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der Norm wurden von den rbm. Autoren besonders verzeich-
net. — In der Regel erhielten Landlose nur die Manner (viri) ;
dagegen wurden die Frauen und die unmandigen S0hne nicht
berucksichtigt. Ubrigens fndet sich bei Livius (V, О. 8) bez0g-
lich der unmandigen S0hne die Nachricht von einer einzigen
Ausnahme, welche sich aber durch besondere Ereignisse von
selbst erklart. — Das GmndprtnziP der Aquitat durchdringt
das ganze rbmische System der Grundeigentumsverteilung nach
der Anzahl aller Manner 18).
VI. Es fragt ob dieses System nur dem alten Rom
eigen war. Мап muss wohl annehmen, dass die Griechen 19)
und Hebraer 30) ebenfalls dieses System kannten, welches ја durch
das kriegsbeuterecht der Soldaten (viri) in ganz natarlicher
Weise erklart werden Капп. Es ist uns bezeugt, dass das be-
wegliche Verm0gen als Beute (praeda) ап die Soldaten verteilt
wurde 2). Die vom Feinde eroberten Felder wurden zur Ver-
teilung ап die siegenden Soldaten und Veteranen l»stimmt
Das gemeinsame Feld (ager publicus) diente als Bodenfonds f0r
die Manner (viri) und ihre Nachkommen (viri), die fahig waren,
dasselbe zu sch0tzen und zu vergrbssern. Folglich hangen das
kriegsbeuterecht und das Recht der Manner auf die Landlose
innerlich zusammen.
VII. Es muss noch hinzugef0gt werden, dass unsere Theorie
von der Grundeigentumsverteilung nach der Anzahl aller Manner
zur Erklarung vieler wichtiger juristischer Fragen beitragen
Капп, so z. В. zur Erklarung der „continuatio dominii" und des
Vorhandenseins von Familienverm0gen, ferner der „successio
ipso jure" durch den „heres suus et necessarius", sowie der Zeit
der Entstehung des „peculium castrense" (s. Taf. III и. IV), и.
s. w. F0r alle diese Fragen liegt die bkonomische Basis im
Rechte der Hauskinder-Manner auf die Landlose.
В. Sina7sky.
18) S. 43 (Taf.). Апт. 91, 92, ф, 97, ф,
19) 134.
т) 134.
21) 109. Cf. Taf. lV.
п) Taf. lll. Апт. 115, 116, (79), 121, Ч, 124, 125, 59.