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der Norm wurden von den rbm. Autoren besonders verzeich-

net. — In der Regel erhielten Landlose nur die Manner (viri) ;

dagegen wurden die Frauen und die unmandigen S0hne nicht

berucksichtigt. Ubrigens fndet sich bei Livius (V, О. 8) bez0g-

lich der unmandigen S0hne die Nachricht von einer einzigen

Ausnahme, welche sich aber durch besondere Ereignisse von

selbst erklart. — Das GmndprtnziP der Aquitat durchdringt

das ganze rbmische System der Grundeigentumsverteilung nach

der Anzahl aller Manner 18).

VI. Es fragt ob dieses System nur dem alten Rom

eigen war. Мап muss wohl annehmen, dass die Griechen 19)

und Hebraer 30) ebenfalls dieses System kannten, welches ја durch

das kriegsbeuterecht der Soldaten (viri) in ganz natarlicher

Weise erklart werden Капп. Es ist uns bezeugt, dass das be-

wegliche Verm0gen als Beute (praeda) ап die Soldaten verteilt

wurde 2). Die vom Feinde eroberten Felder wurden zur Ver-

teilung ап die siegenden Soldaten und Veteranen l»stimmt

Das gemeinsame Feld (ager publicus) diente als Bodenfonds f0r

die Manner (viri) und ihre Nachkommen (viri), die fahig waren,

dasselbe zu sch0tzen und zu vergrbssern. Folglich hangen das

kriegsbeuterecht und das Recht der Manner auf die Landlose

innerlich zusammen.

VII. Es muss noch hinzugef0gt werden, dass unsere Theorie

von der Grundeigentumsverteilung nach der Anzahl aller Manner

zur Erklarung vieler wichtiger juristischer Fragen beitragen

Капп, so z. В. zur Erklarung der „continuatio dominii" und des

Vorhandenseins von Familienverm0gen, ferner der „successio

ipso jure" durch den „heres suus et necessarius", sowie der Zeit

der Entstehung des „peculium castrense" (s. Taf. III и. IV), и.

s. w. F0r alle diese Fragen liegt die bkonomische Basis im

Rechte der Hauskinder-Manner auf die Landlose.

В. Sina7sky.

18) S. 43 (Taf.). Апт. 91, 92, ф, 97, ф,

19) 134.

т) 134.

21) 109. Cf. Taf. lV.

п) Taf. lll. Апт. 115, 116, (79), 121, Ч, 124, 125, 59.