lur grundeigentumuerteilung im alten Rom.
(Autoreferat.)
1. In der Literatur der r0mischen Rechtsgeschichte ist bis
auf den heutigen Тад nicht der Versuch gemacht worden, zwi-
schen der Anweisung von Landlosen nach bestimmtem Grund-
mass einer- und der Uebergabe derselben zu Eigentum einzelnen
Personen andererseits zu unterscheiden. Damit hangt es zusam-
теп, dass die herrschende Meinung daran festhalt, dass das
Land, welches ја den patresfamilias zu Eigentum 0bertragen
wurde, auch den patresfamilias allein zugewiesen wurde 1). Zwei-
felsohne widerspricht jedoch diese Aufassung den Quellen,
welche nur von einer Verteilung des Grund und Bodens nach
der Anzahl der Manner („viritim", s. unten 11) sprechen, dagegen
die Frage nach dem Erwerb des angewiesenen Landes durch
die patresfamilias zu Eigentum unber0hrt lassen (letztere Frage
erledigt sich 0brigens durch die Rechtorganisation der rbmischen
Familie ganz von selbst). Dementsprechend ist es durchaus nicht
zu verwundern, dass in den Quellen von dem Landlos eines vir,
welcher ја auch fliusfamilias sein Капп, die Rede ist, wahrend
er. selbst es doch zu Eigentum nicht erwerben durfte. Das
soll ein Doppeltes bedeuten: т) dass bei der Zumessung des
Landes ап einen paterfamilias auch dessen Haussohn mit in Ве-
tracht gezogen, wurde, dass auch das letzterem geb0hrende Los
dem paterfamilias unmittelbar zu gute Кат; 2) dass in den
Fallen, wo das Land tatsachlich dem fliasfamilias 0bermittelt
worden war, dieser es f0r seinen Hausvater erwarb, auf Grund
der allgemeinen Regel, dass aller Erwerb einer persona alieni
iuris von Rechtswegen ап deren Gewalthaber fallt.
1) S. Апт. und 5 meiner Abhandlung.