der Chronen 0rtter transferiret; die Intraden aber zu ihren

Anfange in Деп G6ttern gelasseo werden.

1.3.

Ein oder zwey Rai»tten (Раигеп) miigen die.Donatarii zu

Funtirunge ihrer нате bei denen intromittirten Gittern be-

halten; sonsten sollen sie daB Land nicht midt М)Ыеп,

Finlinder, Ehstlinder oder Reussen, sonderu allein mit

deutsche Раигеп lEsetzen.

14.

Es miigen die Vasallen unter denen Sch16ssern vnd in den

Stitteu auch Hiuser bauwen, darin sie in krigesnh(At Zu-

nucht nehmen Кбппеп; diesell* sollen sie; eigenthimlichen

nach den schwedischen Privilegiis besitzen.

15.

Nach denen schwulischen Adlichen Privilegien soll чоп

16 НасКеп Landes ein Pferde gehalten; vnd

30 Thonnen Landes vf einen НасКеп Landes gerechnet

werden.

16.

Die Vasallen sollen zu Cultivirung des Landes а tempore

intromissionis gantzer 10 Jahren von allem RoBdienst vnd

oneribus gentzlichen befreiet sein: die aber in wehrender

1 О Freijahren die G6tter nicht 1Hetzen noch cultiviren, sollen

ipso quasi jure derselbigen verfallen sein.

17.

Denen Hausleitten sollen auch Gittere јиге emphy-

teuseos seu jure censiti immittiret werden.