lur grundeigentumuerteilung im alten Rom.

(Autoreferat.)

1. In der Literatur der r0mischen Rechtsgeschichte ist bis

auf den heutigen Тад nicht der Versuch gemacht worden, zwi-

schen der Anweisung von Landlosen nach bestimmtem Grund-

mass einer- und der Uebergabe derselben zu Eigentum einzelnen

Personen andererseits zu unterscheiden. Damit hangt es zusam-

теп, dass die herrschende Meinung daran festhalt, dass das

Land, welches ја den patresfamilias zu Eigentum 0bertragen

wurde, auch den patresfamilias allein zugewiesen wurde 1). Zwei-

felsohne widerspricht jedoch diese Aufassung den Quellen,

welche nur von einer Verteilung des Grund und Bodens nach

der Anzahl der Manner („viritim", s. unten 11) sprechen, dagegen

die Frage nach dem Erwerb des angewiesenen Landes durch

die patresfamilias zu Eigentum unber0hrt lassen (letztere Frage

erledigt sich 0brigens durch die Rechtorganisation der rbmischen

Familie ganz von selbst). Dementsprechend ist es durchaus nicht

zu verwundern, dass in den Quellen von dem Landlos eines vir,

welcher ја auch fliusfamilias sein Капп, die Rede ist, wahrend

er. selbst es doch zu Eigentum nicht erwerben durfte. Das

soll ein Doppeltes bedeuten: т) dass bei der Zumessung des

Landes ап einen paterfamilias auch dessen Haussohn mit in Ве-

tracht gezogen, wurde, dass auch das letzterem geb0hrende Los

dem paterfamilias unmittelbar zu gute Кат; 2) dass in den

Fallen, wo das Land tatsachlich dem fliasfamilias 0bermittelt

worden war, dieser es f0r seinen Hausvater erwarb, auf Grund

der allgemeinen Regel, dass aller Erwerb einer persona alieni

iuris von Rechtswegen ап deren Gewalthaber fallt.

1) S. Апт. und 5 meiner Abhandlung.