7.
Die Lehng6ttern sollen ohne expressen Consent Ihro
k6nigl. Majest. zwischen denen Bridern nicht zertheillet, son—
dern divino sortis judicio die Erben von einandergesetzet,
vnd die andre Bridere vnd Schwestern midt Gelt abgeleget
werden, damit der RoBdienst desto lwsser folgen тбде.
8.
Die Vasallen vnd Lehntcigere sollen alle beneficia vnd
Nutzbarkeiten ihrer G6tter geni&n, ob sie gleich in den
schwedischen Privilegiis nicht endthalten.
9.
VEr dero Dienere vnd Vnterthanen sollen die Vasallen
vollige Jurisdiction die Criminalia aber sollen nach
dem schwedischen IAgen abgethan vnd befdrderlich exequiret
werden.
10.
Wegen Ausschifunge ihrer Landeswahren sollen sie sich
der schwedi±n Adlichen privilegia articul. 21 gercht
verhalten; rnit ihre Schutten шбдеп sie ibre Wahren nach
Reval vnd NarTe abfjhren; Nacher Deutzland aber Schife zu
halten, sollen sie nicht befuget seyn.
11.
Das Homagium sollen sie durch einen geniiglichen Ge—
oder auch s&sten denen Н. Н. Stathaltern in
loco wegen lhro k6nigl. Majest. pristiren vnd leisten.
12.
Denen donatariis sollen vacua bona gelifert, vnd die
Unterthanen, so in denen donirten Gitern betreten, ап andre•
Гиппивгъ, Нева Ч. Ш.
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