwild bevölkert. Aus dem Meer gewann man mannigfache Arten von Fischen, Konchylien, Schwämme und in Lakonien die kostbare Purpurschnecke.

Von Mineralien ist der silberhaltige Bleiglanz bemerkenswert, der von den Alten zur Silbergewinnung im Lauriongebirge und auf Euböa abgebaut wurde. Kupfer wurde z. B. auf Euböa und bei Lamia gewonnen; wichtiger waren die Eisenerze Lakoniens (daher das Eisengeld der Spartaner), Schwefel und Alunit bot Melos, Naxos den Smirgel, Kimolos die Siegelerde.

Von größter Bedeutung aber ist das vortreffliche Tonmaterial in Attika, Böotien, Megara und auf Ägina sowie der Reichtum des Landes an vorzüglichen Bausteinen. Der weit verbreitete tertiäre Kalksandstein (Poros) bot ein leicht zu bearbeitendes Material für geringere [pg 22]Bauten; der edelste Stoff aber war der Architektur wie der Plastik in den reichlich zutage liegenden Marmoren der verschiedensten Farben und Arten geboten (auf Paros, am Pentelikon, Hymettos, Taygetos, bei Karystos, in Thessalien und Arkadien).

§ 7. Bedeutung des Landes für die Kultur seiner Bewohner.

Nicht mühelos schenkt hier die Natur dem Menschen überreiche Erzeugnisse, aber sie gewährt der Arbeit vielseitige Anregung und reichlichen Lohn. Fast alle Zweige menschlicher Tätigkeit finden bei der Vielgestaltigkeit des Bodens und der Mannigfaltigkeit seiner Gaben eine Stätte. Die vielgestaltige Gliederung des Bodens veranlaßte eine ungemeine Mannigfaltigkeit in der Eigenart der Landschaften wie ihrer Bewohner, ohne doch einen befruchtenden Verkehr zwischen denselben zu hindern. Denn die Zerstückelung der Gebirge öffnet dem Landverkehr fast überall unschwer zu überschreitende Pässe, während die tief eindringenden Meeresbuchten fast alle Landesteile dem Seeverkehr zugänglich machen. Zu allen Zeiten ist die Schiffahrt das erste Verkehrsmittel in Griechenland gewesen. Unterstützt von dem Hafenreichtum der Küste und der Regelmäßigkeit der Windströmungen, verband sie die einzelnen Landschaften nicht nur unter sich, sondern auch mit dem Ausland. Auf dem Seeweg hat sich die griechische Kultur über alle Länder des Mittelmeeres ausgebreitet.

B. Das Volk.

§ 8. Vorgeschichte der Griechen.

Kein Volk kennt seine Jugendgeschichte. Sind die Völker auf den Schauplatz der Weltgeschichte getreten, so lassen neue große Aufgaben sie ihre stillere Vorzeit ver[pg 23]gessen. Und doch bringen sie aus derselben neben mannigfachen technischen Fertigkeiten große geistige Besitztümer mit: die Sprache, einen Kreis alter Sagen, wie bestimmte Formen der Götterverehrung. Die Vergleichung der Sprachen läßt erkennen, daß die Griechen einen Zweig jener großen Völkerfamilie bilden, welcher die Inder, Iranier, Italiker, Kelten, Germanen, Litauer und Slaven angehören.

Aus der Urheimat der indoeuropäischen Völkerfamilie, als welche man früher Asien, und zwar das Gebiet des oberen Oxus und Jaxartes betrachtete, während neuerdings von den meisten die südrussische Steppe dafür angesehen wird, wanderten die Griechen höchst wahrscheinlich von N. her aus dem Donaugebiet in ihre spätere Heimat ein. Wie die große deutsche Völkerwanderung im Beginn des Mittelalters, so vollzog sich auch die Wanderung der griechischen Stämme innerhalb großer Zeiträume in mehreren Stufen; das Vordringen der Einwanderer wurde durch die vielfachen Gebirgsriegel aufgehalten, welche den S. der Balkanhalbinsel gegen N. abschließen.

Als älteste Bevölkerung Griechenlands nennt die sagenhafte Überlieferung die von Herodot bis auf die neueste Zeit vielumstrittenen Pelasger[3], ferner die Leleger, Kadmeer, Abanten u. a.; ein geschichtliches Volk waren ohne Zweifel die Minyer, welche durch gewaltige, jüngst wieder aufgedeckte Deich- und Kanalbauten weite Flächen Böotiens urbar machten. Einen überraschenden Einblick in die griechische Kultur der ältesten Zeit, welche als die mykenäische Periode bezeichnet wird, gewähren uns die in den letzten Jahrzehnten von Schliemann in Mykenä, Tiryns (s. [§ 69]) und Orchomenos unternommenen Aus[pg 24]grabungen. Sie belehren uns, daß jene Kultur unter despotischem Regiment hochentwickelt und derjenigen der vorderasiatischen Großstaaten nahe verwandt war. Den Griechen selbst war die Tatsache einer tiefgreifenden asiatischen Einwirkung auf ihre Kultur wohl bekannt; versuchten sie doch, dieselbe durch die merkwürdigen Erzählungen von fremden Einwanderern (Kekrops, Kadmos, Danaos, Pelops) zu erklären.

Die günstige Lage Griechenlands inmitten zweier großer Meere gestattete jederzeit mannigfache Berührung und Austausch mit fremden Kulturvölkern. Sicher war die Einwirkung der Phönizier die bedeutsamste. Diese erscheinen in der Odyssee als kühne Seefahrer, die bald Seeraub und Menschenhandel treiben, bald kostbare Kunsterzeugnisse zum Tausche anbieten.

§ 9. Ausdehnung und Gesamtname des Griechentums.

Unter dem Gesamtnamen „Griechen“ fassen wir alle jene nach Abstammung, Sprache und Lebensart sehr verschiedenen Volksstämme zusammen, welche seit dem Beginn geschichtlicher Kunde den schmäleren Südteil der Balkanhalbinsel (etwa südlich der Querlinie der Kambunischen Berge) bewohnten und von hier aus gegen Osten alle Inseln und Küstenländer des Ägäischen Meeres, gegen Westen die Südküste Italiens und Sizilien (Großgriechenland) bevölkert haben. „Alle griechischen Kolonien bespült die Welle des Meeres, und es ist den Ländern der Barbaren gewissermaßen ein Saum griechischer Erde angewebt“, sagt Cicero.

Das Gebiet, innerhalb dessen einst die griechische Zunge klang, erstreckte sich also viel weiter als das heutige Griechenland. Das Wort „Griechen“ stammt vom lateinischen [pg 25]Grai, Graici, Graeci und bezeichnete ursprünglich einen einzelnen Stamm, der im Westen Griechenlands (also den Italikern zunächst), in Südepirus saß. Die Griechen selbst nannten sich, etwa seit dem 7. Jahrh. v. Chr., Hellenes, ihr Land Hellas. Auch dieser Name bezeichnete ursprünglich eine einzelne Landschaft des südlichen Thessaliens und gewann von da aus durch den Ruhm seiner Träger (Dorier?) allgemeine Verbreitung. (Vergl. „Franken“, „Alemannen“, „Schwaben“.) Wohl haben sich die Hellenen früh als ein Volk gefühlt, durch Gemeinsamkeit des Blutes, der Sprache, der Götter und der Sitte verbunden, im Gegensatz zu den „Wirrwarrsprechenden“, den Barbaren; aber aus diesem Bewußtsein hat sich nur schwer und langsam in den Kämpfen gegen Perser und Karthager die Idee nationalen Zusammenschlusses herausgeschält. In der geschichtlichen Zeit sind die Hellenen mannigfach nach Landschaften und Stämmen gegliedert, die sich hinsichtlich der Sprache, Religion, Sitte und Kultur wesentlich voneinander unterscheiden, und dieser Verschiedenheit entsprach der staatliche Partikularismus.

§ 10. Die griechischen Stämme.

I. Ionier.

Am frühesten scheint der ionische Stamm in Griechenland ansässig geworden zu sein; beim Beginn geschichtlicher Kunde besitzt er auf dem Festland noch Attika (mit Euböa) und fast den ganzen Peloponnes. Allerdings ist wohl der Name „Ionier“ jüngeren Ursprungs und erst später vom kleinasiatischen Zweig angenommen worden. Wahrscheinlich war diesem Stamme ursprünglich der Name „Achajer“ eigen, der im Epos als Gesamtname der Hellenen erscheint. (Vergl. Amaler: Ostgoten.) Die ionische Mund[pg 26]art, welche unter ihren Schwestermundarten in sprachgeschichtlicher Hinsicht als die entwickeltste und abgeschliffenste erscheint, ist frühe die allgemeine Sprache der Dichter und Schriftsteller geworden. Innerhalb des Ionischen bildet das Attische einen besonderen Zweig von altertümlicherem Charakter.

