— 69

wann er gleich zu der Zeit auf seinen Giithern nicht gegenwiirtig gewesell

dennoch wegen der, von seinen Ваитеп vel'tibten Strassen-Riubereyen

ein ruinirter Мапп werden muss; Andere werden dadurch ohne eintzi-

ges eigenes verschulden aller Ihrer D6rfel' verlustig gemacht; Es

geschiehet zwar, dass die von Adel auf denen krieges-Diensten zu-

weilen erlassen werden, Jedoch werden selbige, imfall Sie auch пит

einigermassen wotzu ti.ichtig sind zu andern afaires emploiret, ипа

ВеКоттеп also ihre Giither nicht zu sehen; vielweniger Коппеп Sie

von dem Zustande und Beschafenheit derselben informiret seyn; dieje-

nige aber so gantz und дат утоп allen Diensten und afairen dimittiret

werden, sind mehrentheils solche Leuthe, die hohen Alters, oder

schweren krankheiten halber so wenig auf ihre Gtither Achthaben

Кбппеп, dass Sie sich vielmehr mit ihrem eigenen schwachen und де-

brachlichen Gesundheits-Zustande genugsam zu plagen haben.—Wann

diesem nach die Edelleuthe auch пит auf eine gewisse Zeit, nach Hause

abgelassen wiirden, so wiirde nicllt пит die kopf-Steuer richtig fallen,

sonder auch die Bauerschaft von Ihrem anderweitigen Verderb Ве-

freyet, und von allem Muthwillen abgehalten werden, wozu denl n]in

Vorschlag kijnbt.

1) Веу der gantzen Feld-

Arm6e und allen Guarnisonen, eine

gedopelte Anzahl ober 0ffciere

zu verordnen, welche auss den

Ade[l]-stande дат leicht, und пьет-

Hiissig ausgesuchet werden k6nten,

die Sache aber w{ihre Weiln dieser

Punct der Principalste in dem Рто-

ject ist, und damit die Saclle desto

Solider angefangen werde, so Копп-

te zu vor der anzahl der leuthe

aufgesucht werden шпЬ zu sehen

ob nicht einige Schwiel'igkeiten

sich wtrden eraugnen, da тап

den solche gleich im anfange he-

ben Кбппе, zu dehme wird auch

Auf gleichen Fuss Капп auch

der Civil-Etat eingerichtet wer-

den, mit halber-Gage, ausser• de-

пеп Auss-Liindern so einzurichten,

dass тап diese gedopelte Anzahl

derer 0beroffciers zusammen де-

bracht und Веу die Regiementer

vertheilet worden, alss danu von

Jedem Regiement, die helfte von

denenselben auf drey Jahr ohne

Gage auf iln•e D0rfer abgelassen

w6rde, Die andere Helfte aber

solange Bestiindig bey Regiement

verbliebe.

Die Gage k0nnte Ihnell nacll

der Tabell von 7.12 gezahlet