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18.

Dieselbe soh vf Erbzinsen sitzen, vnd пась ihren Frei-

jahren abzihen wollen, (lies& sollen Einen der Chronen

annehmlichen gutten Мап ап dero Stelle setzen oder auch die

freigenossene Jabren der Chronen z.ahlen.

19.

Nach Ачапд der genossenen frei Jahren sol ein inger-

mannlindischer Pauer allezeith zur Gerechtigkeit halb sohvill

еп als ein schwedischer Pauer. — Die Emphyteusarij

die nuhr Mayereien vnd keine Pauren haben, sollen nach

ihren НаКеп geschetzet vnd h6her nicht als andere Bjrgere in

Stitten ihren Verm6gen nach angeleget werde.

20.

Die lngermanlindischen тбдеп ab omni gravamine

tum judiciali диат extrajudiciali vnd appel-

liren.

21.

Die Ingermanlindischen sollen ihre interpnirte Appella-

tion innerhalb Monath Zeit prosquiren; vnd dafern ihnen

dieselbe von denen Hrn. нтп. Gouverneurn vnd Stathaltern

verweigert werden solte, verfallen dieselbe in 500 Thlr.

Strafe vnd vervrsachten Expsen.

22.

Еп Land-, Policei- vnd Gerichtesordnunge soll ihnen midt

forderlichten auch gefasset vnd publicilet werden.

23.

Denen Каит- vnd Handwerksleuten, soh sich vnter denen

Sch16ssern vnd in denen Stitten satzen wollen, werden etliche