II. Dorier.

Dem ionischen Stamm stellt Herodot in schroffer Abgrenzung den dorischen gegenüber. Dieser ist zuletzt unter allen in Griechenland eingewandert und hat allmählich die achajischen Staaten Elis, Argos, Phlius, Korinth, Sikyon, Lakonien und zuletzt Messenien durch Kampf und Vertrag unterworfen und dorisiert. Sprache und Wesen der Dorier haben ihre rauhe Ursprünglichkeit am längsten in Sparta bewahrt.

Ionische und dorische Kolonien in Kleinasien und Großgriechenland.

Durch den machtvollen Ansturm der Dorier gedrängt und wie durch einen Keil in zwei Teile gespalten, wanderte die achajische Bevölkerung des Peloponneses über das Meer nach O. und W. aus, um auf den Inseln des Ägäischen und Ionischen Meeres, an der Westküste Kleinasiens, im Süden Italiens und auf Sizilien, inmitten fremdartiger Bevölkerung, neue Wohnsitze zu erkämpfen oder friedlich zu erwerben. Später, als die dorischen Spartaner die Führerrolle im Peloponnes, ja in Griechenland errungen hatten, erinnerten sich die Kolonien des südlichen Archipels und der Südwestküste Kleinasiens ihrer Herkunft aus Lakonien und nannten sich, nachdem auch einzelne dorische Geschlechter dorther nachgewandert waren, mit Stolz „Kolonien der Dorier“.

[pg 27]

III. Äoler.

Was nicht ionischen oder dorischen Stammes war, faßten die Griechen unter dem Gesamtnamen „Äoler“ zusammen. Im engeren Sinn wurde die Bezeichnung Aiolis insbesondere auf die Kolonien der Nordwestküste Kleinasiens mit den vorgelagerten Inseln (Tenedos, Lesbos) angewandt, Kolonien, welche die Länder am Pagasäischen und Malischen Busen als ihre Urheimat bezeichneten. Die Sprache dieser kleinasiatischen Äoler, glänzend vertreten durch die Gedichte von Alkaios und Sappho, ist eine sehr altertümliche und scheint den thessalischen und böotischen Mundarten am nächsten verwandt.

II. Abschnitt.

Sparta.

§ 11. Geschichtliche Grundlagen der Verfassung Spartas.

Unter allen dorischen Staaten bildet Sparta das reinste Beispiel eines Kriegerstaates. Seine schon im Altertum vielbewunderte Verfassung beruht nach ihrer ausgeprägten Eigenart durchaus auf der besonderen Art und Weise, wie sich die dorische Eroberung im Eurotastale vollzogen hat.

Nachdem die Dorier[4] von Mittelgriechenland her in den Peloponnes eingebrochen waren, setzte sich ein dorischer Heerhaufen in dem oberen Eurotastal fest, um von da aus langsam talabwärts vorschreitend in immerwährenden, viele Menschenalter hindurch fortgesetzten Kämpfen [pg 28]die mächtigen Achajerstädte der fruchtbaren Eurotasebene zu bekriegen. Dem festen Amyklä gegenüber wurde ein großer, starker Lagerplatz bezogen, aus dem das nachmalige Sparta mit seinen fünf offenen Dörfern (Pitane, Mesoa, Limnai, Kyno(s)ura und Dyme) erwuchs. Weil nun im Eurotastal der Kriegszustand zwischen Doriern und Achajern länger als irgendwo im Peloponnes, ja tief herab in die geschichtliche Zeit fortdauerte, so entwickelte sich aus der durch viele Menschenalter fortgesetzten Kriegs- und Lagergewohnheit ein Kriegerstaat, dessen Absicht nur auf stete Kampfbereitschaft gerichtet war. Seine Gemeindeverfassung, welche von derjenigen aller andern griechischen Staaten weit abwich, erschien späteren Geschlechtern als das Werk eines weisen Gesetzgebers, des Lykurg, der in Sparta göttliche Verehrung genoß.

§ 12. Periöken und Heloten.

Aus der von den einwandernden Doriern unterworfenen Bevölkerung wurden Periöken und Heloten. Die Verschiedenheit ihres Loses mag in dem kürzeren oder längeren Widerstand, den sie geleistet, ihrer freiwilligen Unterwerfung oder schließlichen Bezwingung mit Waffengewalt ihren Grund haben.

Die Periöken, die Bewohner der zahlreichen Landstädte des Eurotastals, waren ohne politische Rechte, aber persönlich frei und im Besitz und Erwerb unbeschränkt und trieben neben der Landwirtschaft eifrig Handel und Gewerbe (hauptsächlich Eisenindustrie); ihre Städte hatten wohl ein gewisses Selbstverwaltungsrecht, unterstanden jedoch der Aufsicht spartanischer Befehlshaber (Harmosten). In den Krieg hatten sie als Schwerbewaffnete mitzuziehen; so fochten bei Platää neben 5000 Spartiatenhopliten ebenso viele Periöken. Da die Zahl der vollbürtigen Spartaner [pg 29]mehr und mehr zurückging, während die Großmachtstellung Spartas immer stärkere Leistungen erforderte, so mußten die Periöken in immer größerer Zahl zum Heerdienste herangezogen werden.

Viel tiefer standen die Heloten (εἵλωτες, nach der Stadt Helos benannt, oder von ἕλος sumpfige Niederung, also die Bewohner der Eurotasniederungen, oder vom St. ἑλ = Gefangene), an die Scholle gefesselte Leibeigene des Staates, welche die Spartiatengüter, zu denen sie gehörten, zu bebauen und von dem Ertrage eine jährliche feste Abgabe an ihre Herren abzuliefern hatten; sie konnten eigenes Vermögen erwerben. Von ihren Herren durften sie weder freigelassen noch außer Landes verkauft werden. In den Krieg folgten sie den Spartiaten als Waffenknechte; so kamen bei Platää auf jeden Spartiaten 7 Heloten; auch als Leichtbewaffnete und Ruderknechte wurden sie verwendet, seit dem Peloponnesischen Kriege sogar als Hopliten. Je gefährlicher ihre Überzahl erschien, desto argwöhnischer und grausamer wurden sie von den Spartiaten behandelt. Um sie ermorden zu können, ohne dadurch eine Blutschuld auf sich zu laden, erklärten ihnen die Ephoren alljährlich bei ihrem Amtsantritt offen den Krieg. Ein förmliches Überwachungs- und Verfolgungssystem war in dem Institut der Krypteia eingerichtet. Bewaffnete junge Spartiaten durchstreiften das Land und töteten kurzerhand jeden irgendwie Verdächtigen. So ließ man während des Peloponnesischen Kriegs 2000 Heloten, die sich im Felde ausgezeichnet hatten, auf einmal spurlos verschwinden. Dieses großartig organisierte System des Massenmeuchelmords zeigt die Eigenart des vorgeschichtlichen dorischen Räuberstaates in greller Beleuchtung. Die Heloten rächten sich dafür durch furchtbare Aufstände, welche Sparta wiederholt an den Rand des Verderbens brachten.

[pg 30]

§ 13. Die Spartiaten.

