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18.
Dieselbe soh vf Erbzinsen sitzen, vnd пась ihren Frei-
jahren abzihen wollen, (lies& sollen Einen der Chronen
annehmlichen gutten Мап ап dero Stelle setzen oder auch die
freigenossene Jabren der Chronen z.ahlen.
19.
Nach Ачапд der genossenen frei Jahren sol ein inger-
mannlindischer Pauer allezeith zur Gerechtigkeit halb sohvill
еп als ein schwedischer Pauer. — Die Emphyteusarij
die nuhr Mayereien vnd keine Pauren haben, sollen nach
ihren НаКеп geschetzet vnd h6her nicht als andere Bjrgere in
Stitten ihren Verm6gen nach angeleget werde.
20.
Die lngermanlindischen тбдеп ab omni gravamine
tum judiciali диат extrajudiciali vnd appel-
liren.
21.
Die Ingermanlindischen sollen ihre interpnirte Appella-
tion innerhalb Monath Zeit prosquiren; vnd dafern ihnen
dieselbe von denen Hrn. нтп. Gouverneurn vnd Stathaltern
verweigert werden solte, verfallen dieselbe in 500 Thlr.
Strafe vnd vervrsachten Expsen.
22.
Еп Land-, Policei- vnd Gerichtesordnunge soll ihnen midt
forderlichten auch gefasset vnd publicilet werden.
23.
Denen Каит- vnd Handwerksleuten, soh sich vnter denen
Sch16ssern vnd in denen Stitten satzen wollen, werden etliche