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LXIX.
Фнесапе о прж•Де бытиелп, cocmo.qHiu
орда Жена.
1. Einem jedweden Einwohner war in der Stadt ein
freyer Wohn-Platz, in der Vorstadt aber ein Platz zu denen
korn- und Saltz-Buden angewiesen, und Girten-Plitze де-
geben zum ewigen Besitz vor selbige Biirger und deren Erben.
2. Einem Веп Stand frey allerley Getrinck und ТоЬасК
zu verkaufen, und konte ein ieder so viel krige halten, als
er yermochte ohne Arende.
З. Sie waren frey von allen Contributien.
4. Sie waren gantz frey von dem Land-Zoll, und zahlten
nichts so W(hl fiir die ausgehenden Waaren, als die, so aus
Finnland, Carelen und Ruszland einkahmen.
5. Мап konte allemahl frey aus der Stadt reisen, ohne
sich deszfalls 1юут Commendanten od. B6rgemeister anzu-
melden, auch sonder Pasport.
6. Denen 0Tcirern, %ldaten und allen Cron-Bediente
war allerley Getrinck zu verkaufen verbothen.
7. Der Magistrat genoss das 4-te Theil des Zolles von
апеп ausgehenden und einkommenden Waaren, so genannt
das halbe Portorium, sambt allen Waag- und Fihr-Geldem
durch die Newa: — tbro das waren ап den Magistrat kleine
Land-Gither ohnweit der Stadt donnirt. Aus der k6nigF-
Cassa wurden jahrl.: 500 Rthlr. 500 Rthlr. zur repari-
rung der Schifs- und anderer Briicken де*п.
8. Веу ihrem Handel wurde ausgeschifet, alsz zum
Exempel in Einem Jahre 300 Топпеп Butter, 3000 Топпеп
20,000 Топпеп Rocken; in denen andern Jahren alwr