Im Gegensatz zu der unterworfenen Bevölkerung der Heloten und Periöken nannte sich die herrschende dorische Bürgergemeinde Spartiaten, während im Verkehr mit dem Ausland die offizielle Bezeichnung des Staates Lakedaimonier war. Sie gliederte sich nach den 3 altdorischen Phylen der Hylleer, Dymanen und Pamphyler und nach 27 Phratrien. Daneben gab es eine lokale Einteilung nach 5 Phylen oder Distrikten, den oben ([§ 11]) genannten 5 Dörfern (κῶμαι) Spartas, von denen die 30 (?) Oben (ὠβαί) wohl Unterabteilungen waren. Das Vollbürgerrecht war nicht nur durch die Geburt, sondern auch durch die Teilnahme an der vorgeschriebenen staatlichen Erziehung und die regelmäßige Beitragleistung zu den gemeinsamen Mahlzeiten bedingt. Die Vollbürger hießen als unter sich gleichberechtigt die „Gleichen“ (ὅμοιοι), während diejenigen, welche eine der beiden letzten Bedingungen nicht erfüllten, die Klasse der Halbbürger (ὑπομείονες) mit den zivilen, aber ohne die politischen Rechte, bildeten. Jeder Spartiate war im Besitz eines Bauernguts (κλᾶρος), das aber nicht von ihm selbst, sondern von den dazu gehörigen Heloten bewirtschaftet wurde, so daß er selbst ganz seinem kriegerischen Berufe leben konnte. Nach der Überlieferung wurde das Land bei der Besitznahme durch die Eroberer in 6000 (?) Ackerlose geteilt, die im allgemeinen annähernd gleich groß waren und von ihren jeweiligen Inhabern nicht veräußert werden durften. Im Lauf der Zeit entwickelte sich jedoch naturgemäß eine Ungleichheit des Besitzes, die zwar bei der fortschreitenden Gebietserweiterung Spartas durch Teilung des neugewonnenen Landes (z. B. Messeniens durch Polydor) wohl teilweise wieder ausgeglichen wurde, aber doch immer wieder und zwar in verstärktem Maße zutage trat, so daß auch in Sparta der [pg 31]Gegensatz von reich und arm entstand. Dieser Prozeß wurde noch befördert durch das Gesetz des Ephoren Epitadeus, welches jedem gestattete, auch bei vorhandener Nachkommenschaft sein Gut schon bei Lebzeiten zu verschenken oder testamentarisch jedem beliebigen zu vermachen; unter der Form der Verschenkung oder Vererbung verbarg sich von jetzt an häufig ein tatsächlicher Verkauf des Guts. So kam schließlich der ganze Grundbesitz in die Hände weniger Personen, die ein üppiges Leben führten, während viele verarmte Spartiaten die Beiträge für die Syssitien nicht mehr aufbringen konnten und infolgedessen ihr Bürgerrecht verloren.

Die Anhäufung einer größeren Zahl von Landgütern in den Händen einzelner Personen stand in engem Zusammenhang mit der Hauptkalamität Spartas, der stetigen Verminderung der Kopfzahl der Spartiaten. Aus Mangel an Männern ist Sparta zugrunde gegangen, sagt Aristoteles. Während Neuaufnahmen von Bürgern in Sparta so gut wie gar nie vorkamen, schmolz durch die Verluste in den andauernden Kriegen die Zahl der Vollbürger immer mehr zusammen, ein Prozeß, der sich weder durch Vergünstigungen für solche, welche 3 oder 4 Söhne hatten, noch durch Bestrafung derer, die gar nicht oder zu spät heirateten (δίκη ἀγαμίου, ὀψιγαμίου), aufhalten ließ. Während es zur Zeit der Perserkriege noch 8000 Spartiaten gab, belief sich ihre Zahl im Jahre 371 auf kaum mehr als 1500; Aristoteles berechnet für seine Zeit (etwa 330 v. Chr.) nicht ganz 1000 Spartiaten; bei dem Regierungsantritt Agis’ IV. (243 v. Chr.) waren es noch 700, von denen etwa 100 im alleinigen Besitz von Grund und Boden waren.

Je mehr aber diese Ungleichheit des Besitzes dem altspartanischen Grundsatz gleicher Lebensführung und Bürgerpflicht widersprach, desto lebhafter mußte sich einem Patrioten der Gedanke aufdrängen, daß es einst, zu Lykurgs Zeiten, [pg 32]besser gewesen sei, indem damals alle gleiche Ackerlose gehabt hätten. So unternahm es König Agis IV., „die lykurgische Verfassung wiederherzustellen“, indem er alles Ackerland für die Spartaner in 4500 Lose teilte; ihre Zahl sollte durch Aufnahme von Periöken ergänzt werden. Allein der wohlgemeinte Versuch scheiterte am Widerstand der Besitzenden, und der hochherzige König büßte mit dem Tode. Was er gewollt, gelang dem energischeren König Kleomenes (seit 235 v. Chr.), der die Ephoren ermordete, Ephorat und Gerusie abschaffte, alle Schulden aufhob, das Land neu verteilte und die Zahl der wehrfähigen Bürger durch Aufnahme von Periöken auf 4000 brachte; aber nach der unglücklichen Schlacht bei Sellasia (221 v. Chr.) hob der Sieger Antigonos von Makedonien alle Neuerungen des Kleomenes wieder auf – und Spartas Anteil an der Geschichte ist zu Ende.

§ 14. Das Königtum.

Vielleicht die auffallendste Erscheinung der spartanischen Verfassung ist das Doppelkönigtum. Wir finden in Sparta zwei Königshäuser, die Agiaden und die Eurypontiden, welche als ihre mythischen Stammväter den Eurysthenes und Prokles nannten. Da ein solches Doppelkönigtum dem Wesen des Kriegerstaates offenbar widerspricht, so hat man neuerdings vermutet, dasselbe sei das Ergebnis des Vergleichs zweier Fürstengeschlechter, welche an der Spitze von zwei verschiedenen (dorischen oder einer dorischen und einer achäischen?) Gemeinden gestanden seien. Nach Aristoteles läge die Absicht zugrunde, durch die aus dieser „Diarchie“ entspringende Rivalität der beiden Häuser Übergriffe des Königtums zu verhindern. Tatsächlich waren die beiden Königsgeschlechter, deren Trennung geflissentlich aufrecht erhalten wurde, und welche deshalb voneinander gesonderte Woh[pg 33]nungen, gottesdienstliche Funktionen und Grabstätten hatten, fast immer im Streite miteinander. Zur Erbfolge war in erster Linie der nach der Thronbesteigung des Vaters zuerst geborene Sohn berechtigt; war kein Sohn da, so ging die Regierung auf den nächsten männlichen Agnaten über, der auch im Fall der Minderjährigkeit des Thronfolgers als dessen Vormund (πρόδικος) die Regentschaft zu führen hatte.

Die spartanischen Könige mit dem offiziellen Titel Archagetai (ἀρχαγέται) waren ursprünglich ebenso wie die Könige des Homerischen Zeitalters (vgl. [§ 21]) oberste Kriegsherren, Richter und Priester, wurden aber mit der Zeit in ihren Rechten mehr und mehr beschränkt und verloren ihre leitende Stellung im Staate an die zu immer größerer Macht gelangenden Ephoren.

Als Oberpriester brachten sie für den Staat die regelmäßigen Opfer im Frieden wie bei den Feldzügen dar und vermittelten durch je zwei von ihnen erwählte Pythioi den Verkehr mit dem delphischen Orakel. Von der richterlichen Gewalt, die fast ganz auf die Ephoren und die Gerusie überging, verblieb ihnen die Entscheidung familienrechtlicher Streitigkeiten, besonders betreffs der Verheiratung verwaister Erbtöchter; auch stand ihnen die Bestätigung der Adoptionen zu, eine wichtige Funktion in der festgeschlossenen Adelsgemeinde. Als oberste Kriegsherren hatten sie ursprünglich das Recht der Kriegserklärung, das später die (in ihren Entschließungen ganz von den Ephoren geleitete) Volksversammlung erhielt. Seit 506 durfte immer nur ein König ins Feld ziehen; hier hatte er unumschränkte Gewalt über Leben und Tod und freie Entscheidung über die militärischen Operationen, aber auch die Verantwortlichkeit für dieselben; wegen mißglückter Unternehmungen konnte er nachher zur Rechenschaft und Strafe gezogen werden; auch gingen zu seiner Kontrolle regelmäßig 2 Ephoren mit ins Feld.

Größer als die Rechte waren die Ehren, die dem spartanischen Königtum auch in historischer Zeit noch verblieben. Als Einkünfte erhielten die Könige den Pachtzins ausgedehnter Domänen, welche Periöken bebauten, ein Drittel der Kriegsbeute, Anteil an allen Opfertieren, ein Ferkel von jedem Sauwurf. Die Könige wurden auf Staatskosten gespeist und bekamen bei den Syssitien doppelte Portionen. Beim Tode eines Königs wurde ein Leichenbegängnis mit orientalischem Gepränge veranstaltet. Zehn Tage lang dauerte die allgemeine Landestrauer; in jeder Spartiatenfamilie mußten mindestens zwei Personen Trauer anlegen; Periöken und Heloten kamen mit ihren Weibern aus ganz Lakonien zu Tausenden nach Sparta zur gewaltigen Totenklage und Lobpreisung des Verstorbenen, dem Ehren erwiesen wurden „nicht wie einem Menschen, sondern als einem Heros“.

§ 15. Die Gerusie.

