der Chronen 0rtter transferiret; die Intraden aber zu ihren
Anfange in Деп G6ttern gelasseo werden.
1.3.
Ein oder zwey Rai»tten (Раигеп) miigen die.Donatarii zu
Funtirunge ihrer нате bei denen intromittirten Gittern be-
halten; sonsten sollen sie daB Land nicht midt М)Ыеп,
Finlinder, Ehstlinder oder Reussen, sonderu allein mit
deutsche Раигеп lEsetzen.
14.
Es miigen die Vasallen unter denen Sch16ssern vnd in den
Stitteu auch Hiuser bauwen, darin sie in krigesnh(At Zu-
nucht nehmen Кбппеп; diesell* sollen sie; eigenthimlichen
nach den schwedischen Privilegiis besitzen.
15.
Nach denen schwulischen Adlichen Privilegien soll чоп
16 НасКеп Landes ein Pferde gehalten; vnd
30 Thonnen Landes vf einen НасКеп Landes gerechnet
werden.
16.
Die Vasallen sollen zu Cultivirung des Landes а tempore
intromissionis gantzer 10 Jahren von allem RoBdienst vnd
oneribus gentzlichen befreiet sein: die aber in wehrender
1 О Freijahren die G6tter nicht 1Hetzen noch cultiviren, sollen
ipso quasi jure derselbigen verfallen sein.
17.
Denen Hausleitten sollen auch Gittere јиге emphy-
teuseos seu jure censiti immittiret werden.