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ben st0cke auf derselben zeit nicht sein wegkgefahrett worden,

sindtemahln bey Regirung Ihr. Wohl. gn. Graf Jacob88 dess

Feldthern zeiten, dieselben sttck seindt gegossen worden, und

der 0berste Jasper Anderson ein bahr, der Her Secretariuss

Manuss Mertenson ein bahr uf ihre eigene Unkosten, und Ihr.

Wohl. gn. Graf Jacob der Feldther, Unserm grossmechtigen

konigk und gnedigsten Hern zum besten, ein bahr hat giessen

lassen. 0b пип dieselben vor oder nach der zeit seindt wegk-

gefahrett, kombt Euch grossen gesanten darvon nicht8 zu, und

habet daran nichtB zu fordern. Berichte euch aber, dass sie

bey meiner, dess Grosmechtigen k0nigs verordueten Feldtmar-

schalcks Zeiten, nioht seindt abgeftihret worden.

2. Betrefendt den gewesenen Laddagovischen Stathaltter

Rickert Rosenkranss, dass er З st0ck von dannen soll abgefth-

ret haben, nnd dass die entschnldigung, weiln ев seine eigene

st0ck gewesen, nicht geltten soltte, und die Rusischen grossen

gesanten dieses nicht attentiren wollen, sondern berufen Bich

auf den fridenssvortragk, alss wan alle stack, so damahlss dar-

auf gewesen, hetten vorbleiben sollen : So befndet sich im

fridenssvortragk viel anders, darinn im 10 Punct klarlich zu

vornehmen, dass die Rusischen sttck allein doselbsten vorblei-

ben sollen, und wirdt mit nichten keinesweges dorinnen befun-

den, dass der sttck gedacht wirdt, Кап auch nicht

darauss vorstanden werden. Wofern Rosenkrantz aber Rusische

st0cken hinwegkgefohrt, und solches von Euch bewiesen, Кап

auch durch Unsers Grossmechtigsten k0nigs Verordnete Commis-

sarien, doselbsten uf der grentze, zu recht yorholfen werden,

sindtemmahlen er, Rosenkrantz, digser 0rter nicht zur stelle.

З. Wegen beschuldigung der drei glocken, 80 Erich Ап-

derson dem Dimour kachin zug±let haben soll. 0b dehm

ако sey, stelle ich ahn seinen orth. Ess hat sich aber Erich

Anderson zuvorn ein anders erklerett, wie ihr grosse gesanten

auss Ihr. Wohl. gn. Graf Jacobs schreiben vornommen habtt.

Кап aber durch die Prifatt- Perschonen wohl vor gericht

vorglichen werden, do beyde Parten Mundt Кедеп Mundt stehen'