Wie in anderen griechischen Staaten stand dem Königtum in Sparta ein Ausschuß der angesehensten Familienhäupter, der Rat der Alten, „Gerusia“ genannt, mitberatend und mitbeschließend zur Seite. Nun ist in allen griechischen Staaten wie in Rom zu beobachten, daß die Machtbefugnis des alten Heerkönigtums langsam, aber unaufhaltsam dahinschwand, während diejenige des Rates erstarkte; die Leitung des Staates geht vom Königtum fast unmerklich in den Gemeinbesitz der Geschlechtshäupter über: an die Zeit der Monarchie reiht sich ohne erkennbare Grenzlinie die Aristokratie. Mögen nun auch persönliche Unfähigkeit einzelner Könige, Thronstreitigkeiten, fortwährender Zwist der beiden Königshäuser, Mißerfolge im Felde die Minderung der monarchischen Gewalt verschuldet haben: [pg 35]jene immer wiederkehrende Erscheinung muß ebenso einen tieferen Grund gehabt haben, wie bei den Deutschen nach der Völkerwanderung der Übergang vom alten Heerkönigtum zur Feudalherrschaft des Adels, der Herren von Grund und Boden. Das alte Heerkönigtum hatte auf der breiten Grundlage des Heerbannes der Kampf- und Wanderzeit geruht, innerhalb dessen alle an Besitz und Recht sich gleichstanden. Nachdem die Eroberer seßhaft geworden, löste sich im Lauf der Menschenalter die alte Gleichheit der Lagergemeinschaft: besaßen die meisten nur das zum Unterhalt Nötige, so häufte sich dagegen in den Händen einzelner Familien ein umfangreicher Besitz an, auf Grund dessen ihre Häupter höheren politischen Einfluß beanspruchten und gewannen.

Die Gerusie zu Sparta bestand aus 28 über 60 Jahre alten (also nicht mehr felddienstpflichtigen), aus den angesehensten Geschlechtern auf Lebenszeit gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgte durch Akklamation (βοῇ), indem die Kandidaten in erloster Reihenfolge durch die Volksversammlung gingen und derjenige für gewählt galt, der nach der Entscheidung von Männern, welche in einem in der Nähe befindlichen Gebäude eingeschlossen waren, mit dem lautesten Zuruf begrüßt wurde. Der Rat hatte alle Anträge, die an die Volksversammlung kommen sollten, vorzuberaten; die Entscheidung stand, wenigstens ursprünglich, der letzteren zu. Allein nach einem dem König Theopomp (754) zugeschriebenen Gesetze konnten Rat und Könige einen „schiefen“ Beschluß der Gemeinde als ungültig behandeln. Der Rat übte ferner die Gerichtsbarkeit in Mord- und Hochverratsprozessen. Die bedeutende Stellung, welche er in der Lykurgischen Verfassung einnahm, vermochte er später nicht mehr zu behaupten, als die Ephoren allmählich die gesamte Oberleitung des Staates an sich zogen.

[pg 36]

§ 16. Die Ephoren.

Die lebenskräftigste Gewalt im spartanischen Gemeindeleben war die Behörde der 5 Ephoren, welche jährlich vom Volke aus sämtlichen vollberechtigten Spartiaten gewählt wurden. Der erste derselben, welcher den ständigen Vorsitz im Kollegium führte, war eponym, d. h. nach ihm wurde das Jahr benannt. Innerhalb des Kollegiums entschied die Mehrheit, der sich die Minderheit unbedingt zu fügen hatte. Ob das Ephorat schon in der Lykurgischen Verfassung existierte oder erst von dem König Theopomp (754) eingesetzt wurde, steht ebensowenig fest wie der ursprüngliche Umfang der Befugnisse: ob nämlich die Ephoren ursprünglich als Gehilfen und Stellvertreter der Könige und von diesen ernannt mit der Zivilgerichtsbarkeit und Polizeiaufsicht in den 5 Bezirken Spartas betraut waren, oder ob sie vielleicht schon von Haus aus als Vertreter der Interessen der spartanischen Adelsgemeinde gegenüber dem Königtum eingesetzt wurden. Immerhin weist ihr Name (ἔφορος = Aufseher) darauf hin, daß sie von Anfang an ein gewisses Aufsichtsrecht besaßen, das sich schließlich zur Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung und Leitung aller inneren und äußeren Angelegenheiten entwickelte. Diese Erweiterung ihrer Machtbefugnis ward begünstigt durch den fortwährenden Hader der beiden Königshäuser, welcher die Wirksamkeit des ohnedies durch wiederholte Verurteilungen einzelner Könige in seinem Ansehen gesunkenen Königtums vollends lahmlegte, und sie ist um so begreiflicher, als in dem Ephorate die beiden treibenden Kräfte des spartanischen Gemeindelebens – das Mißtrauen des Adels gegen das Königtum und der Argwohn der dorischen gegen die unterworfene achäische Bevölkerung verfassungsmäßigen Ausdruck gefunden hatten.

Monatlich tauschten Könige und Ephoren einen Eid aus, wobei die ersteren schwuren, daß sie nach den Gesetzen regieren wollten, wogegen die Ephoren im Namen des Volkes versprachen, in diesem Falle die königliche Gewalt ungeschmälert zu erhalten. Die Ephoren konnten nicht nur die Beamten, die alle nach Ablauf ihres Amtsjahres ihnen rechenschaftspflichtig waren, sondern selbst Könige vor sich laden, verhaften und von der Gerusie aburteilen lassen. Sie beriefen und leiteten die Gerusie und die Volksversammlung und sorgten für die Ausführung der Beschlüsse derselben. Aus letzterem Grunde treten sie besonders bei der Leitung der auswärtigen Politik hervor. Sie verhandeln mit den Gesandten fremder Staaten, ordnen die Mobilmachung an (φρουρὰν φαίνειν) und bestimmen, wie viele Jahrgänge auszumarschieren haben. Mit den Feldherren bleiben sie auch während des Kriegs in direktem Verkehr, berufen sie unter Umständen ab und erteilen ihnen durch geheime Depeschen, Skytalai, Verhaltungsmaßregeln. (Die Skytale war ein schmaler Riemen, der um einen Stab gewickelt, in fortlaufenden Zeilen beschrieben, dann wieder abgewickelt und dem Betreffenden zugeschickt wurde; um das Geschriebene lesen zu können, mußte man den Streifen wieder um einen genau entsprechenden Stab wickeln.)

Die Ephoren hatten ferner den größten Teil der Zivilgerichtsbarkeit, wobei sie als Einzelrichter fungierten, leiteten die Finanzverwaltung und beaufsichtigten den Staatsschatz.

Aber nicht nur die Tätigkeit der Beamten und Könige, sondern auch das Verhalten der Bürger, die Jugenderziehung wie das Privatleben der Erwachsenen, selbst der Könige, überwachten die Ephoren bis ins kleinste nach der Richtung, daß überall der staatliche „Kosmos“, die strenge Zucht und Sitte und die öffentliche Ordnung, gewahrt bleibe. [pg 38]So forderten sie seit alter Zeit bei ihrem Amtsantritt die Bürger feierlich auf, den Schnurrbart zu scheren und den Gesetzen zu gehorchen. Fremde, von denen man einen nachteiligen Einfluß auf die Bürger befürchtete, wurden ohne weiteres von ihnen ausgewiesen (ξενηλασία). Die Ephoren bildeten so ein oberstes Sittengericht, das durch sein fortwährendes, unmittelbares Eingreifen einen unvergleichlich größeren Einfluß ausübte als die römische Zensur.

Eine besonders wichtige Aufgabe bildete endlich die beständige Überwachung und Niederhaltung der Periöken und Heloten; erstere konnten sie jederzeit ohne Richterspruch töten lassen, gegen die letzteren entfalteten sie durch die Krypteia (s. [§ 12]) eine wahre Schreckensherrschaft.

So war das Amt der Ephoren die Exekutive der spartanischen Aristokratie; seit dem 5. Jahrhundert lag die Regierung tatsächlich in der Hand dieser Behörde, der die Gerusie als Staatsrat zur Seite stand. Ihre selbstherrliche Gewalt war nur insofern eingeschränkt, als sie ein Kollegium von Fünf bildeten, nur auf Jahresfrist gewählt waren und von ihren Amtsnachfolgern zur Rechenschaft gezogen werden konnten.

§ 17. Die Volksversammlung.

