7.

Die Lehng6ttern sollen ohne expressen Consent Ihro

k6nigl. Majest. zwischen denen Bridern nicht zertheillet, son—

dern divino sortis judicio die Erben von einandergesetzet,

vnd die andre Bridere vnd Schwestern midt Gelt abgeleget

werden, damit der RoBdienst desto lwsser folgen тбде.

8.

Die Vasallen vnd Lehntcigere sollen alle beneficia vnd

Nutzbarkeiten ihrer G6tter geni&n, ob sie gleich in den

schwedischen Privilegiis nicht endthalten.

9.

VEr dero Dienere vnd Vnterthanen sollen die Vasallen

vollige Jurisdiction die Criminalia aber sollen nach

dem schwedischen IAgen abgethan vnd befdrderlich exequiret

werden.

10.

Wegen Ausschifunge ihrer Landeswahren sollen sie sich

der schwedi±n Adlichen privilegia articul. 21 gercht

verhalten; rnit ihre Schutten шбдеп sie ibre Wahren nach

Reval vnd NarTe abfjhren; Nacher Deutzland aber Schife zu

halten, sollen sie nicht befuget seyn.

11.

Das Homagium sollen sie durch einen geniiglichen Ge—

oder auch s&sten denen Н. Н. Stathaltern in

loco wegen lhro k6nigl. Majest. pristiren vnd leisten.

12.

Denen donatariis sollen vacua bona gelifert, vnd die

Unterthanen, so in denen donirten Gitern betreten, ап andre•

Гиппивгъ, Нева Ч. Ш.

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