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LXIX.

Фнесапе о прж•Де бытиелп, cocmo.qHiu

орда Жена.

1. Einem jedweden Einwohner war in der Stadt ein

freyer Wohn-Platz, in der Vorstadt aber ein Platz zu denen

korn- und Saltz-Buden angewiesen, und Girten-Plitze де-

geben zum ewigen Besitz vor selbige Biirger und deren Erben.

2. Einem Веп Stand frey allerley Getrinck und ТоЬасК

zu verkaufen, und konte ein ieder so viel krige halten, als

er yermochte ohne Arende.

З. Sie waren frey von allen Contributien.

4. Sie waren gantz frey von dem Land-Zoll, und zahlten

nichts so W(hl fiir die ausgehenden Waaren, als die, so aus

Finnland, Carelen und Ruszland einkahmen.

5. Мап konte allemahl frey aus der Stadt reisen, ohne

sich deszfalls 1юут Commendanten od. B6rgemeister anzu-

melden, auch sonder Pasport.

6. Denen 0Tcirern, %ldaten und allen Cron-Bediente

war allerley Getrinck zu verkaufen verbothen.

7. Der Magistrat genoss das 4-te Theil des Zolles von

апеп ausgehenden und einkommenden Waaren, so genannt

das halbe Portorium, sambt allen Waag- und Fihr-Geldem

durch die Newa: — tbro das waren ап den Magistrat kleine

Land-Gither ohnweit der Stadt donnirt. Aus der k6nigF-

Cassa wurden jahrl.: 500 Rthlr. 500 Rthlr. zur repari-

rung der Schifs- und anderer Briicken де*п.

8. Веу ihrem Handel wurde ausgeschifet, alsz zum

Exempel in Einem Jahre 300 Топпеп Butter, 3000 Топпеп

20,000 Топпеп Rocken; in denen andern Jahren alwr