Zur Teilnahme an den monatlich stattfindenden, ursprünglich von den Königen, in historischer Zeit von den Ephoren geleiteten Volksversammlung (ἀπέλλα) waren alle über 30 Jahre alten Vollbürger berechtigt. Hier entschied das Volk über die vorher von der Gerusia beratenen Anträge, über Krieg und Frieden und die sonstigen Fragen der äußeren Politik, auch über etwaige Thronstreitigkeiten der Könige und vollzog die Wahlen der Geronten, Ephoren und sonstigen Beamten. Die Abstimmung erfolgte dabei feldmäßig durch Zuruf (κρίνουσι βοῇ καὶ οὐ ψήφῳ Thu[pg 39]kyd. I, 87), in zweifelhaften Fällen durch Auseinandertreten nach verschiedenen Seiten. Das Recht, in der Versammlung zu sprechen, hatten wohl nur die Könige, Geronten und Ephoren. Ihre ursprüngliche Bedeutung verlor die Volksversammlung durch die dem König Theopomp zugeschriebene Gesetzesbestimmung, der zufolge die Beschlüsse des Volkes für die Regierung nicht mehr bindend sein sollten (vgl. [§ 15]).

§ 18. Die spartanische Zucht (ἀγωγή).

Aus einem Kriegslager war Sparta entstanden ([§ 11]); nach langwierigen Kämpfen hatten die Einwanderer die alte Bevölkerung unterworfen und geknechtet. Nun galt es, diese Herrschaft zu behaupten. Offenkundig bewahrheitete sich der Satz, daß jede Herrschaft mit denselben Mitteln behauptet werden müsse, durch welche sie begründet wurde. Für die Spartaner galt es, ihren an Zahl weit überlegenen, stets zum Aufstand bereiten Untertanen gegenüber unausgesetzt auf der Hut und in Kriegsbereitschaft zu sein. So zielte die ganze Gemeindeordnung, welche schon Isokrates mit der eines Kriegslagers verglichen hat, auf die Ausbildung der Kriegsfertigkeit ab. Dabei kam der allgemein hellenische Grundsatz, daß jeder nicht für sich, sondern für sein Vaterland geboren sei, in extremer Weise zur Anwendung.

Gleich nach der Geburt wurden schwächliche und mißgebildete Kinder nach der Entscheidung der Phylenältesten im Taygetos ausgesetzt. Die kräftigen Knaben erhielten vom 7. Jahre an eine staatliche Erziehung unter der Oberleitung eines Paidonomos; sie wurden in Scharen (βοῦαι oder ἀγέλαι) und deren Unterabteilungen, Rotten (ῖλαι), eingereiht; an der Spitze dieser Abteilungen standen die tüchtigsten der Iranes (ἴρανες), der jungen Männer von [pg 40]20–30 Jahren. In der Regel bestand zwischen je einem von diesen und einem Knaben ein besonderer Freundschaftsbund zum Zweck der Ausbildung des letzteren. Gymnastische Übungen und Entbehrungen aller Art sollten den Körper abhärten. Proben ihrer Standhaftigkeit legten die Knaben alljährlich am Altar der Artemis Orthia ab, wo sie sich geißeln ließen und derjenige den Sieg gewann, welcher ohne Schmerzäußerung die Geißelung (διαμαστίγωσις) am längsten aushielt. Auch die Eigenschaften der List und Verschlagenheit suchte man bei den Knaben zu entwickeln. Die Mädchen wurden ebenfalls gymnastisch ausgebildet und die Stellung der Frau war eine viel freiere als im übrigen Griechenland, besonders bei den Ioniern. Die geistige Ausbildung, welche gegen die körperliche sehr zurücktrat, beschränkte sich auf die Gewöhnung an kurze, treffende („lakonische“) Reden, auf die Pflege der Musik, die Einübung lyrischer Chorgesänge, Marsch- und Schlachtenlieder und die Homerischen Epen.

Vom 20. Lebensjahre an hatten die Jünglinge, wenn sie durch einstimmige Wahl in eine der aus etwa 15 Personen bestehenden Zeltgenossenschaften (σύσκηνοι) aufgenommen wurden, an den gemeinsamen Männermahlen (ἀνδρεῖα, später φιδίτια, von den übrigen Griechen συσσίτια genannt) teilzunehmen, wobei das Hauptgericht in Blut gekochtes und mit Essig und Salz gewürztes Schweinefleisch, die berühmte schwarze Blutsuppe (βαφά oder αἱματία, auch ὁ μέλας ζωμός) war. Hierzu hatte jeder Teilnehmer einen bestimmten monatlichen Beitrag an Gerstenmehl, Wein, Käse, Feigen und Geld zu entrichten. Unablässige Schulung durch gymnastische und militärische Übungen bildete das Lebensziel auch der Erwachsenen. In der Tat gewann so Sparta ein Heer, das durch kriegsmäßige Geschlossenheit, strengste Subordination und klare Ordnung im Kommando [pg 41]einzig in Griechenland dastand. „Alle andern“, sagt Xenophon, dem hierin ein Urteil zustand, „sind Dilettanten, die Spartaner Künstler im Kriegführen.“

§ 19. Heerwesen und Kriegführung.

Die Dienstpflicht dauerte vom 20. bis 60. Lebensjahre. Die eigentlichen Kerntruppen bildeten die 10 bezw. 15 jüngsten Jahrgänge (τὰ δέκα, πεντεκαίδεκα ἔτη ἀφ’ ἥβης). Über die taktische Gliederung des spartanischen Heeres, die wahrscheinlich wiederholt geändert wurde, sind wir nur unvollkommen unterrichtet. Gegen Ende des Peloponnesischen Kriegs bestand das Heer aus 6 Moren, die wahrscheinlich in folgender Weise gegliedert waren:

1 Mora = 2 Lochen = 8 Pent. = 16 Enom. = ca. 600 M.
1 Lochos = 4 Pent. = 8 Enom. = ca. 300 M.
1 Pent. = 2 Enom. = ca. 72 M.
1 Enom. = ca. 36 M.

Die Zahlen geben die ungefähre Normalstärke; sie schwankten je nach der Zahl der aufgebotenen Jahrgänge. Die Mora befehligte der Polemarch, den Lochos der Lochagos, die Pentekostys der Pentekoster, die Enomotie der Enomotarches.

Die Bewaffnung der spartanischen Hopliten bestand in einem roten Waffenrocke (φοινικίς), dem Panzer, Helm, den Beinschienen, dem großen, den ganzen Mann deckenden Schilde, den man sich erst unmittelbar vor der Schlacht vom Schildknappen (ὑπασπιστής) reichen ließ; auf demselben war als Abzeichen der Lakedaimonier ein Λ angebracht; als Angriffswaffen dienten die lange Stoßlanze und das kurze, einschneidige Schwert.

Die Elementartaktik der Hopliten war nach Xenophon in ihren Grundzügen folgende: Die Gefechtsstellung (ἐπὶ φάλαγγος) hat infolge des Bestrebens, den Lanzenstoß möglichst kräftig und nachdrücklich zu gestalten, die verhält[pg 42]nismäßig große Normaltiefe von 8 Mann. Im 1. Gliede (ζυγόν) stehen die Vordermänner (πρωτοστάται), die gewandtesten und geübtesten Leute; jeder Vordermann steht an der Spitze seiner Rotte (στίχος, später λόχος), das letzte Glied bilden die Rottenschließer (οὐραγοί). Die gewöhnlichsten taktischen Bewegungen waren die Wendungen (κλίσεις) rechtsum (ἐπὶ δόρυ), linksum (ἐπ’ ἀσπίδα), kehrt (μεταβολή); Schwenkungen (ἐπιστροφαί); Herstellung der gewöhnlich rechts abmarschierten (der rechte Flügel marschiert an der Spitze) Marschkolonne (επὶ κέρως). Auf den Reisemärschen scheint man meist „zu zweien“ (ἐπὶ δύο) marschiert zu sein, wodurch die Kolonne sehr ausgedehnt wurde. Durch (Links-)Aufmarsch (ἐπ’ ἀσπίδα παράγειν) wird die Gefechtsordnung wiederhergestellt. Verdoppelung (διπλοῦν) der Aufstellung nach der Tiefe (κατὰ βάθος) verringert die Frontbreite auf die Hälfte und bewirkt die doppelte Tiefe; das Gegenteil wird durch die Verdoppelung nach der Länge (κατὰ μῆκος) erreicht. Bei unerwartetem Erscheinen des Feindes im Rücken wurde nicht einfach Kehrt gemacht, sondern um die im 1. Gliede stehenden besten Leute auch wieder in das 1. Glied der neuen Front zu bringen, der Kontermarsch (ἐξελιγμός) nach Rotten ausgeführt. Im hohlen Viereck (πλαισίον), den Troß in der Mitte, die Hopliten außen, marschierte man, wenn der Feind den Marsch unablässig bedrohte, daher besonders häufig auf dem Rückzuge.

Die Leichtbewaffneten, welche selten erwähnt werden, bildeten keine ständige Abteilung des spartanischen Heeres. Söldner wurden erst seit Beginn des Peloponnesischen Kriegs in dasselbe aufgenommen.

Eine Reiterei hatte Sparta in älterer Zeit nicht; die 300 sog. „Ritter“ (ἱππεῖς), die königliche Leibwache, eine Eliteschar von Spartiaten, kämpften im Kriege zu Fuß; erst [pg 43]424 wurde eine Reiterei eingerichtet, die in der Folgezeit aus 6 Moren bestand, jede etwa 100 Pferde stark, unter einem Hipparmostes und in 2 Schwadronen (οὐλαμοί) gegliedert. Da man grundsätzlich die körperlich Untüchtigsten auf die von den Reichen unterhaltenen Pferde setzte, so blieben die Leistungen der spartanischen Reiterei immer ganz klägliche.

Die Flotte, fast ganz von den Bundesgenossen gestellt, stand unter dem Befehl des Nauarchos, dessen Amtsdauer einjährig war; derselbe Mann durfte nicht zum zweiten Male dies Amt bekleiden. Sein Stellvertreter hieß Epistoleus. Der (einzige) Kriegshafen Spartas war Gytheion.

Ist das Kriegsaufgebot von den Ephoren erlassen (s. [§ 16]), so bringt der König vor dem Auszuge dem Zeus Agetor ein Opfer dar, ein zweites dem Zeus und der Athene bei Überschreitung der Grenze (ὑπερβατήρια). Proviant wird in der Regel nur auf 3 Tage mitgenommen; die Entfernung bis zum Feinde war ja meist gering; konnten doch 2000 Mann in Eilmärschen am 3. Tage von Sparta nach Athen kommen. Das Lager, das man im Felde schlug, war kreisförmig. Für die Schlacht suchte man sich in der Regel eine Ebene aus; in ganz geringem Abstand voneinander marschieren die beiden Heere auf. Im langsamen Gleichtritt unter Flötenklang und Absingung eines Marschlieds (ἐμβατήριον) rückt alsdann die ganze festgeschlossene Phalanx der spartanischen Hopliten gegen den Feind vor. Den Mut der Kämpfer entflammt ein Tyrtaios in begeisterten Schlachtgesängen:

Auf in den Kampf, ihr Enkel des unbezwungnen Herakles,

Streitet getrost! Noch nie wandt’ euch den Rücken der Gott

Schreite denn jeder beherzt vorwärts, in den Boden die Füße

Fest eindrückend, die Zähn’ über die Lippen geklemmt,

Brust und Schulter zumal und hinabwärts Hüften und Schenkel

Hinter des mächtigen Schilds eherner Wölbung gedeckt.

Fest in der Hand dann schwing’ ein jeder den wuchtigen Schlachtspeer

Und Furcht weckend vom Haupt flatt’re der Busch ihm herab.

Fuß an Fuß mit dem Gegner und Schild andrängend dem Schilde,

Daß sich der Helm mit dem Helm streift und der Busch mit dem Busch.

Brust an Brust dann such’ er im Kampf ihn niederzustrecken,

Sei’s mit des Schwerthiebs Kraft oder dem ragenden Speer.

Bei dem langsamen Vorrücken der Spartaner blieben ihre Abteilungen geschlossen, während die andern Griechen, die im Laufe mit Kriegsgeschrei (ἀλαλά, ἐλελεῦ) vorstürmten, oft schon in Unordnung an den Feind kamen. Um nicht dem Feinde die unbeschildete rechte Seite darzubieten, und um der Gefahr der Überflügelung dieser schwachen Flanke zu begegnen, zog sich beim Anmarsch in der Regel der rechte Flügel beider Heere halbrechts; folgte das übrige Heer dieser Bewegung, so überragten schließlich die beiden rechten Flügel die gegenüberstehenden linken, so daß man nicht mehr in der Front, sondern in der Flanke angriff. Häufig zerriß aber bei dieser Halbrechtsbewegung die Schlachtlinie in zwei Teile. Die beiden rechten Flügel, welche regelmäßig von den Kerntruppen gebildet waren, warfen gewöhnlich die gegenüberstehenden linken, kehrten dann von der Verfolgung zurück, um, noch mehr oder weniger geschlossen – den Spartanern war deshalb eine weitere Verfolgung untersagt –, sich gegeneinander zu wenden und die Entscheidung der Schlacht herbeizuführen. Dieser fast regelmäßige Verlauf der Hoplitenschlacht erfuhr eine Änderung erst durch die „schiefe Schlachtordnung“ des Epameinondas, welcher seine ganze Kraft auf den in beträchtlicher Tiefe (bei Leuktra 50 Mann tief) aufgestellten linken Flügel verlegte, um mit diesem nicht nur dem Stoß des Feindes standzuhalten, sondern selbst offensiv vorzugehen.

Eine weitere Verfolgung des geschlagenen Feindes fand nicht statt, weshalb auch fast nie eine Schlacht zur Vernichtung des Gegners führte. Man faßte die Schlacht mehr als einen „Wettkampf“ auf; wer um Herausgabe der Toten nachsuchte, gab damit seine Niederlage zu. Der Sieger errichtete an der Stelle, wo der Feind sich zur Flucht gewendet hatte (τρέπεσθαι, τροπή), ein Siegeszeichen, Tropaion, das in einer an einem Baumstumpf aufgehängten vollständigen Waffenrüstung bestand.

III. Abschnitt.

Athen.

A. Verfassungsgeschichte.

§ 20. Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.

Attika galt für das Mutterland des ionischen Stammes; seine Bewohner hielten sich für Autochthonen, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos abgeprallt war. König Kodros, der sagenhafte Ahnherr des attischen Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat. Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die von Theseus durch den „Synoikismos“ zu einem staatlichen Gemeinwesen vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen Akt, was [pg 46]ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß der uralten Burg Kekropia entstandene Stadt Athen. Zur Erinnerung an diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest der Synoikien am 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen Erntedankfest das allgemeine Landesfest der Panathenäen (vgl. [§ 53]) geworden sein.

Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich findenden 4 Stämme oder Phylen: Geleontes, Aigikoreis, Argadeis und Hopletes, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder „Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.

Jede Phyle bestand aus 3 Phratrien (Bruderschaften), jede Phratrie aus 30 Geschlechtern (γένη oder τριακάδες), deren Mitglieder Geschlechtsgenossen (γεννῆται) oder Milchbrüder (ὁμογάλακτες) hießen; jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus 30 Familien oder „Männern“ (ἄνδρες) zusammengesetzt.

So ist der Staat auf der Familie aufgebaut. Die zu einem Geschlecht gehörigen Familien sind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft noch wohl bewußt, sie [pg 47]verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros, nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so lange und so genau erhalten wie in Attika. Die in einer Phratrie vereinigten Geschlechter feiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars; der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.

An der Spitze jeder Phyle steht ein Stammkönig (φυλοβασιλεύς), ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut. Jede Phratrie steht unter einem Phratriarchos, jedes Geschlecht unter einem Geschlechtsvorsteher (ἄρχων τοῦ γένους); diese führen die Listen der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit Kleisthenes (s. [§ 27]) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das Familienrecht erhielten.

§ 21. Das Königtum.

Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „heroische Königtum“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. Der König (Basileus = Herzog) ist Führer [pg 48]im Krieg und Vorkämpfer im Streit, Richter und Priester seines Stammes; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (τέμενος) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (διογενής, διοτρεφής), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.

§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.

Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (βουλή), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundene Schrift des Aristoteles vom Staat der Athener (Ἀθηναίων πολιτεία), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (πολιτεῖαι) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.

Darnach wurde dem Könige, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, ein Polemarch (Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im [pg 49]Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „Archon“, der später Eponymos hieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10 Jahre, dann (682) auf 1 Jahr herab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6 Thesmotheten („Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeit das Kollegium der 9 Archonten. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s. [§ 36].

Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην) von dem Rate, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, der Rat vom Areopag (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου vgl. [§ 23]) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen [pg 50]jeder Art zu verhängen. Der Adel selbst wußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.

§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.

Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit in Mordprozessen. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem Täter Blutrache zu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war das älteste Blutgericht eben jener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen (ἀραί, davon wohl Ἄρειος πάγος), der „Ehrwürdigen“ (σεμναί), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte) Epheten zu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über deren Zuständigkeit und das Verfahren vor ihnen s. [§ 40]). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon) König, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber ge[pg 51]hörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.

Die Zivilgerichtsbarkeit lag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen dem Archon zu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern dem Polemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach und beauftragte um 621 Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.

Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eine Neuordnung der Verfassung zu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl. [§ 25]) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (τοῖς ὅπλα παρεχομένοις), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypo[pg 52]thekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.

§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.

Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.

Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich drei Berufsstände (ἔθνη) gebildet: die Eupatriden, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oder Geomoren, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenen Demiurgen, die Gewerbe- und Handeltreibenden. Die Lage des Kleinbauernstandes nun war eine sehr drückende geworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (πελάται) und Sechstler (ἑκτήμοροι), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien, Solon zum Schiedsrichter und zugleich zum Archon zu wählen und ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“

Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit dem Übergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam das Sinken der Getreidepreise durch die steigende Einfuhr billigen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.

§ 25. Solon.

Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihn zu den sieben Weisen, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts. Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt, die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.

I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch die Lastabschüttelung, Seisachtheia, indem er alle Schuld[pg 54]verhältnisse sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den Leib zu borgen“ (δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν). Die überall auf den Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel- und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um 600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der „Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und Boden bebauen.

Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch Einführung eines neuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems, des euböischen an Stelle des äginetischen (s. [§ 42]).

II. Der Willkür der Parteien sollte eine Neuordnung der Verfassung ein Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit das Eingreifen Solons im einzelnen ging.

1) Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen (τέλη) nach der Zahl der „Maße“ (μέτρα), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen (1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen Rechte und Pflichten ab:

NamenGüterertrag
in „Maßen“
HeerdienstBürgerliche Rechte
Pentakosiome-
dimnoi „Fünfhun-
dertscheffelmänner“
mindestens
500
Reiter
und
Teilnahme an Volks-
versamml. u. Gericht
Niedere Beamten-
stellen
Archonten u. Schatzmei-
sterstellen
Hippeis „Ritter“300
Zeugitai
„Gespannsleute“
200Schwerbewaffnete
Thetes
„Lohnarbeiter“
unter 200Leichtbewaffnete

Hiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s. [§ 23]) bestehende Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses als Timokratie bezeichnete politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in späterer Zeit gedient zu haben (s. [§ 44]).

2) Er übertrug die Ernennung der Beamten, welche bisher dem Areopag zustand, der Volksgemeinde. Wahl und Erlosung wurden in der Weise kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen (s. [§ 20]) 10 Kandidaten erwählt (προκρίνειν) und aus den 40 dann die 9 Archonten ausgelost wurden.

3) Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung, indem er aus den freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, die Heliaia (s. [§ 37]), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten Berufung (ἔφεσις) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.

Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:

„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,

Stand zwischen den Parteien“,

und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze, welche auf Holzpfeiler (ἄξονες oder κύρβεις) eingegraben und in der Königshalle (στοὰ βασίλειος) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.

§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.

Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen. Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung in das Ge[pg 57]meinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582 gewählte Archon Damasias behauptete sich, als Vorläufer des Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft, daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es standen sich gegenüber 1) die Pediaker, die Großgrundbesitzer der Ebene, die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) die Paraler, die Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) die Diakrier, die armen Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte, „der für den volkstümlichsten galt“.

Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im Streite der Parteien wußte sich Peisistratos an die Spitze des Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache verschaffte und 561/60 eine Tyrannis begründete, welche seine Familie mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.

Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie zeitlich getrennt sind: [pg 58]zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort „Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff. Tyrannen wie Pheidon in Argos, Kleisthenes in Sikyon, Periander in Korinth, Polykrates auf Samos, Gelon und Hieron in Syrakus, Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß wir die Tyrannis in fast allen griechischen Staaten wiederfinden, beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern eine notwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft des Volkes ist. Sie ist das Abendrot der niedergehenden Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur Übernahme der Selbstherrschaft mündig.

Peisistratos war ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen brauchten, die Gaurichter ([§ 37]) ein. Seine Herrschaft galt für das goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein, verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt. [pg 59]Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus Privatrache getötet worden war, zog sein Bruder Hippias die Zügel straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer Hilfe zu vertreiben.

§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.

Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der Geschlechter (s. [§ 20]) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte er den folgenschweren Grundsatz auf: Attischer Bürger ist jeder Freie, der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Hiedurch erhielten Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.

Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb, bildete eine neue Gemeindeordnung.

Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als selbständige Gemeinden oder Demen, etwa 100 an Zahl, welche später auf ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde Gemeindevorsteher, Demarchos, welcher die Gemeindebürgerliste (ληξιαρχικὸν γραμματεῖον) und das Flurbuch oder den Grundkataster der Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die Ge[pg 60]meindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (δημόται) leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B. Δημοσθένης Δημοσθένους Παιανιεύς, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des Wohnsitzes nicht verloren. Athen selbst bildete nicht etwa eine einzige große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite, Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.

Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen Tribus oder Trittys, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl. [§ 26]) 10 gebildet wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.

Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einem Kreise oder einer Phyle zusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der 3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen) zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen. Der Zweck dieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien nach Landschaften, welche in den [pg 61]Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so bedeutende Rolle gespielt hatte (s. [§ 26]), die Grundlage zu entziehen und durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der Adelsgeschlechter zu brechen.

Die neuen Phylen wurden nach Landesheroen benannt, welche von den Phylenangehörigen als Eponymoi oder geradezu als Archegetai d. h. als fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am Nordabhang des Areopag, hatten. Die Namen der 10 Phylen lauteten in der offiziellen Reihenfolge: Erechtheis, Aigeis, Pandionis, Leontis, Akamantis, Oineis, Kekropis, Hippothontis, Aiantis, Antiochis. Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s. [§ 31].

Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewählte Phylenvorsteher (ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς), nicht zu verwechseln mit den φύλαρχοι (s. [§ 56]), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.

Die 4 alten ionischen Phylen (s. [§ 20]), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien ([§ 20]) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl. [§ 32]) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνες) hießen, rechtlich gleichgestellt wurden.

Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die Heeresverfassung [pg 62]ruhten. Den Rat erhöhte Kleisthenes von 400 auf 500 Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s. [§ 32]) Bürger durchs Bohnenlos (κυαμῷ) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen durften. Seit 501 wurden 10 Feldobersten, Strategen, nach Phylen gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für die Archonten wurde später, 487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen Ernennungsverfahrens (s. [§ 25]) wieder die ausschließliche Wahl getreten war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9 Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.

Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht, wovon das wichtigste die Einsetzung des Scherbengerichts, Ostrakismos, betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos, sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war. Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre, doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (ὄστρακον) geschrieben.

In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten die Stürme der Perser.

[pg 63]

§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.

Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s. [§ 66]) getreten war, erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug[5] in die Stadt; aus der ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000 Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu verwalten.“

Noch ein Hindernis war zu überwinden: Der Rat auf dem Areopag, in dem die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder, wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie unter Führung des Staatsmannes Ephialtes erlag auch dieses Hauptbollwerk der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den „Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt. Dem Areopag [pg 64]verblieb nur die Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord, Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war, woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).

Rasch vollendete sich nun die Demokratie. Zum Archontat, das ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den „Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte Vermögensklasse der Gespannsleute (Zeugiten), welche bisher nur niedere Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurde die Bestellung zu allen öffentlichen Diensten, welche nicht besondere Sachkunde erforderten, durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt, woran alle über 30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten. Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit (Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die letzte Entscheidung zukam.

Das Gerichtswesen hatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl. [§ 66]). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der Gemeinde? Perikles setzte es daher durch, daß wie jenen eine Löhnung (μισθὸς στρατιωτικός), so den Geschworenen ein Taggeld (μισθὸς δικαστικός) gewährt wurde, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es wahrscheinlich Perikles, der das Taggeld für die Ratsmit[pg 65]glieder (μισθὸς βουλευτικός) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen stattfindenden Theateraufführungen dem Volke ein Schaugeld, Theorikon (θεωρικόν), im Betrag von 2 Obolen (διωβελία). Endlich wurde, um den Besuch der Volksversammlung lebhafter zu gestalten, durch Agyrrhios, bald nach 403, für die Teilnahme an derselben ein Taggeld (μισθὸς ἐκκλησιαστικός) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.

Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstens ein Jahr; über Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten, [pg 66]vermochte sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?

§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie. (411–403.)

„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die „Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer Kommission von 30 Männern (συγγραφεῖς), welche mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. Alle Besoldungen, mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten für die Dauer des Kriegs abgeschafft werden, und die Staatsgeschäfte nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die leistungsfähigsten seien, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.

Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuer Rat von 400 Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der Spitze dieser neuen Oligarchie standen Peisandros, Antiphon und Theramenes. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und [pg 67]Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende September 411 trat an ihre Stelle eine gemäßigte oligarchische Verfassung, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden Bürgern gewährte (vgl. auch [§ 23]). Doch schon 410 wurde die alte demokratische Verfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „das eingeschüchterte Volk stimmte selbst für die Oligarchie“.

So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß von dreißig Mitgliedern eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf diese von „denen in der Stadt“ (οἱ ἐν ἄστει) abgesetzt wurden. Unter Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen im Peiraieus“ (οἱ ἐν Πειραιεῖ) ein Vertrag geschlossen, wonach „das Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (τῶν παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι) erlassen wurde, welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im wesentlichen wurde die Volksherrschaft wieder[pg 68]hergestellt, und diese blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der Befugnisse des Volkes: „denn über alles hat sich dieses selbst zum Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den Ausschlag gibt“.

§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).

Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat des Eukleides (403) wurde eine Kommission von „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit der Ausarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt, wobei sie die „Gesetze Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau festgestellt (vgl. [§ 33]) und die Befugnisse der Volksversammlung und Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.

Die Verkörperung der Demokratie war die Volksversammlung mit ihrer unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der Bürgerschaft, die konservativ gesinnte ländliche Bevölkerung, nur schwach vertreten sein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und Marktkrämern. Mehr und mehr [pg 69]gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton, sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerische Demagogen und verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und Demokratie, verschwanden allmählich, um neuen Gruppierungen Platz zu machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere die Beziehungen zu auswärtigen Staaten entscheidend waren. Die Geldfrage beherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden erhöhte Bedeutung.

Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.

§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer Herrschaft.

Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte [pg 70]der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl des Demetrios von Phaleron zum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (νομοφύλακες) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.

Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, die Zahl der Kreise (Phylen) durch zwei neue, Antigonis und Demetrias, auf zwölf vermehrt, und dementsprechend der Rat auf 600 Mitglieder ergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, die Ptolemais, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, die Attalis, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.

Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von den Römern die bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (civitas foederata) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der [pg 71]Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk“ (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος). Das einflußreichste Amt wird das der Feldherren; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.

B. System der Staatsverfassung.

§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.

Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehr Sklaven; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. Die Sklaven, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (ὠνητοί) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (οἰκογενεῖς, οἰκότριβες). Selbst der Staat besaß Sklaven (δημόσιοι), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [τοξόται] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven mensch[pg 72]licher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl. [§ 23]) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (πρᾶσιν αἰτεῖν). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.

Metöken (Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien ([§ 45]) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (μετοίκιον) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (εὐεργέτης) oder Proxenos (vgl. [§ 64]), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας), oder Befreiung von [pg 73]der Zahlung (ἀτέλεια) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (ἰσοτέλεια d. i. ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.

Die Zahl der athenischen Bürger mag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. Das Bürgerrecht konnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl. [§ 33]) verliehen werden (ποιητοί oder δημοποίητοι πολῖται). Durch Geburt (γένει, φύσει) war Bürger jeder eheliche (γνήσιος) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s. [§ 53]) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und sein Name in die Liste der Phratrie eingetragen, wodurch seine Verwandtschaft (συγγένεια) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl. [§ 20]). Uneheliche (νόθοι) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (ἔφηβος) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl. [§ 27]), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung [pg 74]seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit ([§ 56]) möglich.

Die bürgerlichen Rechte, deren Vollbesitz Epitimie heißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe der Atimie (Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (γραφὴ ξενίας) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.

Besondere Ehrenrechte waren Befreiung von den Leiturgien (ἀτέλεια), Ehrensitz bei den Festen (προεδρία), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (σίτησις ἐν Πρυτανείῳ), öffentliche Bekränzung.

§ 33. Die Volksversammlung.

Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s. [§ 34]) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (προγράφειν, πρόγραμμα) werden mußten. Die I. ordentliche (κυρία ἐκκλησία) hatte folgendes feste Programm:

1. Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen (Epicheirotonie der Beamten);
2. Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die Sicherheit des Landes;
3. Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenannten Meldeklagen (Eisangeliai s. [S. 78]);
4. Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses erhobener Erbansprüche;
5. (nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht (s. [§ 27]) statthaben solle;
6. etwaige Vorentscheidungen (Probolai s. [S. 78]) gegen Sykophanten.

Die II. Volksversammlung ist für Bittgesuche (ἱκετηρίαι) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.

Die III. und IV. Versammlung war für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.

Außerordentliche (σύγκλητοι, κατάκλητοι) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.

Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „Lexiarchoi“ (ληξίαρχοι) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (σύμβολον), gegen welche die Taggelder (s. [§ 28]) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (συλλογεῖς τοῦ δήμου). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende ([§ 34]) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates ([§ 34]) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eine Vorabstimmung (προχειροτονία) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (παριέναι) auf die Rednerbühne (βῆμα) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag [pg 76](Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.

Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen (ἐπιψηφίζειν), was durch Handaufheben (χειροτονία) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (ψῆφοι) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl. [§ 32]), dem Scherbengericht ([§ 27]) und der Erteilung der Straflosigkeit (ἄδεια) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.

Wir unterscheiden zwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1. Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Die jüngere, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“

Jeder Antrag konnte durch einen „Zwischenschwur“ (ὑπωμοσία) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. Diese Klage wegen Gesetzwidrigkeit (γραφὴ παρανόμων), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht ([§ 37]) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.

Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (διοσημία) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (στήλη) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.

In der Zeit der entwickelten Demokratie gab die Volksgemeinde als Trägerin der Souveränität des Staates (τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα) in allen Fragen der äußeren Politik wie der inneren Verwaltung den endgültigen Entscheid, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.

Die Rechtsprechung der Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog. Meldeklage [pg 78](Eisangelie), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.

Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form der Probole (προβολή), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eine Vorentscheidung zu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.

Auch die Gesetzgebung (Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (νόμοι), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (ψηφίσματα) augenblicklichen Bedürfnissen dienten, [pg 79]lag im 5. Jahrhundert in der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (als συγγραφεῖς) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch ein umständlicheres Verfahren aus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4. Jahrhundert gesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (ἐπιχειροτονία τῶν νόμων). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konnte jeder Bürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestellt und in den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (συνήγοροι) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.

Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichen Revision der Gesetze (διόρθωσις τῶν νόμων) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.

Für das Verhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzen galt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts [pg 80]geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“

§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.

Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist der Rat, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s. [§ 27]) besteht er aus 500 (ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι, gewöhnlich nur ἡ βουλή) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einen Eid zu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50 Ratsherren eines Kreises) bildete als Prytaneis (oder φυλὴ πρυτανεύουσα) einen geschäftsführenden Ausschuß, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einen Vorstand (Epistates), der als höchster Staatsbeamter das Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.

In beiden führte ursprünglich der „Epistates der Prytanen“ den Vorsitz; aber gleich als vertrüge sich selbst [pg 81]eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurden seit Anfang des 4. Jahrhunderts vor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „Vorsitzer“ (πρόεδροι), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „Vorstand der Vorsitzer“ (ἐπιστάτης τῶν προέδρων) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (βουλευτήριον), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselnde Ratsschreiber (γραμματεὺς τῆς βουλῆς oder einfach γραμματεύς), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.

Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten (προβουλεύειν) und dieser seinen Vorschlag (προβούλευμα) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι); der Rat hat auch die Beschlüsse des Volkes auszuführen, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermittelt den Verkehr mit auswärtigen Staaten, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört [pg 82]Verträge. Er erhält von den Beamten Berichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (ἐπιβολαί) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er die Oberaufsicht über das gesamte Finanzwesen: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.

Der Rat vom Areopag, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s. [§ 22]), war durch Ephialtes (s. [§ 28]) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s. [§ 40]) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit ([§ 31]).

§ 35. Die Beamten.

Gewählt werden in der Volksversammlung durch Handmehr (χειροτονία) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν), der Kriegszahlmeister (ταμίας τῶν στρατιωτικῶν), der Vorsteher des Staatshaushalts (ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει) –, endlich der Brunnenmeister (ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας) und die Schiffsbaumeister (ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς). Alle übrigen Beamten werden durchs Los bestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (ἐπιλαχόντες), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (ἀποδοκιμασία) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.

Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einer Bestätigungsprüfung (δοκιμασία) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.

Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl. [§ 53]), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder Beamte Rechenschaft abzulegen (λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen. [pg 84]Die Rechnungsdurchsicht besorgte eine Rechnungsbehörde, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (πάρεδροι), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.

Das Rechtswesen.

§ 36. Die neun Archonten.

Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisse richterliche und sakrale Funktionen blieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.

1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthin Archon. Später erhielt er den Beinamen Eponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt. Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter, [pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl. [§ 53]).

2. Der Basileus hat die oberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (die βασίλισσα oder βασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehenden Gerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheiten gehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s. [§§ 23]. [40]).

3. Der Polemarch, ursprünglich der Heerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in der Gerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl. hostis etymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).